§. 80. Das Directionsprinzip.
243
nahme von dem Falle soweit einzuschränken, wie derselbe ordnungsgemäß von
den Parteien vorgetragen ist. Alles, was in dem letztzulässigen Zeitmomente
gar nicht oder nicht gehörig vorgetragen ist, bleibt von der richterlichen Berücksichtigung ¬
bei der Weiterführung des Verfahrens und bei der Entscheidung des
Falles ausgeschlossen; es existirt einfach für den Richter nicht. Zu dieser Präclusion, ¬
dem Vollzuge der Gehörsversagung, darf der Richter aber nur dann
schreiten, wenn er der Partei bei der Vorzeichnung der bestimmten Handlung
diese Folge ihrer Nichtbefolgung zugleich miteröffnet hat, indem das Gerechtigkeitsinteresse ¬
dahin läuft, den Fall in seinem vollen factischen Umfange der richterlichen ¬
Beurtheilung zu unterbreiten, und außerdem die dabei interessirte
Partei billiger Weise dazu zu veranlassen ist, sich selbst aus der Commination
den
Impuls zur Befolgung der richterlichen Anordnung zu entnehmen.
Der ordnungsgemäß zu Ende geführte Parteivortrag setzt den Richter allemal ¬
in die Lage, ein apodictisches Urtheil über die Wahrheit der vorgebrachten
Thatsachenbehauptungen fällen zu können, sei es sofort, wenn beide Theile über
ihre Richtigkeit übereinstimmen, oder nach erhobenem Beweise, wenn die Richtigkeit ¬
derselben strittig gewesen ist. Der durch Präclusion beendete Parteivortrag ¬
setzt dagegen nicht allemal den Richter in diese für die Entscheidbarkeit
des Falles durchaus unentbehrliche Lage. Es ist nicht nöthig, daß blos Einwendungen ¬
oder weitere Einwendungen, kurz Neuanführungen, abgeschnitten
sind, es können auch bereits vorliegende, ordnungsgemäß vorgetragene und deshalb ¬
vom Richter zu berücksichtigende Thatsachenanführungen als Dialog unvollständig ¬
geblieben sein, mag nun die Einlassung oder die Befugniß zur Beweisunterstützung ¬
oder endlich die Befugniß zur Erklärung auf ein Beweismittel
des Gegners abgeschnitten sein. Alsdann liegt offenbar ein Thatsachencomplex
oder Rest vor, deren an sich problematische Natur durch die Mittel der Parteiverhandlung ¬
so wie der Beweiserhebung entweder gar nicht oder nicht genügend
gelöst werden kann.
Für diese Eventualität, in welcher der Richter zu keiner apodictischen Gewißheit ¬
über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von ihm zu berücksichtigenden
Thatsachenbehauptungen durch die Mittel der Parteiverhandlung oder des Beweises ¬
gelangen kann, und sein Richterspruch deshalb auf ein non liquet auslaufen ¬
müßte, bedarf es zum Behufe der Herstellung der Entscheidbarkeit auch
eines derartigen Falles eines Aushülfsmittels, durch welches eben eventualissime
die apodictische Gewißheit über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Behauptungen ¬
staatlich begründet wird. Dieses Mittel besteht in Gesetzesvorschriften
zu Gunsten einer der beiden in dem Problematischen liegenden Disjunctiven;
so daß der Richter durch sie in der Ausführung seiner Pflicht von aller Parteiwillkür ¬
unabhängig ist, der Richter sich auch auf keine Erforschung des in casu
concreto Wahrscheinlichen einzulassen hat, er vielmehr einfach diese Gesetze
anwendet.