Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  378,  379.
weiset,  so  kann  er  für  die  Vergangenheit,  wie  für  die  Zukunft  auf  vollständige ¬
  Rechnung  dringen  §.  1200.41)
§.  379.
2.  Rechtsverhältnis  nach  Außen.*)
Im  Verhältnis  zu  Dritten,  d.  i.  zu  Nichtmitgliedern  kommt  bei  den
nach  dem  b.  G.  B.  zu  beurtheilenden  ?)  Gesellschaften  das  Gesellschaftsverhältnis ¬
  in  der  Regel  gar  nicht  in  Betracht.  Spricht  man  dennochs
von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  gegen  Dritte,  so  ist
dies  nur  ein  abgekürzter  Ausdruck  für  die  Gesammtheit  der  Mitglieder*);
diese,  als  Mitberechtigte  und  Mitverpflichtete,  nicht  aber  etwa  die  Gesellschaft ¬
  als  eine  von  ihnen  verschiedene  ideelle  Person,  sind  die  wahren
Subjecte  der  „gesellschaftlichen“  Rechte  und  Verbindlichkeiten*),  und  das
sog.  Gesellschaftsvermögen  ist  nicht  ein  Vermögen  im  technischen
Sinne  als  Inbegriff  der  einer  bestimmten  Person“)  zukommenden  Rechte
und  Verbindlichkeiten,  sondern  dieser  Ausdruck  bezeichnet  nur  das  den
Gesellschaftern  als  solchen  gemeinschaftlich  gehörige  Vermögen  (das  sog.
Stammgut).  Soll  also  die  Gesellschaft  Dritten  gegenüber  rechtlich  verpflichtet ¬
  werden,  so  ist  dies,  insofern  es  sich  um  vertragsmäßige  Verbindlichkeiten ¬
  handelt,  wie  bei  anderen  gemeinsamen  Rechtsangelegenheiten,
nur  durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Zustimmung  sämmtlicher
Mitglieder  oder  ihrer  (auch  gemeinschaftlichen)  Bevollmächtigten  möglich
(§.  1201),  sodass  also  später  eingetretene  Gesellschafter  für  die  bereits
vorhandenen  Gesellschaftsschulden  nicht  haften*);  das  Gleiche  gilt  naturgemäß ¬
  auch  für  die  Erwerbung  gesellschaftlicher  Rechte.  —  Der  Begriff  des
Gesellschaftsvermögens  im  erwähnten  Sinne  im  Gegensatz  zum  Sondervermögen ¬
  jedes  einzelnen  Socius  muss  bei  allen  Gesellschaften,  welche
nicht  zugleich  allgemeine  Gütergemeinschaften  sind,  insoferne  festgehalten
werden,  als  über  das  Gesellschaftsvermögen  nur  die  Gesellschaft,  über  sein
Sondervermögen  aber  jedes  einzelne  Mitglied  frei  verfügen  kann;  es
müssen  daher  in  dieser  Beziehung  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft, ¬
  welche  in  das  erstere,  und  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Einzelnen, ¬
  welche  in  das  letztere  fallen,  unterschieden  werden  (§.  1202).  Forderungen ¬
  gegen  den  Einzelnen  können  bei  solchen  Gesellschaften  nur  gegen
2)  Anders  bei  den  dem  H.  G.  B.
41)  Vgl.  H.  G.  B.  Art.  105.  —
Geltendmachung  der  gegenseitigen  Anunterliegenden; ¬
  vgl.  diesen  Paragraph
sprüche  dient  im  allgemeinen  die  a.  pro
a.  E.
socio;  auf  Theilung  der  gemeinschaft3) ¬
  Auch  das  b.  G.  B.  thut  es,  z.  B.
lichen  Sachen  und  Rechte  klagt  man  mit
1201  ff.
Windscheid  §.  406  Note  1.  Vgl.
der  a.  comm.  divid.  Puchta  §.  371,
72  a.  E.
oben  I  §.  80  bei  Note  47  ff.
5)  Keller  §.  346,  Puchta  §.  370
*)  Vgl.  die  (allerdings  nur  zum  Theil
hieher  gehörige)  Abhandluug  von  Lea. ¬
  E.,  Arndts  318  a.  E.,  Windscheid
mayer  über  die  Haftung  aus  genossen§. ¬
  407.
Eine  solche  existiert  hier  gar  nicht.
schaftlichen  Schuldverhältnissen,  G.  Z.
*)  Windscheid  §.  407  a.  E.,  v.  Can1869 ¬
  Nr.  1—9;  v.  Schuster=Bonnott,
stein  H.  R.  I  S.  446.
Grundriss  S.  106  f.
            
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