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§§. 380, 381.
sorgen.3) Handelt es sich nur um die Realisierung des Vermögens, so
genügt zur Bestellung der letzteren Stimmenmehrheit der Gesellschafter
(§. 836); sollen sie auch die Vertheilung besorgen, so müssen sie einstimmig
gewählt werden (§. 841).*0) In allen Fällen haben sie auch ein Klagrecht
gegen einzelne Gesellschafter auf Leistung desjenigen, was diese in die Masse
schulden.41)
Im Verhältnis zu Dritten ändert die Auflösung der Gesellschaft
nichts (§§. 847, 848). Die gewesenen Gesellschafter haften nach wie vor
für die vor ihrem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsschulden *2) 43);
auch die Zahlungsübernahme durch die verbleibenden Gesellschafter befreit
die ausgetretenen gegenüber den Gläubigern nicht (§. 1019).44) Ebenso
können Gesellschaftsschuldner von den gewesenen Gesellschaftern nach der
Auflösung der Gesellschaft wie vor derselben in Anspruch genommen
werden.45
Fünfter Titel: Bevollmächtigungsverträge.
§. 381.
A. Allgemeines.
Bevollmächtigungsvertrag ist im allgemeinen die vertragsmäßige Einräumung ¬
der Stellvertretungsbefugnis. Der Einräumende heißt Machtoder ¬
Gewaltgeber (dominus sc. negotii), und der andere Contrahent Machtoder ¬
Gewalthaber (procurator). Letzterer übernimmt die Stellvertretung
entweder bloß im eigenen Interesse (nur als Recht), wo die Ermächtigung
Anweisung (assignatio) heißt, oder im Interesse des Machtgebers (als
Pflicht), wo sie Auftrag (mandatum) genannt wird. Nur im letzteren
Falle entsteht regelmäßig ein obligatorisches Verhältnis zwischen Gewaltgeber
und Gewaltnehmer.*) Daher hier nur von diesem Falle zu handeln ist.2)
39) Vgl. M. W. a. a. O. §. 203, H. G. B.
Zeitpunkt der erlangten Kenntnis.
Art. 133.
Arndts §. 319, Heimbach S. 693.
M. W. §. 201.
13) Bei Handelsgesellschaften solidarisch
Die Liquidatoren handeln dabei
und für alle Schulden, die bis zur Einnicht ¬
im Namen der Geklagten, sondern
tragung ihres Austrittes im Handelsnur ¬
im Namen der übrigen. M. W.
register entstanden sind (§. 1214).
§. 209. Umgekehrt sind sie auch als
4) M. W. §. 229, Wayna, Zeitschr.
Repräsentanten der Gesellschaft und als
f. R. und St. 1835 I S. 55 fg., Schiestl
Zahlungsmandatare (§. 1019) den Klagen
ebda. 1843 I S. 360 fg., Blodig G. Z.
der Gesellschafter auf Befriedigung aus1860 ¬
Nr. 66—71; dagegen: Bach,
etzt. M. W. §§. 210, 211
Zeitschr. f. R. und St. 1842 I S. 294 f.
*) Entsch. Sammlung I Nr. 126.
— §. 1405 b. G. B. ist nicht anwendbar
XXVIII Nr. 13166 (vgl. §. 11 E. O.).
auf den Gesellschaftsgläubiger, da mit
Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt des
ihm keine Assignation zustande gekomAusscheidens ¬
selbst, sondern derjenige,
men ist.
in welchem der Elöschungsgrund dem
45) Entsch. Peitler Nr. 973 der
Geschäftsführenden (bezw. dem Dritten
2. Aufl.
bekannt wurde (§§. 1190, 1026, M. W.
§§. 182, 183). Auch nach röm. R. wirkt
Vgl. Windscheid §. 409 a. E. L.
Aufkündigung an den vorhandenen socius
42 §. 2 D. de proc. 3. 3: „... alihinsichtlich ¬
der Societätspflichten erst vom
quando tamen non contrahitur obli-