Metadaten : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

§.  80.  Das  Directionsprinzip.
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nahme  von  dem  Falle  soweit  einzuschränken,  wie  derselbe  ordnungsgemäß  von
den  Parteien  vorgetragen  ist.  Alles,  was  in  dem  letztzulässigen  Zeitmomente
gar  nicht  oder  nicht  gehörig  vorgetragen  ist,  bleibt  von  der  richterlichen  Berücksichtigung ¬
  bei  der  Weiterführung  des  Verfahrens  und  bei  der  Entscheidung  des
Falles  ausgeschlossen;  es  existirt  einfach  für  den  Richter  nicht.  Zu  dieser  Präclusion, ¬
  dem  Vollzuge  der  Gehörsversagung,  darf  der  Richter  aber  nur  dann
schreiten,  wenn  er  der  Partei  bei  der  Vorzeichnung  der  bestimmten  Handlung
diese  Folge  ihrer  Nichtbefolgung  zugleich  miteröffnet  hat,  indem  das  Gerechtigkeitsinteresse ¬
  dahin  läuft,  den  Fall  in  seinem  vollen  factischen  Umfange  der  richterlichen ¬
  Beurtheilung  zu  unterbreiten,  und  außerdem  die  dabei  interessirte
Partei  billiger  Weise  dazu  zu  veranlassen  ist,  sich  selbst  aus  der  Commination
den
Impuls  zur  Befolgung  der  richterlichen  Anordnung  zu  entnehmen.
Der  ordnungsgemäß  zu  Ende  geführte  Parteivortrag  setzt  den  Richter  allemal ¬
  in  die  Lage,  ein  apodictisches  Urtheil  über  die  Wahrheit  der  vorgebrachten
Thatsachenbehauptungen  fällen  zu  können,  sei  es  sofort,  wenn  beide  Theile  über
ihre  Richtigkeit  übereinstimmen,  oder  nach  erhobenem  Beweise,  wenn  die  Richtigkeit ¬
  derselben  strittig  gewesen  ist.  Der  durch  Präclusion  beendete  Parteivortrag ¬
  setzt  dagegen  nicht  allemal  den  Richter  in  diese  für  die  Entscheidbarkeit
des  Falles  durchaus  unentbehrliche  Lage.  Es  ist  nicht  nöthig,  daß  blos  Einwendungen ¬
  oder  weitere  Einwendungen,  kurz  Neuanführungen,  abgeschnitten
sind,  es  können  auch  bereits  vorliegende,  ordnungsgemäß  vorgetragene  und  deshalb ¬
  vom  Richter  zu  berücksichtigende  Thatsachenanführungen  als  Dialog  unvollständig ¬
  geblieben  sein,  mag  nun  die  Einlassung  oder  die  Befugniß  zur  Beweisunterstützung ¬
  oder  endlich  die  Befugniß  zur  Erklärung  auf  ein  Beweismittel
des  Gegners  abgeschnitten  sein.  Alsdann  liegt  offenbar  ein  Thatsachencomplex
oder  Rest  vor,  deren  an  sich  problematische  Natur  durch  die  Mittel  der  Parteiverhandlung ¬
  so  wie  der  Beweiserhebung  entweder  gar  nicht  oder  nicht  genügend
gelöst  werden  kann.
Für  diese  Eventualität,  in  welcher  der  Richter  zu  keiner  apodictischen  Gewißheit ¬
  über  die  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  der  von  ihm  zu  berücksichtigenden
Thatsachenbehauptungen  durch  die  Mittel  der  Parteiverhandlung  oder  des  Beweises ¬
  gelangen  kann,  und  sein  Richterspruch  deshalb  auf  ein  non  liquet  auslaufen ¬
  müßte,  bedarf  es  zum  Behufe  der  Herstellung  der  Entscheidbarkeit  auch
eines  derartigen  Falles  eines  Aushülfsmittels,  durch  welches  eben  eventualissime
die  apodictische  Gewißheit  über  die  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  dieser  Behauptungen ¬
  staatlich  begründet  wird.  Dieses  Mittel  besteht  in  Gesetzesvorschriften
zu  Gunsten  einer  der  beiden  in  dem  Problematischen  liegenden  Disjunctiven;
so  daß  der  Richter  durch  sie  in  der  Ausführung  seiner  Pflicht  von  aller  Parteiwillkür ¬
  unabhängig  ist,  der  Richter  sich  auch  auf  keine  Erforschung  des  in  casu
concreto  Wahrscheinlichen  einzulassen  hat,  er  vielmehr  einfach  diese  Gesetze
anwendet.
            
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