Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 372. 
stande haftet.29) Doch liegt Purgatio morae in der Annahme des rück 
ständigen Zinses; 
cc) bei vermieteten Gebäuden, wenn sich die Nothwendigkeit ihrer 
vollständigen Wiederherstellung ergibt 3°) (§. 1118). 
Bloß nützliche Bauführungen braucht der Mieter nicht zu duldens*), 
wohl aber nothwendige (§. 1118); es steht ihm aber wegen vermissten 
Gebrauches ein Ersatzanspruch nur dann zu, wenn die Störung durch 
nothwendige Ausbesserungen auf Verschulden des Vermieters beruht 
(§. 1119).32) Dauert die einen beträchtlichen Theil des gemieteten Locals 
dem Gebrauche entziehende Ausbesserung längere Zeit, so kann der Mieter 
aufkündigen (§. 1117).33) 
Die Grundsätze von der Sachenmiete sind auf Verträge, in 
welchen für den Gebrauch einer Sache eine nicht in Geld bestehende 
Gegenleistung verabredet wird, soweit anzuwenden, als es die ratio legis 
gestattet.3*) 
29) So Zeiller ad §. 1118 Nr. 2 
31) Vgl. §. 516 b. G. B. 
Winiwarter IV S. 336, Ellinger 
32) Entnommen dem A. L. R. I 21 
ad §. 1118, Stubenrauch III S. 312f. 
§§. 364, 365. Vgl. Entsch. Sammlung 
Entsch. Sammlung IV Nr. 1591, V Nr. 
III Nr. 1448. — Das Kündigungsrecht 
2525, VI Nr. 3008; Entsch. Riehl III 
des Vermieters bleibt unberührt. 
S. 1340 denkt an einen vom Ein 
33) Nachlass am Zins kann er nur 
mahnenden willkürlich gesetzten Termin, 
verlangen, wenn durch außerordentliche 
was zu absurden Ergebnissen führen 
Ereignisse (z. B. Erdbeben) die Aus 
müsste. Übereinstimmend mit dem österr 
besserung nothwendig wurde. Vgl. Entsch. 
R. das A. L. R. I 21 §. 298; nach 
Sammlung XVI Nr. 6905: Infolge 
röm. R. hat die gleiche Wirkung ein 
Demolierung des Nachbarhauses ergab 
zweijähriger Zinsrückstand; L. 54 §. 1 
sich die Nothwendigkeit einer Bauführung, 
D. loc. 19. 2. Windscheid §. 402. 
welche den Mieter durch einige Monate 
Selbstverständlich entscheiden über die 
an der Benützung eines Zimmers der 
Voraussetzungen des Kündigungsrechtes 
gemieteten Wohnung hinderte; der Ver 
in erster Linie die diesfälligen Verein 
mieter wurde deshalb zur Rückvergütung 
barungen (Entsch. Sammlung XXIX 
eines Theiles des gezahlten Mietzinses 
Nr. 14041). Mit Unrecht will die Entsch. 
verurtheilt. Mit Unrecht will Stuben 
Sammlung XXVI Nr. 12484 die Vor 
rauch III S. 313 ohne weitere Unter 
schrift des §. 1118 auf Mietverträge 
scheidung den Anspruch auf Nachlass zu 
von ungewisser Dauer, bei welchen Zins 
lassen. Cod. civ. Art. 1724 gewährt 
und Kündigungstermine zusammenfallen, 
ihn, wenn die Entziehung über 40 Tage, 
nicht anwenden. — Klage ist in solchem 
A. L. R. I 21 §. 299, wenn sie über 
Falle nicht erforderlich, Kündigung ge 
einen Monat dauert. Unser §. 1119 
nügt: Entsch. Sammlung I Nr. 410, 
setzt selbst bei verschuldeter Störung 
Riehl III S. 1340. 
„durch längere Zeit fortzusetzende Aus 
30) Ebenso nach röm R. (Windscheid 
besserungen voraus. 
§. 402). Nach L. 3 C. 4. 65 und c. 3. 
34) Windscheid §. 404; vgl. auch 
X. de loc. 3. 18 erlischt die Miete auch, 
wenn der Eigenthümer unvorhergesehener 
v. Némethy, Über die Vertreibung 
weise in die Lage kommt, die Sache 
uneigentlicher Mietparteien in d. G. H. 
1895 Nr. 35. 
selbst zu brauchen, vgl. Pfaff, 
Clausel: Rebus sic stantibus S. 112.
	        
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