2) Gegenstand d. Obligat. b) Bes. Gegenstände. a) Geldschulden. 9
Anschluß an 1. 75 § 3 D. de legat. 1°: si quis ita
stipulatus: Stichum aut decem, utrum ego velim legaverit, ¬
quod ei debebatur, tenebitur heres eius, ut
praestet legatario actionem electionem habituro, utrum
Stichum an decem persequi malit.
Nach Preuß. Recht ist das Wahlrecht vererblich und in
der Regel cedierbar.
Gegenstände.
schulden.
Eine Geldschuld im eigentlichen Sinne ist dann
26.
vorhanden, wenn die Obligation von Anfang an auf
Leistung einer Geldsumme gerichtet ist.
(Über Begriff des Geldes und den Münzwert s. Bd. I,
S. 52 Nr. 247 ff.
In Ermangelung einer Bestimmung der Parteien ist die
27.
Schuld zu entrichten:
a) in derjenigen Münzsorte, welche am Zahlungsort als
gesetzliches Zahlungsmittel, als Währung, gilt;
b)
falls es an einer Währung fehlt, in der Münzsorte,
welche am Zahlungsorte als allgemeines Tauschmittel
im Verkehr steht; Scheidemünzen brauchen jedoch
(nach dem Reichsmünzgesetz v. 9. 12. 1873) nur bis
zu einem bestimmten Betrage angenommen zu werden
(s. Bd. I, S. 34 Nr. 239)
Währungsmünzen sind zu ihrem Nennwert, andere
28.
Münzen zu dem Werte, welchen der Verkehr ihnen aufdrückt, ¬
d. h. zu ihrem Kurswerte, anzunehmen.
(Inbetreff der Werte bei Münzen und der Währung
Bd. I, S. 52 Nr. 251, 252)
sst die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte
29.
nicht im Umlauf oder nur eine Rechnungswährung, so
kann der Betrag nach dem Werte zur Verfallzeit in der
Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch ¬
des Wortes „effectiv“ oder eines ähnlichen
Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten
Münzsorte ausdrücklich ausbedungen ist.
Analog bestimmt Art. 37 der W.O., daß die Wechselsumme, ¬
wenn ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am
Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung ¬
lautet, nach ihrem Werte zur Verfallzeit in der
Ney, Institut. u. Pand. 2. Aufl. II.