Metadata : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

28
zwischen  einem  Katholiken  und  einem  Protestanten  nur  dann
vollziehen,  wenn  beide  Theile  sich  verpflichtet  haben,  die  später
zu  erzeugenden  Kinder  in  der  katholischen  Religion  erziehen
zu  lassen.
§  25.
Eine  Ehe,  die  nicht  durch  die  kirchliche  Trauung  geheiligt ¬
  worden,  ist  nichtig.
§  26.
Ebenso  kann  eine  Ehe,  die  ein  Angehöriger  einer  Hohenzollern'schen ¬
  Gemeinde,  mit  Umgehung  der  Vorschriften  in
§  20,  etwa  im  Auslande  oder  in  einer  der  übrigen  Preußischen ¬
  Provinzen  schließt,  vor  den  Gerichten  als  ungültig  angefochten ¬
  werden.
Von  den  Vermögens=Verhältnissen  der
Eheleute.
§  27.
Die  allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft  wird  begründet,
wenn  die  Eheleute,  ohne  die  Gütergemeinschaft  durch  Vertrag
ausgeschlossen  zu  haben,  nach  vollzogener  Heirath  ihren  ersten
Wohnsitz  an  einem  Orte  in  den  Hohenzollern'schen  Landen
nehmen.  Sie  tritt  mit  allen  ihren  rechtlichen  Wirkungen  in
dem  Augenblick  ein,  in  welchem  die  Ehe  durch  priesterliche
Trauung  vollzogen  ist.
Haben  Eheleute  ihren  ersten  Wohnsitz  an  einem  Orte,
wo  keine  eheliche  Gütergemeinschaft  gilt,  gehabt,  und  diesen
später  an  einen  Ort  in  den  Hohenzollern'schen  Landen  verlegt,
so  wird  in  deren  ursprünglichen  Güterverhältnissen  nichts  geändert. ¬
  Die  Gemeinschaft  der  Güter  entsteht  unter  solchen
Eheleuten  nicht  von  selbst  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes,
sie  kann  aber  von  denselben  durch  einen  Vertrag  eingeführt
werden.  Ein  solcher  Vertrag  muß  im  Gebiete  des  ehemaligen
Fürstenthums  Hohenzollern-Hechingen  gerichtlich  abgeschlossen,
beziehungsweise  gerichtlich  bestätigt  werden,  und  zwar  binnen
14  Tagen  nach  dem  Abschlusse.  Im  Gebiete  des  Fürstenthums
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer