Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  380,  381.
sorgen.3)  Handelt  es  sich  nur  um  die  Realisierung  des  Vermögens,  so
genügt  zur  Bestellung  der  letzteren  Stimmenmehrheit  der  Gesellschafter
(§.  836);  sollen  sie  auch  die  Vertheilung  besorgen,  so  müssen  sie  einstimmig
gewählt  werden  (§.  841).*0)  In  allen  Fällen  haben  sie  auch  ein  Klagrecht
gegen  einzelne  Gesellschafter  auf  Leistung  desjenigen,  was  diese  in  die  Masse
schulden.41)
Im  Verhältnis  zu  Dritten  ändert  die  Auflösung  der  Gesellschaft
nichts  (§§.  847,  848).  Die  gewesenen  Gesellschafter  haften  nach  wie  vor
für  die  vor  ihrem  Ausscheiden  entstandenen  Gesellschaftsschulden  *2)  43);
auch  die  Zahlungsübernahme  durch  die  verbleibenden  Gesellschafter  befreit
die  ausgetretenen  gegenüber  den  Gläubigern  nicht  (§.  1019).44)  Ebenso
können  Gesellschaftsschuldner  von  den  gewesenen  Gesellschaftern  nach  der
Auflösung  der  Gesellschaft  wie  vor  derselben  in  Anspruch  genommen
werden.45
Fünfter  Titel:  Bevollmächtigungsverträge.
§.  381.
A.  Allgemeines.
Bevollmächtigungsvertrag  ist  im  allgemeinen  die  vertragsmäßige  Einräumung ¬
  der  Stellvertretungsbefugnis.  Der  Einräumende  heißt  Machtoder ¬
  Gewaltgeber  (dominus  sc.  negotii),  und  der  andere  Contrahent  Machtoder ¬
  Gewalthaber  (procurator).  Letzterer  übernimmt  die  Stellvertretung
entweder  bloß  im  eigenen  Interesse  (nur  als  Recht),  wo  die  Ermächtigung
Anweisung  (assignatio)  heißt,  oder  im  Interesse  des  Machtgebers  (als
Pflicht),  wo  sie  Auftrag  (mandatum)  genannt  wird.  Nur  im  letzteren
Falle  entsteht  regelmäßig  ein  obligatorisches  Verhältnis  zwischen  Gewaltgeber
und  Gewaltnehmer.*)  Daher  hier  nur  von  diesem  Falle  zu  handeln  ist.2)
39)  Vgl.  M.  W.  a.  a.  O.  §.  203,  H.  G.  B.
Zeitpunkt  der  erlangten  Kenntnis.
Art.  133.
Arndts  §.  319,  Heimbach  S.  693.
M.  W.  §.  201.
13)  Bei  Handelsgesellschaften  solidarisch
Die  Liquidatoren  handeln  dabei
und  für  alle  Schulden,  die  bis  zur  Einnicht ¬
  im  Namen  der  Geklagten,  sondern
tragung  ihres  Austrittes  im  Handelsnur ¬
  im  Namen  der  übrigen.  M.  W.
register  entstanden  sind  (§.  1214).
§.  209.  Umgekehrt  sind  sie  auch  als
4)  M.  W.  §.  229,  Wayna,  Zeitschr.
Repräsentanten  der  Gesellschaft  und  als
f.  R.  und  St.  1835  I  S.  55  fg.,  Schiestl
Zahlungsmandatare  (§.  1019)  den  Klagen
ebda.  1843  I  S.  360  fg.,  Blodig  G.  Z.
der  Gesellschafter  auf  Befriedigung  aus1860 ¬
  Nr.  66—71;  dagegen:  Bach,
etzt.  M.  W.  §§.  210,  211
Zeitschr.  f.  R.  und  St.  1842  I  S.  294  f.
*)  Entsch.  Sammlung  I  Nr.  126.
—  §.  1405  b.  G.  B.  ist  nicht  anwendbar
XXVIII  Nr.  13166  (vgl.  §.  11  E.  O.).
auf  den  Gesellschaftsgläubiger,  da  mit
Maßgebend  ist  nicht  der  Zeitpunkt  des
ihm  keine  Assignation  zustande  gekomAusscheidens ¬
  selbst,  sondern  derjenige,
men  ist.
in  welchem  der  Elöschungsgrund  dem
45)  Entsch.  Peitler  Nr.  973  der
Geschäftsführenden  (bezw.  dem  Dritten
2.  Aufl.
bekannt  wurde  (§§.  1190,  1026,  M.  W.
§§.  182,  183).  Auch  nach  röm.  R.  wirkt
Vgl.  Windscheid  §.  409  a.  E.  L.
Aufkündigung  an  den  vorhandenen  socius
42  §.  2  D.  de  proc.  3.  3:  „...  alihinsichtlich ¬
  der  Societätspflichten  erst  vom
quando  tamen  non  contrahitur  obli-
            
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