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§. 372.
wenn Mieter oder Pachter in Concurs verfallen, beide Vertragstheile, un
beschadet allfälliger Entschädigungsansprüche, den Vertrag innerhalb der
gewöhnlichen durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmten Fristen kündigen
(C. O. §. 23).204)
b) Die (gerichtliche oder außergerichtliche) Kündigung 21) wirkt sofort?2)
und zwar
a) die Kündigung des Bestandnehmers
aa) wenn die Bestandsache wegen ihrer mangelhaften Beschaffenheit
(ein Fall, der
sich zum ordentlichen Gebrauche ungeeignet erweist“s
regelmäßig unter die Grundsätze von der Gewährleistung 24) wegen ver
borgener Mängel fällt)
bb) wenn ein beträchtlicher Theil des Bestandstückes dem Bestand
nehmer ohne sein Verschulden längere Zeit entzogen oder unbrauchbar
wird 25)
cc) wenn die Sache vom Bestandgeber nicht mehr in brauchbarem
Zustande erhalten wird 29) (§. 1117);
8) die Kündigung des Bestandgebers:
aa) wenn der Bestandnehmer einen besonders nachtheiligen Gebrauch
von der Sache macht, z. B. den Wald ausrottet
bb) wenn er trotz Einmahnung 2s) mit zwei Zinszahlungen im Rück
22) Zeiller ad §. 1119 Nr. 3,
Entsch. v. 21. Dec. 1898 Amtl. Slg.
Stubenrauch III S. 314, Ellinger
Nr. 26 nimmt (offenbar anknüpfend an
ad §. 1119, Entsch. Peitler Nr. 901,
die Entsch. Spr. Rep. Nr. 157, Samm
Riehl III S. 1340, Sammlung V
lung XXXI Nr. 14591) an, dass auf
Nr. 2504. A. A. wie es scheint Wini
unbestimmte Dauer geschlossene Miet
warter IV S. 336.
verträge gemäß §. 560 Z. 3 C. P. O.
23) Z. B. wegen ungewöhnlicher Mengen
(bei Abgang specieller Vorschriften) 8tägig
von Ungeziefer (Wanzen, Rußkäfer) in
zu kündigen sind; die längeren Kün
einer Wohnung: Entsch. Sammlung
digungsfristen dieser Gesetzesstelle sollen
XXVII Nr. 12591 u. a.; wegen Störung
ausschließlich für Mietverträge auf be
durch Tanzunterhaltungen: Entsch. v.
stimmte Zeit, die 8tägige Frist („für
1. Sept. 1898 G. Z. 1898 Nr. 47.
alle andern Mieten“) aber (auch) für
24) Windscheid §. 400, Arndts
Mietverträge auf unbestimmte Zeit gelten.
§. 311. So insbesondere auch rück
Vgl. auch Fürth in der Prager Jur.
sichtlich der Verjährung.
Vierteljschr. XXXI S. 43 f. In den
Materialien sind „alle anderen Mieten"
25) L. 27 pr. D. loc. 19. 2. Entsch.
genauer bezeichnet: als „Mietverhält
v. 16. Febr. 1898 V. Bl. Nr. 1461.
nisse die auf kürzere Zeit als einen
20) L. 27 §. 2 eod. Windscheid §. 402
Monat eingegangen sind“ (I S. 321)
Nr. 2.
als „Mieten, die nicht mindestens
22) L. 3. C. 4. 65. Windscheid
Monatsmieten sind“ (II S. 329).
§. 402, Zeiller ad §. 1118. Auch
20a) Dieser Rechtssatz war dem älteren
wenn der Jagdpachter durch übermäßiges
österr. R. unbekannt. Anders Ellinger,
Anwachsenlassen des Wildstandes Haf
Keinen
G. Z. 1867 Nr. 97, 98.
tungen für den Verpachter herbeiführt,
Einfluss auf die Dauer des Mietver
kann dieser kündigen: Entsch. Peitler
trages hat der Concurs des Bestand
2. Aufl. Nr. 941.
gebers (abgesehen von dem oben §. 370
28) Diese setzt einen bereits verfal
vor Note 42 erwähnten Falle). Vgl.
lenen Termin voraus; im §. 1118
llak, Conc. R. S. 175 f.
scheint vor „Termins“ durch Versehen
Arg. M. R. zu §. 1116, die auch
das Wort „nächsten“ ausgeblieben zu sein.
zu den folgenden Paragraphen gehört.