Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  374.
schulden  des  gewählten  Gehilfen  oder  Stellvertreters,  wo  ihm  die  Substituierung ¬
  einer  anderen  Arbeitskraft  gestattet  ist  (§.  1313).*°)  So  die  Regel
des  Gesetzes.  Kaum  aber  dürfte  sie  ganz  so  zur  Anwendung  zu  kommen
haben  auf  den  Fall,  da  eine  Arbeit  einem  Gewerbetreibenden  übertragen ¬
  wird,  der  die  übernommenen  Arbeiten  regelmäßig  durch  seine  Gehilfen
(Gesellen)  ausführen  läßt.  Zwar  ist  auch  diesfalls  oft*1)  gelehrt  worden,
auch  ein  solcher  Gewerbetreibender  dürfe  die  Arbeit  nur  „in  dringenden ¬
  Umständen“  (§.  1161)  seinen  Gehilfen  übertragen.  Allein  diese  Auffassung ¬
  führt  zu  dem  Ergebnis,  dass  der  Gewerbetreibende  dann  auch
nur  für  culpa  in  eligendo,  nicht  aber  für  das  Verschulden  der  Gehilfen
hafte.  Da  aber  in  der  That  jeder  Contrahent  wissen  muss,  dass  der  Gewerbetreibende ¬
  die  übernommenen  Arbeiten  durch  seine  Gehilfen  ausführen
zu  lassen  pflegt,  so  darf  man  annehmen,  dass  er  auch  rücksichtlich  der  von
ihm  bestellten  Arbeit  mit  dem  gleichen  Vorgang  stillschweigend  einverstanden
sei,  umgekehrt  aber  auch  der  Werkmeister  die  Haftung  für  das  Verschulden
seiner  Gehilfen  geradeso  zu  tragen  habe,  wie  die  für  sein  eigenes.  Das
scheint  auch  die  Absicht  des  §.  1161  zu  sein;  sein  Wortlaut  lässt  sich  unter
Zuhilfenahme  des  §.  1311  ganz  wohl  in  diesem  Sinne  verstehen.*2)  Unmüsste), ¬
  sondern  insbesondere  aus  §.  264
gens  gilt  die  Bestimmung  des  §.  1315
b.  G.  B.  —  Der  §.  1315  ist  dem  A.  L.  R.
auch  für  das  Mandat  (Winiwarter
I  6  §.  64  nachgebildet,  wo  gleichfalls
und  Stubenrauch  a.  a.  O.),  die  nevon ¬
  „wissentlicher  Bestellung  untüchtigen
gotiorum  gestio  (L.  21  §.  3  D.  de  neg.
Gesindes“  die  Rede  ist.  Übereinstimmend
gest.  3.  5),  für  die  Aufbewahrung  fremWiniwarter ¬
  IV  S.  575,  Stubender -
  Sachen  (Windscheid  §.  401  Note  5)
rauch  III  S.  537.  A.  M.  Krasnound ¬
  für  die  schuldige  Aufsicht  über  Kinpolski ¬
  in  d.  Wiener  Ztschr.  XXII
der  und  Thiere  (§§.  1309,  1320,  WindS. ¬
  715  f.  Vgl.  dagegen  das  Referat
scheid  §.  455  Note  12).  —
Fraglich
von  Tilsch  über  Randa  „Von  den
bleibt,  ob  dem  Beschädigten  der  Beweis
Verbindlichkeiten  zum  Schadenersatze“  in
des  wissentlichen  Handelns,  oder  dem
d.  Jur.  Bl.  1899  Nr.  22.  Besonders
Besteller  der  Beweis  des  Gegentheils
obliegt
zu  beachten  ist,  dass  die  wissentliche  Be10) ¬
  Übereinstimmend  Windscheid
stellung  untüchtiger  Arbeiter  regelmäßig
eine  culpa,  nicht  dolus  enthält.  Nach
§.  401,  455  Note  27,  der  auch  zustimröm. ¬
  R.  wird  aber  unzweifelhaft  culpa
mende  und  dissentierende  Schriftsteller
in  eligendo  nicht  nur  dann  angenom(einerseits ¬
  Hasse  und  Goldschmidt,
men,  wenn  der  Wählende  die  Untaug
andererseits  Puchta,  Übbelohde  und
Burchardi,  zu  denen  noch  Keller
lichkeit  des  Angestellten  kannte,  sondern
auch  schon  dann,  wenn  er  sie  nur  kennen
§.  340  zu  zählen  ist)  anführt.  Die  Letztmusste ¬
  (Windscheid  §.  410;  vgl.  auch
genannten  nehmen  an,  der  Bestellte  trage
L.  25  §.  7  D.  h.  t.),  und  diese  Ansicht
immer  die  Gefahr  des  Verschuldens  der
wird  auch  von  der  österr.  Praxis  vervon ¬
  ihm  gebrauchten  Gehilfen.  So  allertheidigt ¬
  (s.  Entsch.  Peitler  2.  Aufl.
dings  der  Cod.  civ.  Art.  1384.  Pfaf
Nr.  1064,  Sammlung  VII  Nr.  3292),
S.  71  Note  22
während  Randa,  G.  Z.  1869  Nr.  49
11)  Vgl.  Randa,  G.  Z.  1869  Nr.  53.
12)  Vgl.  v.  Schey,  Obl.  Verh.  S.  309
sogar  kein  Bedenken  trägt,  im  zweiten
Note  30,  Krasnopolski  in  d.  Wiener
Falle  des  §.  1315  eine  Haftung  ohne
Ztschr.  XXII  S.  715.  Auch  nach  österr.
jedes  eigene  Verschulden  des  Bestellenden
anzunehmen.  Es  ist  aber  kein  Grund
R.  dürfte  richtig  sein,  was  L.  40  D.  h.  t.
sagt:  Qui  mercedem  accipit  pro  custoersichtlich, ¬
  der  dafür  ausschlaggebend  wäre,
dass  nur  im  ersten  Falle  das  Moment
dia  alicujus  rei,  is  hujus  periculum
des  Wissentlichen  wesentlich  sei.  —  Übricustodiae ¬
  praestat,  wobei  freilich  nicht
Krainz,  System  II.  3.  Aufl.
            
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