Einleitung.
In dieser allgemeinen Übersicht liegt der Gang der folgenden
Darstellung vorgezeichnet.
Anm.1 Die tiefere Begründung und weitere Durchführung dieses Satzes gehört ¬
der Rechtsphilosophie an. Nicht so ganz mit Unrecht hat Walter, Naturrecht
und Politik im Lichte der Gegenwart (1863) Nr. 194 bemerkt, daß „die Rechtsphilosophen ¬
diese wichtige Lehre insgemein ganz einseitig und ohne allen politischen
Geist behandelt haben.“ Ob aber seine eigenen Ausführungen (Nr. 189) dem
Mangel philosophischer Begründung des Erbrechts abzuhelfen vermögen, ist mehr
als zweifelhaft: Walter kommt über pragmatische Erwägungen und äußerliche Raisonnements ¬
nicht hinweg und die ganze Argumentation läuft darauf hinaus, daß
es im Grunde besser sei, wenn es ein Erbrecht gebe, als wenn es keines gebe. Auch
Geyer, Geschichte und System der Rechtsphilos. (1863) S. 178 fg., steht auf diesem
kahlen Reflexionsstandpunkte, der nur noch mit dem Herbart'schen: „der Streit
mißfällt" übertüncht wird. Die ältere naturrechtliche Schule, welche in Recht und
Staat nur eine bedauerliche Beschränkung der individuellen Freiheit sah und in ihrer
atomistischen Richtung alles Recht auf den subjektiven Willen und das voraussetzungslose ¬
Ich des Einzelnen zurückführte, mußte natürlich das Vermögen mit dem
Tode in das Nichts zurückfallen lassen: wo hätte sie, abgewendet von allen objektiven ¬
Mächten und fremd der Auffassung des Rechts als einer freiheitbegründenden
auf sich beruhenden Ordnung, die Macht finden sollen, die im Stande wäre, das
hinterlassene Vermögen des dahingegangenen Ich vor dem bedenklichen Fall in's Freie
zu bewahren? So ließ sie denn alle Rechte und Verbindlichkeiten mit dem Tode
des Individuums erlöschen, gab die herren= und rechtlos gewordenen Sachen dem
allgemeinen beutelustigen Zugriff preis und überwies dem vielgeschmähten, nur
widerwillig zugestandenen Staate die Aufgabe, Rettung zu schaffen und Ordnung
zu stiften. Vgl. Pufendorf, de jure natur. et gent. lib. IV. c. 10. 11. Kant,
metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre §. 34 (doch sieht Kant Testamente als
im Naturrecht gegründet an). Fichte, Grundlage des Naturrechts (1796) II. S. 92 fg.
Gros, Lehrb. der phil. Rechtswiss. §. 171. 172. Zeiller, natürl. Privatr. §. 140
.. . 142. Doch meint Zeiller §. 142 Note *** mit jener dem älteren Naturrecht ¬
geläufigen Wendung, daß „das öffentliche Recht außer Zweifel setze, daß im
Staate zur Hintanhaltung der schrecklichen tumultuarischen Auftritte, welche sich mit
dem Zueignungsrecht in frei stehenden Verlassenschaften ergeben würden, dann zur
Aufmunterung im Erwerbe und zur Belebung der Industrie die ausdrücklichen oder
aus wahrscheinlichen Gründen zu vermuthenden Verfügungen auf den Todesfall zu
einer rechtmäßigen Erwerbungsart erhoben werden können und sollen." Auch Kant
§. 34 a. E. restringirt seine Bemerkung über die Zulässigkeit der Testamente nach
natürlichem Recht dahin, daß sie so zu verstehen sei, „daß Testamente fähig und
würdig seien, im bürgerlichen Zustande, wenn dieser dereinst eintritt, eingeführt und
sanktionirt zu werden.“ So mußte das positive Recht über die selbstgeschaffenen
Übelstände des illusorischen Naturrechts hinaushelfen! Ganz auf dem veralteten
naturrechtlichen Boden steht auffallender Weise Schilling, Lehrb. d. Naturr. 1859. 1
§. 69. 75 fg., und wie es scheint auch Gabba, essai sur la véritable origine de
la succession, welche Schrift ich nur aus der zu ihrer Lektüre wenig einladenden
Anzeige von Prantl in der krit. Vierteljahrsschr. Bd. 5 S. 316. 317 kenne. Mit