Metadaten : Institutionen und Pandekten (2)

2)  Gegenstand  d.  Obligat.  b)  Bes.  Gegenstände.  a)  Geldschulden.  9
Anschluß  an  1.  75  §  3  D.  de  legat.  1°:  si  quis  ita
stipulatus:  Stichum  aut  decem,  utrum  ego  velim  legaverit, ¬
  quod  ei  debebatur,  tenebitur  heres  eius,  ut
praestet  legatario  actionem  electionem  habituro,  utrum
Stichum  an  decem  persequi  malit.
Nach  Preuß.  Recht  ist  das  Wahlrecht  vererblich  und  in
der  Regel  cedierbar.
Gegenstände.
schulden.
Eine  Geldschuld  im  eigentlichen  Sinne  ist  dann
26.
vorhanden,  wenn  die  Obligation  von  Anfang  an  auf
Leistung  einer  Geldsumme  gerichtet  ist.
(Über  Begriff  des  Geldes  und  den  Münzwert  s.  Bd.  I,
S.  52  Nr.  247  ff.
In  Ermangelung  einer  Bestimmung  der  Parteien  ist  die
27.
Schuld  zu  entrichten:
a)  in  derjenigen  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsort  als
gesetzliches  Zahlungsmittel,  als  Währung,  gilt;
b)
falls  es  an  einer  Währung  fehlt,  in  der  Münzsorte,
welche  am  Zahlungsorte  als  allgemeines  Tauschmittel
im  Verkehr  steht;  Scheidemünzen  brauchen  jedoch
(nach  dem  Reichsmünzgesetz  v.  9.  12.  1873)  nur  bis
zu  einem  bestimmten  Betrage  angenommen  zu  werden
(s.  Bd.  I,  S.  34  Nr.  239)
Währungsmünzen  sind  zu  ihrem  Nennwert,  andere
28.
Münzen  zu  dem  Werte,  welchen  der  Verkehr  ihnen  aufdrückt, ¬
  d.  h.  zu  ihrem  Kurswerte,  anzunehmen.
(Inbetreff  der  Werte  bei  Münzen  und  der  Währung
Bd.  I,  S.  52  Nr.  251,  252)
sst  die  im  Vertrage  bestimmte  Münzsorte  am  Zahlungsorte
29.
nicht  im  Umlauf  oder  nur  eine  Rechnungswährung,  so
kann  der  Betrag  nach  dem  Werte  zur  Verfallzeit  in  der
Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  durch  den  Gebrauch ¬
  des  Wortes  „effectiv“  oder  eines  ähnlichen
Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im  Vertrage  benannten
Münzsorte  ausdrücklich  ausbedungen  ist.
Analog  bestimmt  Art.  37  der  W.O.,  daß  die  Wechselsumme, ¬
  wenn  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am
Zahlungsorte  keinen  Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung ¬
  lautet,  nach  ihrem  Werte  zur  Verfallzeit  in  der
Ney,  Institut.  u.  Pand.  2.  Aufl.  II.
            
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