Inhaltsverzeichnis : Thal, Alfred: ¬Die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit beim Pfandrecht an Forderungen

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mit  der  gewöhnlichen  Wirkung  Gebrauch  machen,  daß  er  am  Geleisteten ¬
  sofort  Pfandrecht  erwirbt,  während  er  eine  Geldforderung
nur  bis  zum  Betrage  der  Pfandforderung  geltend  machen  darf.
Soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner  Befriedigung  gebührt
gilt  seine  Forderung  als  von  dem  Gläubiger  berichtigt.
Dagegen  ist  ihm  mangels  jedes  gesetzlichen  Anhaltspunktes
das  Recht  zu  versagen,  „eine  Forderung  gleichen  Inhalts,  wie  die
ihm  verpfändete,  durch  Verkauf  gegen  den  Gläubiger  -  Schuldner
zu  begründen“  *).  Ein  solcher  Verkauf  würde  überdies,  wie  bei
anderer  Gelegenheit  hervorgehoben,  in  der  Regel  nur  Unbilligkeiten ¬
  gegenüber  dem  früheren  Verpfänder  zur  Folge  haben.
*)  Dies  will  Schwedler,  151.
A.  Favorke,  vorm.  Eduard  Trewendts  Buchdruckerei  in  Breslau
            
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