Metadaten : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

Einleitung.
In  dieser  allgemeinen  Übersicht  liegt  der  Gang  der  folgenden
Darstellung  vorgezeichnet.
Anm.1  Die  tiefere  Begründung  und  weitere  Durchführung  dieses  Satzes  gehört ¬
  der  Rechtsphilosophie  an.  Nicht  so  ganz  mit  Unrecht  hat  Walter,  Naturrecht
und  Politik  im  Lichte  der  Gegenwart  (1863)  Nr.  194  bemerkt,  daß  „die  Rechtsphilosophen ¬
  diese  wichtige  Lehre  insgemein  ganz  einseitig  und  ohne  allen  politischen
Geist  behandelt  haben.“  Ob  aber  seine  eigenen  Ausführungen  (Nr.  189)  dem
Mangel  philosophischer  Begründung  des  Erbrechts  abzuhelfen  vermögen,  ist  mehr
als  zweifelhaft:  Walter  kommt  über  pragmatische  Erwägungen  und  äußerliche  Raisonnements ¬
  nicht  hinweg  und  die  ganze  Argumentation  läuft  darauf  hinaus,  daß
es  im  Grunde  besser  sei,  wenn  es  ein  Erbrecht  gebe,  als  wenn  es  keines  gebe.  Auch
Geyer,  Geschichte  und  System  der  Rechtsphilos.  (1863)  S.  178  fg.,  steht  auf  diesem
kahlen  Reflexionsstandpunkte,  der  nur  noch  mit  dem  Herbart'schen:  „der  Streit
mißfällt"  übertüncht  wird.  Die  ältere  naturrechtliche  Schule,  welche  in  Recht  und
Staat  nur  eine  bedauerliche  Beschränkung  der  individuellen  Freiheit  sah  und  in  ihrer
atomistischen  Richtung  alles  Recht  auf  den  subjektiven  Willen  und  das  voraussetzungslose ¬
  Ich  des  Einzelnen  zurückführte,  mußte  natürlich  das  Vermögen  mit  dem
Tode  in  das  Nichts  zurückfallen  lassen:  wo  hätte  sie,  abgewendet  von  allen  objektiven ¬
  Mächten  und  fremd  der  Auffassung  des  Rechts  als  einer  freiheitbegründenden
auf  sich  beruhenden  Ordnung,  die  Macht  finden  sollen,  die  im  Stande  wäre,  das
hinterlassene  Vermögen  des  dahingegangenen  Ich  vor  dem  bedenklichen  Fall  in's  Freie
zu  bewahren?  So  ließ  sie  denn  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  mit  dem  Tode
des  Individuums  erlöschen,  gab  die  herren=  und  rechtlos  gewordenen  Sachen  dem
allgemeinen  beutelustigen  Zugriff  preis  und  überwies  dem  vielgeschmähten,  nur
widerwillig  zugestandenen  Staate  die  Aufgabe,  Rettung  zu  schaffen  und  Ordnung
zu  stiften.  Vgl.  Pufendorf,  de  jure  natur.  et  gent.  lib.  IV.  c.  10.  11.  Kant,
metaphysische  Anfangsgründe  der  Rechtslehre  §.  34  (doch  sieht  Kant  Testamente  als
im  Naturrecht  gegründet  an).  Fichte,  Grundlage  des  Naturrechts  (1796)  II.  S.  92  fg.
Gros,  Lehrb.  der  phil.  Rechtswiss.  §.  171.  172.  Zeiller,  natürl.  Privatr.  §.  140
..  .  142.  Doch  meint  Zeiller  §.  142  Note  ***  mit  jener  dem  älteren  Naturrecht ¬
  geläufigen  Wendung,  daß  „das  öffentliche  Recht  außer  Zweifel  setze,  daß  im
Staate  zur  Hintanhaltung  der  schrecklichen  tumultuarischen  Auftritte,  welche  sich  mit
dem  Zueignungsrecht  in  frei  stehenden  Verlassenschaften  ergeben  würden,  dann  zur
Aufmunterung  im  Erwerbe  und  zur  Belebung  der  Industrie  die  ausdrücklichen  oder
aus  wahrscheinlichen  Gründen  zu  vermuthenden  Verfügungen  auf  den  Todesfall  zu
einer  rechtmäßigen  Erwerbungsart  erhoben  werden  können  und  sollen."  Auch  Kant
§.  34  a.  E.  restringirt  seine  Bemerkung  über  die  Zulässigkeit  der  Testamente  nach
natürlichem  Recht  dahin,  daß  sie  so  zu  verstehen  sei,  „daß  Testamente  fähig  und
würdig  seien,  im  bürgerlichen  Zustande,  wenn  dieser  dereinst  eintritt,  eingeführt  und
sanktionirt  zu  werden.“  So  mußte  das  positive  Recht  über  die  selbstgeschaffenen
Übelstände  des  illusorischen  Naturrechts  hinaushelfen!  Ganz  auf  dem  veralteten
naturrechtlichen  Boden  steht  auffallender  Weise  Schilling,  Lehrb.  d.  Naturr.  1859.  1
§.  69.  75  fg.,  und  wie  es  scheint  auch  Gabba,  essai  sur  la  véritable  origine  de
la  succession,  welche  Schrift  ich  nur  aus  der  zu  ihrer  Lektüre  wenig  einladenden
Anzeige  von  Prantl  in  der  krit.  Vierteljahrsschr.  Bd.  5  S.  316.  317  kenne.  Mit
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer