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zwischen einem Katholiken und einem Protestanten nur dann
vollziehen, wenn beide Theile sich verpflichtet haben, die später
zu erzeugenden Kinder in der katholischen Religion erziehen
zu lassen.
§ 25.
Eine Ehe, die nicht durch die kirchliche Trauung geheiligt ¬
worden, ist nichtig.
§ 26.
Ebenso kann eine Ehe, die ein Angehöriger einer Hohenzollern'schen ¬
Gemeinde, mit Umgehung der Vorschriften in
§ 20, etwa im Auslande oder in einer der übrigen Preußischen ¬
Provinzen schließt, vor den Gerichten als ungültig angefochten ¬
werden.
Von den Vermögens=Verhältnissen der
Eheleute.
§ 27.
Die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft wird begründet,
wenn die Eheleute, ohne die Gütergemeinschaft durch Vertrag
ausgeschlossen zu haben, nach vollzogener Heirath ihren ersten
Wohnsitz an einem Orte in den Hohenzollern'schen Landen
nehmen. Sie tritt mit allen ihren rechtlichen Wirkungen in
dem Augenblick ein, in welchem die Ehe durch priesterliche
Trauung vollzogen ist.
Haben Eheleute ihren ersten Wohnsitz an einem Orte,
wo keine eheliche Gütergemeinschaft gilt, gehabt, und diesen
später an einen Ort in den Hohenzollern'schen Landen verlegt,
so wird in deren ursprünglichen Güterverhältnissen nichts geändert. ¬
Die Gemeinschaft der Güter entsteht unter solchen
Eheleuten nicht von selbst durch Veränderung des Wohnsitzes,
sie kann aber von denselben durch einen Vertrag eingeführt
werden. Ein solcher Vertrag muß im Gebiete des ehemaligen
Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen gerichtlich abgeschlossen,
beziehungsweise gerichtlich bestätigt werden, und zwar binnen
14 Tagen nach dem Abschlusse. Im Gebiete des Fürstenthums