Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 372. 
wenn Mieter oder Pachter in Concurs verfallen, beide Vertragstheile, un 
beschadet allfälliger Entschädigungsansprüche, den Vertrag innerhalb der 
gewöhnlichen durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmten Fristen kündigen 
(C. O. §. 23).204) 
b) Die (gerichtliche oder außergerichtliche) Kündigung 21) wirkt sofort?2) 
und zwar 
a) die Kündigung des Bestandnehmers 
aa) wenn die Bestandsache wegen ihrer mangelhaften Beschaffenheit 
(ein Fall, der 
sich zum ordentlichen Gebrauche ungeeignet erweist“s 
regelmäßig unter die Grundsätze von der Gewährleistung 24) wegen ver 
borgener Mängel fällt) 
bb) wenn ein beträchtlicher Theil des Bestandstückes dem Bestand 
nehmer ohne sein Verschulden längere Zeit entzogen oder unbrauchbar 
wird 25) 
cc) wenn die Sache vom Bestandgeber nicht mehr in brauchbarem 
Zustande erhalten wird 29) (§. 1117); 
8) die Kündigung des Bestandgebers: 
aa) wenn der Bestandnehmer einen besonders nachtheiligen Gebrauch 
von der Sache macht, z. B. den Wald ausrottet 
bb) wenn er trotz Einmahnung 2s) mit zwei Zinszahlungen im Rück 
22) Zeiller ad §. 1119 Nr. 3, 
Entsch. v. 21. Dec. 1898 Amtl. Slg. 
Stubenrauch III S. 314, Ellinger 
Nr. 26 nimmt (offenbar anknüpfend an 
ad §. 1119, Entsch. Peitler Nr. 901, 
die Entsch. Spr. Rep. Nr. 157, Samm 
Riehl III S. 1340, Sammlung V 
lung XXXI Nr. 14591) an, dass auf 
Nr. 2504. A. A. wie es scheint Wini 
unbestimmte Dauer geschlossene Miet 
warter IV S. 336. 
verträge gemäß §. 560 Z. 3 C. P. O. 
23) Z. B. wegen ungewöhnlicher Mengen 
(bei Abgang specieller Vorschriften) 8tägig 
von Ungeziefer (Wanzen, Rußkäfer) in 
zu kündigen sind; die längeren Kün 
einer Wohnung: Entsch. Sammlung 
digungsfristen dieser Gesetzesstelle sollen 
XXVII Nr. 12591 u. a.; wegen Störung 
ausschließlich für Mietverträge auf be 
durch Tanzunterhaltungen: Entsch. v. 
stimmte Zeit, die 8tägige Frist („für 
1. Sept. 1898 G. Z. 1898 Nr. 47. 
alle andern Mieten“) aber (auch) für 
24) Windscheid §. 400, Arndts 
Mietverträge auf unbestimmte Zeit gelten. 
§. 311. So insbesondere auch rück 
Vgl. auch Fürth in der Prager Jur. 
sichtlich der Verjährung. 
Vierteljschr. XXXI S. 43 f. In den 
Materialien sind „alle anderen Mieten" 
25) L. 27 pr. D. loc. 19. 2. Entsch. 
genauer bezeichnet: als „Mietverhält 
v. 16. Febr. 1898 V. Bl. Nr. 1461. 
nisse die auf kürzere Zeit als einen 
20) L. 27 §. 2 eod. Windscheid §. 402 
Monat eingegangen sind“ (I S. 321) 
Nr. 2. 
als „Mieten, die nicht mindestens 
22) L. 3. C. 4. 65. Windscheid 
Monatsmieten sind“ (II S. 329). 
§. 402, Zeiller ad §. 1118. Auch 
20a) Dieser Rechtssatz war dem älteren 
wenn der Jagdpachter durch übermäßiges 
österr. R. unbekannt. Anders Ellinger, 
Anwachsenlassen des Wildstandes Haf 
Keinen 
G. Z. 1867 Nr. 97, 98. 
tungen für den Verpachter herbeiführt, 
Einfluss auf die Dauer des Mietver 
kann dieser kündigen: Entsch. Peitler 
trages hat der Concurs des Bestand 
2. Aufl. Nr. 941. 
gebers (abgesehen von dem oben §. 370 
28) Diese setzt einen bereits verfal 
vor Note 42 erwähnten Falle). Vgl. 
lenen Termin voraus; im §. 1118 
llak, Conc. R. S. 175 f. 
scheint vor „Termins“ durch Versehen 
Arg. M. R. zu §. 1116, die auch 
das Wort „nächsten“ ausgeblieben zu sein. 
zu den folgenden Paragraphen gehört.
	        
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