Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 379. 
ihn, nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht, Verbindlichkeiten gegen 
ihn nur an ihn erfüllt werden.3) Handelt es sich hingegen um sog. gesell 
schaftliche Forderungen oder Schulden, so sind zwar ebenfalls die einzelnen 
Mitglieder die Subjecte derselben, jedoch, wie in anderen Gemeinschafts 
fällen, im Zweifel, d. i. wenn nichts anderes verabredet wurde9), nur pro 
rata, d. i. im Verhältnis ihrer Antheilquoten am Gesellschaftsvermögen 10) 
und sie können daher die Forderungen nur in diesem Verhältnis geltend 
machen, und sind nur in diesem Verhältnis die Schulden zu bezahlen 
verpflichtet (§. 1203). Die ganze Forderung oder Schuld aber kann nur 
von oder gegen die ganze Gesellschaft oder ihren ordnungsmäßigen Ver 
treter geltend gemacht werden (§§. 847, 848). Für Privatschulden des 
einzelnen Gesellschafters haftet nur sein Vermögen, zu welchem aber auch 
sein ideeller Antheil an den einzelnen Gesellschaftssachen gehört; für Ge 
sellschaftsschulden haftet außer dem Sondervermögen jedes einzelnen Ge 
sellschafters auch das gesammte Gesellschaftsvermögen als die Gesammtheit 
der jedem einzelnen Mitgliede daran zustehenden Quoten. Zur Ein 
bringung von Gesellschaftsschulden können daher die einzelnen zum Gesell 
schaftsvermögen gehörigen Sachen, zur Einbringung der Privatschulden 
nur die ideellen Antheile daran in Execution gezogen werden.11) 
Mit den selbstverständlichen Be 
angehen; vielmehr hat nach einer sehr 
stimmungen des §. 1202 u. 1203 pr. 
natürlichen Interpretation bei gemein 
sollte der Gedanke wiedergegeben werden, 
schaftlichen Contrahierungen mit Dritten 
der sich schon im Art. 8 der W. O. von 
jeder Gemeinschafter im Zweifel nur seine 
1763 Abs. 4 und 5 findet. Dort wird 
Societätsportion im Auge, und will auch 
bestimmt, dass nur für Compagnie 
Dritten gegenüber nur in diesem Ver 
schulden jeder Handelsgesellschafter in 
hältnis haften). Wurde hingegen das 
solidum haftet, während für Schulden, 
Geschäft bloß von einem oder einigen 
die „ein jeder Socius insbesondere für 
der Gesellschafter oder von einem Nicht 
sich selbst auf seinen eigenen und nicht 
gesellschafter für die Societät abgeschlossen, 
der Compagnie Namen contrahieret.... 
dann können die socii nur als Cessionare 
hierum auch er insbesondere ohne Ent 
des Abschließenden klagen, hingegen in 
geld der Compagnie zu stehen hat, es 
solidum geklagt werden und zwar ohne 
wäre denn,.... dass eine Universalcom 
das beneficium divisionis, „ne in plu 
pagnie oder societas omnium bonorum 
res adversarios distringatur, qui cum 
errichtet wäre ...., in welchem Falle die 
uno contraxerit.“ Vangerow §. 653, 
Societät nicht nur für die Societäts 
Keller §. 346, Heimbach, Rechtslex. 
schulden, sondern auch für die von einem 
IV S. 690; Windscheid §. 407 Note 
Socio auf sich allein ausgestellten Wechsel 
7, L. 4 pr. D. 14. 1, L. 44 §. 1 D. 21.1. 
briefe (jedoch wenn dabei ein dolus oder 
11) Vgl. §. 333 E. O., v. Canstein, 
culpa unterlaufen allein ausgenommen) 
H. R. I S. 275 f. u. 445, Entsch. v. 
stehen hat. 
7. Juni 1898 Nr. 1463 V. B. Über 
2) Nämlich mit Dritten. Die Ver 
diesen ideellen Theil kann der Gesell 
abredung unter den Gesellschaftern könnte 
schafter, da er zu seinem Vermögen ge 
als Eincassierungsmandat höchstens bei 
hört, frei verfügen, ihn daher ohne Zu 
activer Solidarität genügend sein. 
stimmung der übrigen Gesellschafter an 
10) Ebenso nach röm. R., wofern das 
einen Dritten veräußern (§. 829), und 
Geschäft von sämmtlichen Gesellschaftern 
dieser Dritte hat dann die Theilungs 
abgeschlossen wurde (was Vangerow 
klage, ohne jenen Einwendungen, die 
III S. 492 §. 653 mit Unrecht be 
dem Veräußerer entgegengestanden hätten, 
mängelt, betonend, dass den Dritten die 
ausgesetzt zu sein (arg. §. 1120 b. G. B., 
besondern Societätsverhältnisse nichts 
Hahn, Comm. I S. 262 Nr. 4, 7).
	        
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