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§. 374.
schulden des gewählten Gehilfen oder Stellvertreters, wo ihm die Substituierung ¬
einer anderen Arbeitskraft gestattet ist (§. 1313).*°) So die Regel
des Gesetzes. Kaum aber dürfte sie ganz so zur Anwendung zu kommen
haben auf den Fall, da eine Arbeit einem Gewerbetreibenden übertragen ¬
wird, der die übernommenen Arbeiten regelmäßig durch seine Gehilfen
(Gesellen) ausführen läßt. Zwar ist auch diesfalls oft*1) gelehrt worden,
auch ein solcher Gewerbetreibender dürfe die Arbeit nur „in dringenden ¬
Umständen“ (§. 1161) seinen Gehilfen übertragen. Allein diese Auffassung ¬
führt zu dem Ergebnis, dass der Gewerbetreibende dann auch
nur für culpa in eligendo, nicht aber für das Verschulden der Gehilfen
hafte. Da aber in der That jeder Contrahent wissen muss, dass der Gewerbetreibende ¬
die übernommenen Arbeiten durch seine Gehilfen ausführen
zu lassen pflegt, so darf man annehmen, dass er auch rücksichtlich der von
ihm bestellten Arbeit mit dem gleichen Vorgang stillschweigend einverstanden
sei, umgekehrt aber auch der Werkmeister die Haftung für das Verschulden
seiner Gehilfen geradeso zu tragen habe, wie die für sein eigenes. Das
scheint auch die Absicht des §. 1161 zu sein; sein Wortlaut lässt sich unter
Zuhilfenahme des §. 1311 ganz wohl in diesem Sinne verstehen.*2) Unmüsste), ¬
sondern insbesondere aus §. 264
gens gilt die Bestimmung des §. 1315
b. G. B. — Der §. 1315 ist dem A. L. R.
auch für das Mandat (Winiwarter
I 6 §. 64 nachgebildet, wo gleichfalls
und Stubenrauch a. a. O.), die nevon ¬
„wissentlicher Bestellung untüchtigen
gotiorum gestio (L. 21 §. 3 D. de neg.
Gesindes“ die Rede ist. Übereinstimmend
gest. 3. 5), für die Aufbewahrung fremWiniwarter ¬
IV S. 575, Stubender -
Sachen (Windscheid §. 401 Note 5)
rauch III S. 537. A. M. Krasnound ¬
für die schuldige Aufsicht über Kinpolski ¬
in d. Wiener Ztschr. XXII
der und Thiere (§§. 1309, 1320, WindS. ¬
715 f. Vgl. dagegen das Referat
scheid §. 455 Note 12). —
Fraglich
von Tilsch über Randa „Von den
bleibt, ob dem Beschädigten der Beweis
Verbindlichkeiten zum Schadenersatze“ in
des wissentlichen Handelns, oder dem
d. Jur. Bl. 1899 Nr. 22. Besonders
Besteller der Beweis des Gegentheils
obliegt
zu beachten ist, dass die wissentliche Be10) ¬
Übereinstimmend Windscheid
stellung untüchtiger Arbeiter regelmäßig
eine culpa, nicht dolus enthält. Nach
§. 401, 455 Note 27, der auch zustimröm. ¬
R. wird aber unzweifelhaft culpa
mende und dissentierende Schriftsteller
in eligendo nicht nur dann angenom(einerseits ¬
Hasse und Goldschmidt,
men, wenn der Wählende die Untaug
andererseits Puchta, Übbelohde und
Burchardi, zu denen noch Keller
lichkeit des Angestellten kannte, sondern
auch schon dann, wenn er sie nur kennen
§. 340 zu zählen ist) anführt. Die Letztmusste ¬
(Windscheid §. 410; vgl. auch
genannten nehmen an, der Bestellte trage
L. 25 §. 7 D. h. t.), und diese Ansicht
immer die Gefahr des Verschuldens der
wird auch von der österr. Praxis vervon ¬
ihm gebrauchten Gehilfen. So allertheidigt ¬
(s. Entsch. Peitler 2. Aufl.
dings der Cod. civ. Art. 1384. Pfaf
Nr. 1064, Sammlung VII Nr. 3292),
S. 71 Note 22
während Randa, G. Z. 1869 Nr. 49
11) Vgl. Randa, G. Z. 1869 Nr. 53.
12) Vgl. v. Schey, Obl. Verh. S. 309
sogar kein Bedenken trägt, im zweiten
Note 30, Krasnopolski in d. Wiener
Falle des §. 1315 eine Haftung ohne
Ztschr. XXII S. 715. Auch nach österr.
jedes eigene Verschulden des Bestellenden
anzunehmen. Es ist aber kein Grund
R. dürfte richtig sein, was L. 40 D. h. t.
sagt: Qui mercedem accipit pro custoersichtlich, ¬
der dafür ausschlaggebend wäre,
dass nur im ersten Falle das Moment
dia alicujus rei, is hujus periculum
des Wissentlichen wesentlich sei. — Übricustodiae ¬
praestat, wobei freilich nicht
Krainz, System II. 3. Aufl.