3.18.
Rechnungslegung. Qualifizirtes Geständniß
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mit einer correctionellen Strafe zu ahnden sind. *) Dieselbe Ansicht hat
er in der neuern Zeit abermals ausgesprochen durch folgendes, ein Ur-
theil der correctionellen Appellkammer des Landgerichts zu Trier cassi-
rendes und das Urtheil des Zuchtpolizei-Gerichts daselbst wieder her-
stellendes
Urtheil:
I. E., daß die Verordnung vom 13. Oktober 1814 ein Specialgesetz
ist, welches die Strafe zweier Arten von Verbrechen bedingungsweise ge-
mildert, und zugleich diese Milderung für den Specialfall wieder be-
schrankt hat;
I, C., daß dieses Verhältniß schon nach dem Wortinhalte des Art.
463 des Str. G. B. dessen Anwendung ausschließt, weil nicht auf die
im allgemeinen Strafgesetz für Fälle der Art bestimmte Strafe erkannt
wird; daß aber dieselbe Ausschließung auch aus den Worten des Special-
gesetzes hervorgeht, welches kein Minimum mehr bestimmen würde, wenn
auf eine noch geringere als die für die geringste erklärte Strafe erkannt
werden dürfte und welches doch, zugleich mit Beseitigung unverhältniß-
mäßiger Strenge, einer zu großen Milde Vorbeugen wollte;
I. E., daß die Unanwendbarkeit des Art. 463 des Str. G. B. auch
noch in dem Erwägungsgrunde des angegriffenen Urtheils eine Bestäti-
gung findet, durch welchen nur feftgestellt ist, und nach Art. 463 nur
feftgestellt werden konnte, daß der Werth des Gestohlenen keine 25 Franken
betrage, eine Thatsache, welche noch nicht die Criminalstrafe ausschließt
und mithin der Richter auf den §. 1 der Verordnung vom 13. Oktober
1814 zurückgehen mußte, der sich von dem §. 2 derselben Verordnung
nicht willkürlich trennen laßt;
Aus diesen Gründen
cassirt der Kgl. Revisions- und Cassationshof das Urtheil der Correctionell-
Appellationökammer des Kgl. Landgerichts zu Trier vom 14. März d. I.
und verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande
des kafsirten;
Und, indem er in der Sache selbst erkennt:
verwirft der Kgl. Revisions - und Caffationshof die gegen da- Urtheil
der Zuchtpolizeikammer des Kgl. Landgerichts zu Trier vom 3. Dezember
v. I. ergriffene Berufung u. s. w»
Sitzung vom 28. Mai 1850.
Ref.: H. G. O. R. R.v. Oppen. — Concl: H.G. P. Zaehnigen.
Rechnungslegung. — Qualifizittes Geständniß.
Die Untheilbarkeit des Geständnisses erstreckt sich nicht auf
den Inhalt einer von einem Rechnungspflichtigen gelegten
Rechnung; derselbe muß Einnahme und Ausgabe trennen,
und die Posten in beiden rechtfertigen, ohne daß er sich
*) Bergt. Arch. r. r. 145. — 25. 2. re. — 29.2. er. — SV. 2. 56. —
54. 2. 1ö.