Metadaten : Kindel, Wilhelm: ¬Das Recht an der Sache

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Kapitel  IV.  Das  Besitzrecht  an  der  Sache.
1.  Das  Besitzrecht  an  der  Sache  wird  durch  Vertrag  und  Tradition  erworben. ¬

Das  Eigenthum  als  Besitzrecht  gedacht  wird  durch  Vertrag  und
Tradition  erworben,  d.  h.  Vertrag  und  Tradition  verleihen  erst  das  unmittelbare, ¬
  durch  eine  Sachklage  ausgerüstete  Recht  an  der  Sache  mit
dem  ferneren  Rechte  des  Vorzugs  und  der  Folge.  Derselbe  Gedanke
läßt  sich  dahin  ausdrücken:  Erst  die  Tradition  verleiht  dem  Vertragsrechte ¬
  das  Recht  der  Unmittelbarkeit,  des  Vorzugs  und  der  Folge.  Die
eine  Formulirung  ist  römisch,  die  andere  ist  modern.  Der  Gesetzgebung
standen  in  der  That  beide  wissenschaftlichen  Formulirungen  zur  Wahl.
Sie  konnte  sagen:  „Das  Eigenthum  entsteht  erst  mit  der  Tradition
weil  das  Vertragsrecht  nur  ein  schwächeres  Recht  an  der  Sache  ist“
sie  konnte  aber  auch  den  Satz  aufstellen:  „Das  Eigenthum  entsteht  aus
dem  Vertrage,  und  ihm  werden  durch  die  Tradition  besondere  Vorzüge
verliehen.“  Beides  führt  praktisch  zu  demselben  Resultate,  so  daß  erhellt,
daß  die  sog.  römische  Traditionstheorie  und  die  französische  Vertragstheorie ¬
  keine  prinzipiellen  Gegensätze  sind.  Praktisch  kommt  es  nur  darauf
an,  daß  das  Vertragsrecht  an  der  Sache  und  das  Besitzrecht  an  derselben ¬
  in  ihren  Rechtsfolgen  genau  bestimmt  werden.  Die  theoretische
Auffassung  ist  ziemlich  gleichgültig.  Vertragstheorie  und  Traditionstheorie ¬
  müssen  in  jeder  Gesetzgebung  nebeneinander  stehen,  wobei  es
möglich  bleibt,  daß  dem  einen  oder  dem  anderen  Rechte  mehr  oder
weniger  Wirkungen  beigelegt  werden.  Nur  das  Eine  ist  dem  Gesetzgeber
verwehrt,  eins  der  beiden  Rechte,  das  Vertragsrecht  an  der  Sache  oder
das  Besitzrecht,  auszutilgen.  Denn  die  Bedingungen  beider  Rechte  sind
einmal  in  dem  realen  Leben  gegeben,  da  die  Kontrahenten  den  Vertrag
über  die  Sache  schließen  und  auch  die  Sache  übergeben.  Der  Entwurf
wiederholt  nun  aber  gerade  den  Versuch  der  Glosse,  das  Vertragsrecht  an
der  Sache  aus  dem  Systeme  wieder  herauszudrängen.
Vertrag  und  Tradition  erzeugen  das  Eigenthum,  d.  h.  der  Vertrag
giebt  das  schwächere  und  erst  in  Verbindung  mit  der  Tradition  das
stärkere  Recht  an  der  Sache.
Erst  die  Tradition  setzt  das  Forderungsrecht  an  der  Sache  um  in
das  Recht,  dieselbe  zu  behalten.
Nach  römischer  Anschauung  begründet  erst  die  Tradition  die  Sachklage. ¬
  l.  23  D.  de  rei  vind.  6,  1:
In  rem  actio  competit  ei,  qui  aut  jure  gentium,  aut  jure  civili
dominium  acquisivit.
            
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