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Zweiter Theil. Achter Titel,
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern iü
die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und sohdarisch =
verantwortlich.
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister ¬
bei Ordnungsstrafe anzumelden.
3) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft =
(Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der
Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunke ulassig, ¬
in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten ¬
Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen dar
(Art. 245).
Art. 248.
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aksonare ¬
kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser ¬
Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmi144) ¬
gung
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen ¬
erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens ¬
im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 2413.
245) 145)
Die Mitglteder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, ¬
sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich oder solidarisch ¬
verhaftet.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 249.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es
der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften
im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf140)
mehr besteht und deshalb die
gewöhnlichen Vorschriften über die Liquidation der
Gesellschaft einzutreten hätten
was gerade durch die Vereinigung vermieden wer
den soll. Aus diesen Gründen wurde der Antrag eines Mitgliedes, die der bisherigen ¬
Gesellschaft angehörigen Direktoren die weitere Verwaltung führen zu laisen, ¬
abgelehnt; dem Interesse der Gläubiger geschehe genug, wenn man für de
Dauer der getrennten Vermögensverwaltung die Fortdauer des früheren Gerichtsstandes ¬
anordne, und etwa noch beifüge, daß die Verwaltung am bisherigen Sitze
der Gesellschaft geführt werden müsse. (Prot. S. 368, 1072.) Das Letztere ist
nicht geschehen, es ist jedoch selbstverständlich, daß der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten ¬
der aufgelösten Gesellschaft unverändert bleibt.
144) M. s. oben, Anm. 85 zu Art. 208.
145) Oben, Anm. 94 zu Art. 216.
146) Es ist bekannt und auch in der Konferenz allseitig anerkannt (Prot.