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Kapitel IV. Das Besitzrecht an der Sache.
1. Das Besitzrecht an der Sache wird durch Vertrag und Tradition erworben. ¬
Das Eigenthum als Besitzrecht gedacht wird durch Vertrag und
Tradition erworben, d. h. Vertrag und Tradition verleihen erst das unmittelbare, ¬
durch eine Sachklage ausgerüstete Recht an der Sache mit
dem ferneren Rechte des Vorzugs und der Folge. Derselbe Gedanke
läßt sich dahin ausdrücken: Erst die Tradition verleiht dem Vertragsrechte ¬
das Recht der Unmittelbarkeit, des Vorzugs und der Folge. Die
eine Formulirung ist römisch, die andere ist modern. Der Gesetzgebung
standen in der That beide wissenschaftlichen Formulirungen zur Wahl.
Sie konnte sagen: „Das Eigenthum entsteht erst mit der Tradition
weil das Vertragsrecht nur ein schwächeres Recht an der Sache ist“
sie konnte aber auch den Satz aufstellen: „Das Eigenthum entsteht aus
dem Vertrage, und ihm werden durch die Tradition besondere Vorzüge
verliehen.“ Beides führt praktisch zu demselben Resultate, so daß erhellt,
daß die sog. römische Traditionstheorie und die französische Vertragstheorie ¬
keine prinzipiellen Gegensätze sind. Praktisch kommt es nur darauf
an, daß das Vertragsrecht an der Sache und das Besitzrecht an derselben ¬
in ihren Rechtsfolgen genau bestimmt werden. Die theoretische
Auffassung ist ziemlich gleichgültig. Vertragstheorie und Traditionstheorie ¬
müssen in jeder Gesetzgebung nebeneinander stehen, wobei es
möglich bleibt, daß dem einen oder dem anderen Rechte mehr oder
weniger Wirkungen beigelegt werden. Nur das Eine ist dem Gesetzgeber
verwehrt, eins der beiden Rechte, das Vertragsrecht an der Sache oder
das Besitzrecht, auszutilgen. Denn die Bedingungen beider Rechte sind
einmal in dem realen Leben gegeben, da die Kontrahenten den Vertrag
über die Sache schließen und auch die Sache übergeben. Der Entwurf
wiederholt nun aber gerade den Versuch der Glosse, das Vertragsrecht an
der Sache aus dem Systeme wieder herauszudrängen.
Vertrag und Tradition erzeugen das Eigenthum, d. h. der Vertrag
giebt das schwächere und erst in Verbindung mit der Tradition das
stärkere Recht an der Sache.
Erst die Tradition setzt das Forderungsrecht an der Sache um in
das Recht, dieselbe zu behalten.
Nach römischer Anschauung begründet erst die Tradition die Sachklage. ¬
l. 23 D. de rei vind. 6, 1:
In rem actio competit ei, qui aut jure gentium, aut jure civili
dominium acquisivit.