Zusätze
zu dem Buche:
„Die Militair-Rechtspflege im Königreiche
Hannov
von Östermeyer.
Den Militair=Personen die Kenntniß der Militair-Rechtspflege ¬
zu erleichtern, war die Bestimmung des von mir im Anfange
des vorigen Jahres herausgegebenen Werkes. Um dieser Bestimmung ¬
auch ferner zu genügen und dem Werke die möglichste Vollständigkeit ¬
zu erhalten, habe ich die seit jener Zeit erlassenen Verfügungen ¬
über die Militair-Rechtspflege extrahirt und erlaube mir,
solche nebst einigen sonstigen Berichtigungen den Besitzern des
Werkes zur gefälligen Nachtragung in Folgendem gehorsamst vorzulegen. ¬
Seite VI des Inhalts ist am Schlusse des Anhangs Folgendes
hinzuzufügen:
„III. Die in Folge der neuen Formation der Armee im Jahre
1833 hinsichtlich der Militair-Gerichtsbarkeit und der sonstigen
Strafbefugnisse erlassenen Vorschriften. S. 208."
2.
Seite 8 ist der Anmerkung 7) Folgendes hinzuzufügen:
„Das Ausschreiben des General-Kriegs-Gerichts vom 2. März
„1832 sagt ausdrücklich, daß wörtliche oder thätliche Beleidigungen