Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 371. 
getragenen, nicht auch den älteren Pfandgläubigerns); den letzteren gegen 
über kann sie nur im Wege der dem Bestandnehmer noch zu statten 
kommenden Aufkündigungsfrist ausgenutzt werden. Unter der „Frist 
zahlung des §. 1102 ist übrigens nicht die vertragsmäßige (ausgenommen 
der Vertrag wäre intabuliert*), sondern die durch besondere Bestimmungen 
anerkannte ortsübliche, und in deren Ermangelung die halbjährige des 
§. 1100*0) zu verstehen.1) 
Die Zweiseitigkeit der Sachenmiete bringt auch eine gewisse Ab 
hängigkeit der Zinszahlungspflicht von dem vertragsmäßigen Vollgenuss 
des Bestandobjectes mit sich. Wird nämlich durch außerordentliche, nicht 
vorauszusehende Ereignisse (wie: Überschwemmungen, Hagelschlag, gänz 
lichen Mißwachs, Krieg oder Seuche)*2) dem Bestandnehmer der Genuss 
des Bestandobjectes ganz entzogen, so ist auch kein Bestandzins zu ent 
richten (§. 1104). Wird durch derlei Ereignisse der Genuss nur theilweise 
entzogen, so gelten verschiedene Grundsätze bei Mieten und bei Pachtungen. 
Bei den ersteren tritt ein verhältnismäßiger Nachlass am Mietzinse ein13); 
bei den letzteren ist aber maßgebend die Erwägung, dass die Unergiebig 
keit des einen Fruchtjahres durch besondere Fruchtbarkeit eines anderen 
ausgeglichen zu werden pflegt; darum kann von einem Nachlass am Pacht 
zinse regelmäßig nur bei Pachtungen die Rede sein, die auf ein Jahr oder 
noch kürzere Dauer beschränkt sind.*4) Selbst in diesem Falle aber ge 
währt das Gesetz nicht ohneweiters einen Anspruch auf Nachlass, sondern — 
der Pachter abzuwenden außerstande 
) Dagegen Stubenrauch u. Arndts 
ist, Anspruch auf eine remissio mercedis. 
a. a. O., welche Eine Anticipativrate 
Man zählt dahin außer den außer 
auch den älteren Gläubigern gegenüber 
gewöhnlichen Naturereignissen (Über 
zur Geltung kommen lassen wollen. 
schwemmung, Hagelschlag, Sonnenbrand 
Ist der Bestandvertrag intabuliert 
u. dgl.) auch Beschädigungen im Kriege 
und darin Vorauszahlung bedungen, 
und bei räuberischen Überfällen. Geht 
dann kann wohl diese vertragsmäßige 
die Unergiebigkeit des Grundstückes aus 
Vorauszahlung als diejenige angesehen 
seiner schlechten Lage oder sonstigen 
werden, welche der §. 1102 im Auge 
schlechten Beschaffenheit hervor (z. B. es 
hat, da sie den späteren Pfandgläubigern 
ist ein Ufergrundstück, das regelmäßig 
nicht unbekannt sein kann. 
unter Wasser gesetzt wird), so kann von 
10) Denn die anderen im §. 1100 vor 
einem Zinsnachlass nicht die Rede sein. 
gesehenen Zahlungen sind keine Frist 
VangerowIII S. 460 §. 641, Rechtslex. 
zahlungen. 
VII S.777, Windscheid §.400 Note 17. 
*) Zeiller §. 1102 Nr. 2 versteht 
13) Ebenso nach L. 15 §. 1. 7. D. loc. 
unter diesen Fristen die üblichen, und 
19. 2 
macht bei §. 1100 darauf aufmerksam 
14) Nicht ebenso nach röm. R. Dieses 
dass das Gesetz im §. 1100 die bisherige 
unterscheidet vielmehr dahin, dass es bei 
Gewohnheit berücksichtigt habe; Stuben 
einjährigen Pachtungen die Remission 
rauch III S. 295 versteht unter diesen 
sofort eintreten lässt, während sie bei 
Fristen die gesetzlichen oder her 
einer mehrjährigen vorläufig in suspenso 
kömmlichen, Winiwarter und 
bleibt, und erst nach Ablauf der ganzen 
Ellinger die gesetzlichen. 
Pachtzeit definitiv berechnet wird, wo 
12) Vgl. Pfaff, Rebus sic stantibus 
dann „die sterilitas des einen Jahres 
mit der ubertas des anderen compensiert“ 
S. 112, Schoberlechner, Der Zufall 
werden muss. Vangerow a. a. O. 
S. 141 ff. Auch nach röm. R. geben 
S. 461, Rechtslex. VII S. 776 fg. 
nur außerordentliche Unglücksfälle, die
	        
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