Contents : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 3, Abt. 2 = Theil 2, Bd. 1, Abt. 2)

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Zweiter  Theil.  Achter  Titel,
3)  Der  Vorstand  der  letzteren  Gesellschaft  ist  den  Gläubigern  iü
die  Ausführung  der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  sohdarisch =
  verantwortlich.
4)  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister ¬
  bei  Ordnungsstrafe  anzumelden.
3)  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft =
  (Art.  243)  kann  unterlassen  oder  auf  einen  späteren
Zeitpunkt  verschoben  werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der
Vermögen  der  beiden  Gesellschaften  erst  in  dem  Zeitpunke  ulassig, ¬
  in  welchem  eine  Vertheilung  des  Vermögens  einer  aufgelösten ¬
  Aktiengesellschaft  unter  die  Aktionäre  erfolgen  dar
(Art.  245).
Art.  248.
Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aksonare ¬
  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen;  dieser ¬
  Beschluß  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  staatlichen  Genehmi144) ¬

gung
Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen ¬
  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens ¬
  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind  (Art.  2413.
245)  145)
Die  Mitglteder  des  Vorstandes,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenhandeln, ¬
  sind  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  persönlich  oder  solidarisch ¬
  verhaftet.
Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art.  249.
Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  es
der  staatlichen  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
im  Allgemeinen  oder  von  einzelnen  Arten  derselben  nicht  bedarf140)
mehr  besteht  und  deshalb  die
gewöhnlichen  Vorschriften  über  die  Liquidation  der
Gesellschaft  einzutreten  hätten
was  gerade  durch  die  Vereinigung  vermieden  wer
den  soll.  Aus  diesen  Gründen  wurde  der  Antrag  eines  Mitgliedes,  die  der  bisherigen ¬
  Gesellschaft  angehörigen  Direktoren  die  weitere  Verwaltung  führen  zu  laisen, ¬
  abgelehnt;  dem  Interesse  der  Gläubiger  geschehe  genug,  wenn  man  für  de
Dauer  der  getrennten  Vermögensverwaltung  die  Fortdauer  des  früheren  Gerichtsstandes ¬
  anordne,  und  etwa  noch  beifüge,  daß  die  Verwaltung  am  bisherigen  Sitze
der  Gesellschaft  geführt  werden  müsse.  (Prot.  S.  368,  1072.)  Das  Letztere  ist
nicht  geschehen,  es  ist  jedoch  selbstverständlich,  daß  der  Erfüllungsort  für  die  Verbindlichkeiten ¬
  der  aufgelösten  Gesellschaft  unverändert  bleibt.
144)  M.  s.  oben,  Anm.  85  zu  Art.  208.
145)  Oben,  Anm.  94  zu  Art.  216.
146)  Es  ist  bekannt  und  auch  in  der  Konferenz  allseitig  anerkannt  (Prot.
            
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