Inhaltsverzeichnis : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Vereinigung.  —  Vereinswesen.
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des  Vermögens  der  Gesellschaft  einschließlich  der  Schulden
erfolgt;  die  Firma  der  Gesellschaft  erlischt.
§  304  H.G.B.
Die  Liquidatoren  haben  unter  Hinweis  auf  die  Auflösung
der  Gesellschaft  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,  ihre
Ansprüche  anzumelden.  Die  Aufforderung  ist  dreimal  in  den
Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen.
§  297  H.G.B.
Die  Verteilung  des  Vermögens  darf  nur  erfolgen,  wenn
seit  dem  Tage,  an  welchem  die  im  §  297  (siehe  oben)  vorgeschriebene ¬
  öffentliche  Aufforderung  an  die  Gläubiger  zum
1  Jahr
dritten  Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist.
Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete ¬
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden ¬
  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.
Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht
ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die
Verteilung  des  Vermögens  nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger
Sicherheit  geleistet  ist.
§  301  H  G.B.
Vereinswesen.
Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus  dem  Vereine
berechtigt.
Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Austt ¬
  nur  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder  erst  nach  dem
Ablauf  einer  Kündigungsfrist  zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist  Frist
2  Jahre
kann  höchstens  zwei  Jahre  betragen.
§  39  B.G.B.
Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  ist  durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu
machen.  In  der  Bekanntmachung  sind  die  Gläubiger  zur  Anmeldung ¬
  ihr
r  Ansprüche  aufzufordern.  Die  Bekanntmachung
erfolgt  durch  das  in  der  Satzung  für  Veröffentlichungen  betimmte ¬
  Blatt,  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  dasjenige
Blatt,  welches  für  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmt
ist,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die  Be¬
            
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