Volltext : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (2)

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11.  Kap.  Accessorische  Obligationen.
b)  Auch  bei  der  universitas  facti"  fallen  beide  Verbindlichkeiten ¬
  rücksichtlich  einzelner  Sachen  weg,  wenn  nicht  Einzelnheiten ¬
  bloß  mit  einander,  oder  ein  aus  bestimmter  Anzahl
der  Einzelnheiten  nothwendig  bestehendes  Ganze  übertragen
werden  (kk).  2)  Wurde  nicht  wegen  der  Nebensachen,  die
sonst  nicht  stillschweigend  folgen,  ein  besonderes  Versprechen
geleistet,  so  treten  die  Verbindlichkeiten  nicht  ein  (!),  wohl
aber  in  Beziehung  auf  wahre  Pertinenzen,  Accessionen  und
Theile  der  Sache,  obgleich  mit  Ausnahme  der  Veräußerung
von  Ländereien  nicht  die  actio  ex  stipulatu,  woferne  kein
besonderes  Versprechen  vorkam,  sondern  nur  die  Contractsklage =
  gegeben  ist  (m).  3)  Bei  Veräußerung  einer  spes  oder
res  sperata  kann  gleichfalls,  wenn  nicht  eine  besondere  Abrede, ¬
  oder  ein  Dolus  des  Veräußernden  eine  Ausnahme  begründet, ¬
  von  der  Gewähr  überhaupt  keine  Rede  seyn  (n).
(6.  378.)  Für  beide  Verpflichtungen  haftet  derjenige,  welcher ¬
  die  Sache  auf  den  Erwerber  übertragen  hat,  der  auctor.
Daher  kann  sich  der  Erwerber  nur  an  seinen  unmittelbaren
auctor,  nicht  an  dessen  Vorgänger,  den  entferntern  auctor
halten,  wenn  nicht  eine  Cession  der  Klagen  eintrat  (o).  Zugleich =
  ergiebt  sich,  daß  nur  derjenige  einsteht,  dessen  Sache
wirklich  veräußert  wird,  also  nicht  der,  welcher,  ohne  sich
besonders  verbindlich  zu  machen,  im  Namen  eines  Andern
(XXI.  2.)  fr.  82.  §.  4.  de  le
Glück  Comment.  a.  a.  O.  S.
gat.  I.  (XXX.)  fr.  23.  §.  1.  de
215.
usurp.  (XLI.  3.  —  fr.  50.  42.
(kk)  fr.  14.  §.  1.  de  hered.
43.  56.  §.  2.  de  evict.  (XXI.
v.  act.  vend.  (XVIII.  4.)  fr.
2.)  Glück  §.  1122.  S.  351—
35.  54.  pr.  §.  1.  fr.  35.  38.  §.
347.  Ueber  kr.  64.  §.  ult.  (XXI.
12.  14.  kr.  64.  §.  1.  de  acdil.
2.)  und  theilweise  Eviction  s.
edict.  (XXI.  1.)  fr.  56.  de  evicNeustetel ¬
  im  Arch.  für  civ.
tion.  (XXI.  2.)  Vergl.  Glück
Pr.  VII.  Thl.  Abh.  10.
a.  a.  O.  S.  65  —  66.  und  S.
214  —  227.  Warnkönig  im
(n)  fr.  8.  §.  1.  de  contrah.
Archiv.  XI.  No.  9.  S.  202  ff.
emt.  (XVIII.  1.)  fr.  10  —  12.
(1)  fr.  27.  54.  §.  1.  de  act.
de  hered.  v.  act.  v.  (XVIII.  4.)
emt.  v.  (XIX.  1.)  fr.  32.  33.
(o)  fr.  29.  de  evict.  (XXI.
de  aedil.  edict.  (XXI.  1.)
2.)  Wächtler  l.  c.  (s.  §.
(m)  Vergl.  fr.  1.  16.  pr.  53.
579.  Note  (y.)  p.  128.
pr.  64.  pr.  §.  3.  de  eviction.
            
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