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§§. 378, 379.
weiset, so kann er für die Vergangenheit, wie für die Zukunft auf vollständige ¬
Rechnung dringen §. 1200.41)
§. 379.
2. Rechtsverhältnis nach Außen.*)
Im Verhältnis zu Dritten, d. i. zu Nichtmitgliedern kommt bei den
nach dem b. G. B. zu beurtheilenden ?) Gesellschaften das Gesellschaftsverhältnis ¬
in der Regel gar nicht in Betracht. Spricht man dennochs
von Rechten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegen Dritte, so ist
dies nur ein abgekürzter Ausdruck für die Gesammtheit der Mitglieder*);
diese, als Mitberechtigte und Mitverpflichtete, nicht aber etwa die Gesellschaft ¬
als eine von ihnen verschiedene ideelle Person, sind die wahren
Subjecte der „gesellschaftlichen“ Rechte und Verbindlichkeiten*), und das
sog. Gesellschaftsvermögen ist nicht ein Vermögen im technischen
Sinne als Inbegriff der einer bestimmten Person“) zukommenden Rechte
und Verbindlichkeiten, sondern dieser Ausdruck bezeichnet nur das den
Gesellschaftern als solchen gemeinschaftlich gehörige Vermögen (das sog.
Stammgut). Soll also die Gesellschaft Dritten gegenüber rechtlich verpflichtet ¬
werden, so ist dies, insofern es sich um vertragsmäßige Verbindlichkeiten ¬
handelt, wie bei anderen gemeinsamen Rechtsangelegenheiten,
nur durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung sämmtlicher
Mitglieder oder ihrer (auch gemeinschaftlichen) Bevollmächtigten möglich
(§. 1201), sodass also später eingetretene Gesellschafter für die bereits
vorhandenen Gesellschaftsschulden nicht haften*); das Gleiche gilt naturgemäß ¬
auch für die Erwerbung gesellschaftlicher Rechte. — Der Begriff des
Gesellschaftsvermögens im erwähnten Sinne im Gegensatz zum Sondervermögen ¬
jedes einzelnen Socius muss bei allen Gesellschaften, welche
nicht zugleich allgemeine Gütergemeinschaften sind, insoferne festgehalten
werden, als über das Gesellschaftsvermögen nur die Gesellschaft, über sein
Sondervermögen aber jedes einzelne Mitglied frei verfügen kann; es
müssen daher in dieser Beziehung Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ¬
welche in das erstere, und Rechte und Verbindlichkeiten der Einzelnen, ¬
welche in das letztere fallen, unterschieden werden (§. 1202). Forderungen ¬
gegen den Einzelnen können bei solchen Gesellschaften nur gegen
2) Anders bei den dem H. G. B.
41) Vgl. H. G. B. Art. 105. —
Geltendmachung der gegenseitigen Anunterliegenden; ¬
vgl. diesen Paragraph
sprüche dient im allgemeinen die a. pro
a. E.
socio; auf Theilung der gemeinschaft3) ¬
Auch das b. G. B. thut es, z. B.
lichen Sachen und Rechte klagt man mit
1201 ff.
Windscheid §. 406 Note 1. Vgl.
der a. comm. divid. Puchta §. 371,
72 a. E.
oben I §. 80 bei Note 47 ff.
5) Keller §. 346, Puchta §. 370
*) Vgl. die (allerdings nur zum Theil
hieher gehörige) Abhandluug von Lea. ¬
E., Arndts 318 a. E., Windscheid
mayer über die Haftung aus genossen§. ¬
407.
Eine solche existiert hier gar nicht.
schaftlichen Schuldverhältnissen, G. Z.
*) Windscheid §. 407 a. E., v. Can1869 ¬
Nr. 1—9; v. Schuster=Bonnott,
stein H. R. I S. 446.
Grundriss S. 106 f.