fullscreen : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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V  Unterabtheilung.
Von  den  Beschäftigungsrechten,  welche  in  Beziehung ¬
  auf  die  Sicherheit  des  gemeinschaftlichen
Staatsbandes,  des  offentlichen  Ruhestandes,  so
wie  zur  Erhaltung  guter  Sitten  einer  besondern
Policeyaufsicht  bedürfen.
§.  1094.
AufzähUnter =
  diese  Gewerbe  gehören:  a.  die  Buchlung ¬
  derdruckerey, ¬
  und  b.  der  Buchhandel.
selben.
1.  Abschnitt.
Buchdruckerey.
§.  1095.
Natur
Vermöge  Verordnung  vom  18.  September  1767
und  Bewurden =
  die  Buchdruckereyen,  so  viel  derselben
schaffenheit
Verbesserung  und  Emporbringung  anbelangt,  der  Buchunmittelbar ¬
  unter  den  Landescommerzienconseß  druckereybefugnisse. -

gesetzt.  Was  aber  die  Druckerey  und  Gattung
der  Bücher,  und  derselben  Verbreitung  anbetrifft, ¬
  wurden  die  Buchdrucker  dem  Politicum
unterworfen.
Mit  Hofdecret  vom  11.  August  1786  wurde  ferner =
  erinnert,  daß,  da  die  allerhöchste  Gesinnung  nicht
sey,  einen  erschwerenden  Zwang  bey  der  Buchdruckerey
bestehen  zu  lassen,  solche  künftig  als  freye  Kunst  anzusehen, ¬
  jedoch  so  zu  behandeln  sey,  daß  solche  den
            
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