Metadata : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  371.
getragenen,  nicht  auch  den  älteren  Pfandgläubigerns);  den  letzteren  gegenüber ¬
  kann  sie  nur  im  Wege  der  dem  Bestandnehmer  noch  zu  statten
kommenden  Aufkündigungsfrist  ausgenutzt  werden.  Unter  der  „Fristzahlung ¬
  des  §.  1102  ist  übrigens  nicht  die  vertragsmäßige  (ausgenommen
der  Vertrag  wäre  intabuliert*),  sondern  die  durch  besondere  Bestimmungen
anerkannte  ortsübliche,  und  in  deren  Ermangelung  die  halbjährige  des
§.  1100*0)  zu  verstehen.1)
Die  Zweiseitigkeit  der  Sachenmiete  bringt  auch  eine  gewisse  Abhängigkeit ¬
  der  Zinszahlungspflicht  von  dem  vertragsmäßigen  Vollgenuss
des  Bestandobjectes  mit  sich.  Wird  nämlich  durch  außerordentliche,  nicht
vorauszusehende  Ereignisse  (wie:  Überschwemmungen,  Hagelschlag,  gänzlichen ¬
  Mißwachs,  Krieg  oder  Seuche)*2)  dem  Bestandnehmer  der  Genuss
des  Bestandobjectes  ganz  entzogen,  so  ist  auch  kein  Bestandzins  zu  entrichten ¬
  (§.  1104).  Wird  durch  derlei  Ereignisse  der  Genuss  nur  theilweise
entzogen,  so  gelten  verschiedene  Grundsätze  bei  Mieten  und  bei  Pachtungen.
Bei  den  ersteren  tritt  ein  verhältnismäßiger  Nachlass  am  Mietzinse  ein13);
bei  den  letzteren  ist  aber  maßgebend  die  Erwägung,  dass  die  Unergiebigkeit ¬
  des  einen  Fruchtjahres  durch  besondere  Fruchtbarkeit  eines  anderen
ausgeglichen  zu  werden  pflegt;  darum  kann  von  einem  Nachlass  am  Pachtzinse ¬
  regelmäßig  nur  bei  Pachtungen  die  Rede  sein,  die  auf  ein  Jahr  oder
noch  kürzere  Dauer  beschränkt  sind.*4)  Selbst  in  diesem  Falle  aber  gewährt ¬
  das  Gesetz  nicht  ohneweiters  einen  Anspruch  auf  Nachlass,  sondern  —
der  Pachter  abzuwenden  außerstande
)  Dagegen  Stubenrauch  u.  Arndts
ist,  Anspruch  auf  eine  remissio  mercedis.
a.  a.  O.,  welche  Eine  Anticipativrate
Man  zählt  dahin  außer  den  außerauch ¬
  den  älteren  Gläubigern  gegenüber
gewöhnlichen  Naturereignissen  (Überzur ¬
  Geltung  kommen  lassen  wollen.
schwemmung,  Hagelschlag,  Sonnenbrand
Ist  der  Bestandvertrag  intabuliert
u.  dgl.)  auch  Beschädigungen  im  Kriege
und  darin  Vorauszahlung  bedungen,
und  bei  räuberischen  Überfällen.  Geht
dann  kann  wohl  diese  vertragsmäßige
die  Unergiebigkeit  des  Grundstückes  aus
Vorauszahlung  als  diejenige  angesehen
seiner  schlechten  Lage  oder  sonstigen
werden,  welche  der  §.  1102  im  Auge
schlechten  Beschaffenheit  hervor  (z.  B.  es
hat,  da  sie  den  späteren  Pfandgläubigern
ist  ein  Ufergrundstück,  das  regelmäßig
nicht  unbekannt  sein  kann.
unter  Wasser  gesetzt  wird),  so  kann  von
10)  Denn  die  anderen  im  §.  1100  voreinem ¬
  Zinsnachlass  nicht  die  Rede  sein.
gesehenen  Zahlungen  sind  keine  FristVangerowIII ¬
  S.  460  §.  641,  Rechtslex.
zahlungen.
VII  S.777,  Windscheid  §.400  Note  17.
*)  Zeiller  §.  1102  Nr.  2  versteht
13)  Ebenso  nach  L.  15  §.  1.  7.  D.  loc.
unter  diesen  Fristen  die  üblichen,  und
19.  2
macht  bei  §.  1100  darauf  aufmerksam
14)  Nicht  ebenso  nach  röm.  R.  Dieses
dass  das  Gesetz  im  §.  1100  die  bisherige
unterscheidet  vielmehr  dahin,  dass  es  bei
Gewohnheit  berücksichtigt  habe;  Stubeneinjährigen ¬
  Pachtungen  die  Remission
rauch  III  S.  295  versteht  unter  diesen
sofort  eintreten  lässt,  während  sie  bei
Fristen  die  gesetzlichen  oder  hereiner ¬
  mehrjährigen  vorläufig  in  suspenso
kömmlichen,  Winiwarter  und
bleibt,  und  erst  nach  Ablauf  der  ganzen
Ellinger  die  gesetzlichen.
Pachtzeit  definitiv  berechnet  wird,  wo
12)  Vgl.  Pfaff,  Rebus  sic  stantibus
dann  „die  sterilitas  des  einen  Jahres
mit  der  ubertas  des  anderen  compensiert“
S.  112,  Schoberlechner,  Der  Zufall
werden  muss.  Vangerow  a.  a.  O.
S.  141  ff.  Auch  nach  röm.  R.  geben
S.  461,  Rechtslex.  VII  S.  776  fg.
nur  außerordentliche  Unglücksfälle,  die
            
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