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mit der gewöhnlichen Wirkung Gebrauch machen, daß er am Geleisteten ¬
sofort Pfandrecht erwirbt, während er eine Geldforderung
nur bis zum Betrage der Pfandforderung geltend machen darf.
Soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt
gilt seine Forderung als von dem Gläubiger berichtigt.
Dagegen ist ihm mangels jedes gesetzlichen Anhaltspunktes
das Recht zu versagen, „eine Forderung gleichen Inhalts, wie die
ihm verpfändete, durch Verkauf gegen den Gläubiger - Schuldner
zu begründen“ *). Ein solcher Verkauf würde überdies, wie bei
anderer Gelegenheit hervorgehoben, in der Regel nur Unbilligkeiten ¬
gegenüber dem früheren Verpfänder zur Folge haben.
*) Dies will Schwedler, 151.
A. Favorke, vorm. Eduard Trewendts Buchdruckerei in Breslau