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§. 379.
ihn, nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht, Verbindlichkeiten gegen
ihn nur an ihn erfüllt werden.3) Handelt es sich hingegen um sog. gesell
schaftliche Forderungen oder Schulden, so sind zwar ebenfalls die einzelnen
Mitglieder die Subjecte derselben, jedoch, wie in anderen Gemeinschafts
fällen, im Zweifel, d. i. wenn nichts anderes verabredet wurde9), nur pro
rata, d. i. im Verhältnis ihrer Antheilquoten am Gesellschaftsvermögen 10)
und sie können daher die Forderungen nur in diesem Verhältnis geltend
machen, und sind nur in diesem Verhältnis die Schulden zu bezahlen
verpflichtet (§. 1203). Die ganze Forderung oder Schuld aber kann nur
von oder gegen die ganze Gesellschaft oder ihren ordnungsmäßigen Ver
treter geltend gemacht werden (§§. 847, 848). Für Privatschulden des
einzelnen Gesellschafters haftet nur sein Vermögen, zu welchem aber auch
sein ideeller Antheil an den einzelnen Gesellschaftssachen gehört; für Ge
sellschaftsschulden haftet außer dem Sondervermögen jedes einzelnen Ge
sellschafters auch das gesammte Gesellschaftsvermögen als die Gesammtheit
der jedem einzelnen Mitgliede daran zustehenden Quoten. Zur Ein
bringung von Gesellschaftsschulden können daher die einzelnen zum Gesell
schaftsvermögen gehörigen Sachen, zur Einbringung der Privatschulden
nur die ideellen Antheile daran in Execution gezogen werden.11)
Mit den selbstverständlichen Be
angehen; vielmehr hat nach einer sehr
stimmungen des §. 1202 u. 1203 pr.
natürlichen Interpretation bei gemein
sollte der Gedanke wiedergegeben werden,
schaftlichen Contrahierungen mit Dritten
der sich schon im Art. 8 der W. O. von
jeder Gemeinschafter im Zweifel nur seine
1763 Abs. 4 und 5 findet. Dort wird
Societätsportion im Auge, und will auch
bestimmt, dass nur für Compagnie
Dritten gegenüber nur in diesem Ver
schulden jeder Handelsgesellschafter in
hältnis haften). Wurde hingegen das
solidum haftet, während für Schulden,
Geschäft bloß von einem oder einigen
die „ein jeder Socius insbesondere für
der Gesellschafter oder von einem Nicht
sich selbst auf seinen eigenen und nicht
gesellschafter für die Societät abgeschlossen,
der Compagnie Namen contrahieret....
dann können die socii nur als Cessionare
hierum auch er insbesondere ohne Ent
des Abschließenden klagen, hingegen in
geld der Compagnie zu stehen hat, es
solidum geklagt werden und zwar ohne
wäre denn,.... dass eine Universalcom
das beneficium divisionis, „ne in plu
pagnie oder societas omnium bonorum
res adversarios distringatur, qui cum
errichtet wäre ...., in welchem Falle die
uno contraxerit.“ Vangerow §. 653,
Societät nicht nur für die Societäts
Keller §. 346, Heimbach, Rechtslex.
schulden, sondern auch für die von einem
IV S. 690; Windscheid §. 407 Note
Socio auf sich allein ausgestellten Wechsel
7, L. 4 pr. D. 14. 1, L. 44 §. 1 D. 21.1.
briefe (jedoch wenn dabei ein dolus oder
11) Vgl. §. 333 E. O., v. Canstein,
culpa unterlaufen allein ausgenommen)
H. R. I S. 275 f. u. 445, Entsch. v.
stehen hat.
7. Juni 1898 Nr. 1463 V. B. Über
2) Nämlich mit Dritten. Die Ver
diesen ideellen Theil kann der Gesell
abredung unter den Gesellschaftern könnte
schafter, da er zu seinem Vermögen ge
als Eincassierungsmandat höchstens bei
hört, frei verfügen, ihn daher ohne Zu
activer Solidarität genügend sein.
stimmung der übrigen Gesellschafter an
10) Ebenso nach röm. R., wofern das
einen Dritten veräußern (§. 829), und
Geschäft von sämmtlichen Gesellschaftern
dieser Dritte hat dann die Theilungs
abgeschlossen wurde (was Vangerow
klage, ohne jenen Einwendungen, die
III S. 492 §. 653 mit Unrecht be
dem Veräußerer entgegengestanden hätten,
mängelt, betonend, dass den Dritten die
ausgesetzt zu sein (arg. §. 1120 b. G. B.,
besondern Societätsverhältnisse nichts
Hahn, Comm. I S. 262 Nr. 4, 7).