Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  371,  372
stellung  33)  läuft  die  Verjährung  nicht,  weil  mit  Grund  angenommen  werden ¬
  kann,  der  Bestandnehmer  werde  den  Schaden  bis  dahin  ausbessern
§.  1111).84
Einen  Fall,  in  welchem  der  Bestandnehmer  auch  den  Zufall  übernimmt, ¬
  bildet  die  Pachtung  eines  Gutes  mit  geschätztem  Gutsinventar,
insbesondere  mit  geschätztem  Viehstande,  wenn  dabei  die  Verbindlichkeit  zur
seinerzeitigen  Rückstellung  eines  an  Zahl  und  Wert  gleichen  Inventars
übernommen  wird  (Eisernviehvertrag,  contractus  socidae).35)  Auch
hier  bleibt  der  Verpachter  Eigenthümer  des  Inventars;  allein  der  Pachter
trägt  die  Gefahr  und  muss  daher  (außerordentliche  Unglücksfälle  ausgenommen)**) ¬
  bei  der  Zurückstellung  ebensoviel  Vieh  von  gleicher  Güte,  als
er  übernommen  hat,  zurücklassen.  Würde  zugleich  das  Eigenthum  des
Gutsinventars  an  den  Pachter  gegen  die  Verbindlichkeit  der  Rückstellung
in  gleichem  Quantum  und  Quale  übertragen,  so  wäre  das  eine  sog.  irreguläre ¬
  Sachenmiete.3?)
§.  372.
3.  Erlöschung  der  Sachenmiete.
Die  Sachenmiete  erlischt:
1)  Durch  zufälligen*),  vollständigen  2)  Untergang  der  Bestandsaches).
2)  Durch  Zeitablauf,  wenn  das  Recht  des  Bestandgebers  selbst
nur  ein  zeitliches  ist  (Vermietung  durch  den  Fruchtnießer*),  Afterbestand),
oder  wenn  das  Bestandverhältnis  vertragsmäßig  auf  eine  in  voraus  beVerschuldeter ¬
  verwandelt  die  Ver33) ¬
  Die  Rückstellung,  nicht  die  Bebindlichkeit ¬
  in  eine  Ersatzschuld  (§.  1112).
endigung  der  Miete  ist  hier  maßgebend;
Als  zufälliger  Untergang  gilt  bei  verdies ¬
  wird  wichtig,  wenn  ein  Mietverpachteten ¬
  Gerechtsamen  auch  deren  staathältnis ¬
  durch  tacita  relocatio  erneuert
liche  Aufhebung  (Urbarialrechte)
wird.
2)  Theilweiser  Untergang  gewährt  nach
34)  Hätte  der  Vermieter  den  Schaden,
Umständen  Anspruch  auf  Zinsnachlass
alsbald  nachdem  er  geschehen,  erfahren,
oder  ein  Recht  aufzukündigen  (§§.  1104,
und  würde  das  Mietverhältnis  erst
1105,  1117).
nach  vielen  Jahren  ablaufen  und  die
3)  Vgl.  Windscheid  §.  400.  ErZurückstellung ¬
  erfolgen,  so  könnte  seiner
löschung  des  Bestandvertrages  infolge
Klage  der  §.  1489  nicht  entgegengehalten
Enteignung  der  Bestandsache:  Entsch.
werden.
Sammlung  XXXII  Nr.  15334,  nicht
35)  Gerber  §.  180,  Arndts  §.  312
auch  infolge  der  Zwangsverwaltung:
Anm.  2,  Windscheid  §.  400  Note  22;
Entsch.  v.  17.  Aug.  1898  Amtl.  Slg.
vgl.  Cod.  civ.  Art.  1821—30.
Nr.  3.  Über  den  Einfluss  der  Com3e) ¬
  Z.  B.  wenn  der  ganze  Viehstand
massation  des  Bestandgutes  vgl.  Ges.
durch  eine  Seuche  zurunde  geht.  Es
v.  7.  Juni  1883  Nr.  92  R.  G.  B.
wäre  dies  ein  casus  insolitissimus,  wel§. ¬
  19  f.
cher  bekanntlich  nicht  inbegriffen  ist  in
4)  Das  Recht  des  Mieters  erlischt
einer  unbestimmten  Übernahme  der  Geipso ¬
  jure  mit  dem  des  Fruchtnießers,
fahren  (§.  1106);  dagegen  Walter
es  bedarf  keiner  Kündigung.  Zeiller
§.  316.
§.  1113  Nr.  2,  Arndts,  G.  Z.  1861
3*)  Puchta,  Pand.  §.  365  a.
Nr.  76,  77  (Gesamm.  civ.  Schr.  I  Nr.  17
Haimberger  §.  529,  Rechtslex.
S.  171  f.),  gegen  die  entgegengesetzte
S.  828  fg.,  v.  Schey,  Obl.  Verh.  I/1
Entsch.  Sammlung  III  Nr.  1258.
S.  58.
            
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