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Zweitens, sich mit ihm über die während der gedach-
ten Periode von 1817 bis 1828 zu hoch berechneten Wech-
selkurse und Provisionen, und die angeblich zur Ungebühr er-
hobenen Courtage-Posten zu liquidiren, und die Resultate
dieser Liquidation gleichfalls zu erstatten, mit den Kosten.
Die Klage wurde in l'-iow auf die Behauptung gestützt,
daß das beklagte Banquierhaus dem Vater des Klagers
von 1817 bis 1828 fortwährend 12 Prozent Zinsen berech-
net, und von ihm erhoben habe, und daß die außerdem bezahlten
Posten für Kurse, Provision und Courtage, theils zu hoch
berccknet seyen, theils gar nicht in Rechnung gebracht wer-
den könnten; in jure auf das Gesetz vom 3. Septbr. 1808.
Art. 5. und den Art. 1235 des B. G. B.
Da das beklagte Handlungshaus zuvörderst die Befug-
niß des Becker zur ausschließlichen Ausübung der Rechte auf
die Erbschaft seines Vaters bestritt, so erklärte derselbe die
angestellte Klage als Erbe seines Vaters einstweilen für Vj0
fortsetzen zu wollen, vorbehaltlich seiner Gerechtsame hinsicht-
lich der übrigen g/10. — Durch Endurtheil vom 29. August
1832 wies das K. H. G. den Kläger mit seiner Klage ab.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung wurde erkannt
wie folgt:
I. E., daß zufolge der Bestimmung des Art. 3 des Ge-
setzes vom 3. Sept. 1807, die über den gesetzlichen Zinsfuß
bezahlten Zinsen zurückgefordert werden können;
Daß der Appellant seine Klage, so weit sie die Forde-
rung wegen zu viel gezahlter Zinsen betrifft, darauf gründet,
daß das appellatiscke Banquierhaus während der, von Jan.
1817 bis Sept. 1828 zwischen diesem und dem verstorbenen
Vater des Appellanten bestandenen Geschäfts-Verbindung,
von den, dem letzter» durch Wechsel auf Frankfurt gemach-
ten Geldvorschüssen, stets 12 Prozent Zinsen erhoben habe;
Daß auch der Appellant diesen seinen Klagegrund durch
Urkunden und Zeugen zu beweisen in erster Instanz er-
boten hatte;
Daß aber der erste Richter, indem er dieses Beweis-Er-
bieten als unerheblich aus dem Grunde verworfen, weil ge-
mäß den von Seiten des Appellanten selbst vorgebrachten
Rechnungen und Quittungen des appellatischen Banquier-
hauses, dem Vater des Appellanten stets nur 6 Prozent Zin-
sen berechnet worden seyen, die Appellanten offenbar be-