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§§. 371, 372
stellung 33) läuft die Verjährung nicht, weil mit Grund angenommen werden ¬
kann, der Bestandnehmer werde den Schaden bis dahin ausbessern
§. 1111).84
Einen Fall, in welchem der Bestandnehmer auch den Zufall übernimmt, ¬
bildet die Pachtung eines Gutes mit geschätztem Gutsinventar,
insbesondere mit geschätztem Viehstande, wenn dabei die Verbindlichkeit zur
seinerzeitigen Rückstellung eines an Zahl und Wert gleichen Inventars
übernommen wird (Eisernviehvertrag, contractus socidae).35) Auch
hier bleibt der Verpachter Eigenthümer des Inventars; allein der Pachter
trägt die Gefahr und muss daher (außerordentliche Unglücksfälle ausgenommen)**) ¬
bei der Zurückstellung ebensoviel Vieh von gleicher Güte, als
er übernommen hat, zurücklassen. Würde zugleich das Eigenthum des
Gutsinventars an den Pachter gegen die Verbindlichkeit der Rückstellung
in gleichem Quantum und Quale übertragen, so wäre das eine sog. irreguläre ¬
Sachenmiete.3?)
§. 372.
3. Erlöschung der Sachenmiete.
Die Sachenmiete erlischt:
1) Durch zufälligen*), vollständigen 2) Untergang der Bestandsaches).
2) Durch Zeitablauf, wenn das Recht des Bestandgebers selbst
nur ein zeitliches ist (Vermietung durch den Fruchtnießer*), Afterbestand),
oder wenn das Bestandverhältnis vertragsmäßig auf eine in voraus beVerschuldeter ¬
verwandelt die Ver33) ¬
Die Rückstellung, nicht die Bebindlichkeit ¬
in eine Ersatzschuld (§. 1112).
endigung der Miete ist hier maßgebend;
Als zufälliger Untergang gilt bei verdies ¬
wird wichtig, wenn ein Mietverpachteten ¬
Gerechtsamen auch deren staathältnis ¬
durch tacita relocatio erneuert
liche Aufhebung (Urbarialrechte)
wird.
2) Theilweiser Untergang gewährt nach
34) Hätte der Vermieter den Schaden,
Umständen Anspruch auf Zinsnachlass
alsbald nachdem er geschehen, erfahren,
oder ein Recht aufzukündigen (§§. 1104,
und würde das Mietverhältnis erst
1105, 1117).
nach vielen Jahren ablaufen und die
3) Vgl. Windscheid §. 400. ErZurückstellung ¬
erfolgen, so könnte seiner
löschung des Bestandvertrages infolge
Klage der §. 1489 nicht entgegengehalten
Enteignung der Bestandsache: Entsch.
werden.
Sammlung XXXII Nr. 15334, nicht
35) Gerber §. 180, Arndts §. 312
auch infolge der Zwangsverwaltung:
Anm. 2, Windscheid §. 400 Note 22;
Entsch. v. 17. Aug. 1898 Amtl. Slg.
vgl. Cod. civ. Art. 1821—30.
Nr. 3. Über den Einfluss der Com3e) ¬
Z. B. wenn der ganze Viehstand
massation des Bestandgutes vgl. Ges.
durch eine Seuche zurunde geht. Es
v. 7. Juni 1883 Nr. 92 R. G. B.
wäre dies ein casus insolitissimus, wel§. ¬
19 f.
cher bekanntlich nicht inbegriffen ist in
4) Das Recht des Mieters erlischt
einer unbestimmten Übernahme der Geipso ¬
jure mit dem des Fruchtnießers,
fahren (§. 1106); dagegen Walter
es bedarf keiner Kündigung. Zeiller
§. 316.
§. 1113 Nr. 2, Arndts, G. Z. 1861
3*) Puchta, Pand. §. 365 a.
Nr. 76, 77 (Gesamm. civ. Schr. I Nr. 17
Haimberger §. 529, Rechtslex.
S. 171 f.), gegen die entgegengesetzte
S. 828 fg., v. Schey, Obl. Verh. I/1
Entsch. Sammlung III Nr. 1258.
S. 58.