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§. 372.
stande haftet.29) Doch liegt Purgatio morae in der Annahme des rück
ständigen Zinses;
cc) bei vermieteten Gebäuden, wenn sich die Nothwendigkeit ihrer
vollständigen Wiederherstellung ergibt 3°) (§. 1118).
Bloß nützliche Bauführungen braucht der Mieter nicht zu duldens*),
wohl aber nothwendige (§. 1118); es steht ihm aber wegen vermissten
Gebrauches ein Ersatzanspruch nur dann zu, wenn die Störung durch
nothwendige Ausbesserungen auf Verschulden des Vermieters beruht
(§. 1119).32) Dauert die einen beträchtlichen Theil des gemieteten Locals
dem Gebrauche entziehende Ausbesserung längere Zeit, so kann der Mieter
aufkündigen (§. 1117).33)
Die Grundsätze von der Sachenmiete sind auf Verträge, in
welchen für den Gebrauch einer Sache eine nicht in Geld bestehende
Gegenleistung verabredet wird, soweit anzuwenden, als es die ratio legis
gestattet.3*)
29) So Zeiller ad §. 1118 Nr. 2
31) Vgl. §. 516 b. G. B.
Winiwarter IV S. 336, Ellinger
32) Entnommen dem A. L. R. I 21
ad §. 1118, Stubenrauch III S. 312f.
§§. 364, 365. Vgl. Entsch. Sammlung
Entsch. Sammlung IV Nr. 1591, V Nr.
III Nr. 1448. — Das Kündigungsrecht
2525, VI Nr. 3008; Entsch. Riehl III
des Vermieters bleibt unberührt.
S. 1340 denkt an einen vom Ein
33) Nachlass am Zins kann er nur
mahnenden willkürlich gesetzten Termin,
verlangen, wenn durch außerordentliche
was zu absurden Ergebnissen führen
Ereignisse (z. B. Erdbeben) die Aus
müsste. Übereinstimmend mit dem österr
besserung nothwendig wurde. Vgl. Entsch.
R. das A. L. R. I 21 §. 298; nach
Sammlung XVI Nr. 6905: Infolge
röm. R. hat die gleiche Wirkung ein
Demolierung des Nachbarhauses ergab
zweijähriger Zinsrückstand; L. 54 §. 1
sich die Nothwendigkeit einer Bauführung,
D. loc. 19. 2. Windscheid §. 402.
welche den Mieter durch einige Monate
Selbstverständlich entscheiden über die
an der Benützung eines Zimmers der
Voraussetzungen des Kündigungsrechtes
gemieteten Wohnung hinderte; der Ver
in erster Linie die diesfälligen Verein
mieter wurde deshalb zur Rückvergütung
barungen (Entsch. Sammlung XXIX
eines Theiles des gezahlten Mietzinses
Nr. 14041). Mit Unrecht will die Entsch.
verurtheilt. Mit Unrecht will Stuben
Sammlung XXVI Nr. 12484 die Vor
rauch III S. 313 ohne weitere Unter
schrift des §. 1118 auf Mietverträge
scheidung den Anspruch auf Nachlass zu
von ungewisser Dauer, bei welchen Zins
lassen. Cod. civ. Art. 1724 gewährt
und Kündigungstermine zusammenfallen,
ihn, wenn die Entziehung über 40 Tage,
nicht anwenden. — Klage ist in solchem
A. L. R. I 21 §. 299, wenn sie über
Falle nicht erforderlich, Kündigung ge
einen Monat dauert. Unser §. 1119
nügt: Entsch. Sammlung I Nr. 410,
setzt selbst bei verschuldeter Störung
Riehl III S. 1340.
„durch längere Zeit fortzusetzende Aus
30) Ebenso nach röm R. (Windscheid
besserungen voraus.
§. 402). Nach L. 3 C. 4. 65 und c. 3.
34) Windscheid §. 404; vgl. auch
X. de loc. 3. 18 erlischt die Miete auch,
wenn der Eigenthümer unvorhergesehener
v. Némethy, Über die Vertreibung
weise in die Lage kommt, die Sache
uneigentlicher Mietparteien in d. G. H.
1895 Nr. 35.
selbst zu brauchen, vgl. Pfaff,
Clausel: Rebus sic stantibus S. 112.