Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§. 298. 
von ihm vorenthaltene Benutzung einer Quantität fungibler Sachen.*2) 
Die Zahlung dieser Quantität (des Capitals, Hauptgeldes, sors, caput) 
bildet den Hauptgegenstand, jene der Zinsen das Nebenobject der Forde 
rung. Die Zinsen erscheinen daher, weil sie ohne Verminderung des 
Hauptrechtes bezogen werden können, als eine juristische (civile) Frucht 
der Hauptforderung, und unterliegen im allgemeinen auch den Grund 
sätzen über die Früchte.3) Periodisch wiederkehrende Entrichtungen ohne 
die Verbindlichkeit zur Entrichtung eines Capitals (Renten, reditus) sind 
nicht Zinsen, wenn auch manche derselben (z. B. Pacht=, Mietgelder) als 
„Zins" bezeichnet werden.*) 
Die Zinsen sind meistens — aber nicht wesentlich*)  
Geldzinsen. 
Geldzinsen sind im Zweifel in der Währung des Capitals zu entrichten 
(§§. 999).“) Zinsen gebüren entweder kraft eines Rechtsgeschäftes, eines 
Vertrages6a) oder letztwilliger ?) Erklärung (Vertrags= oder bedungene 
Zinsen)s), oder kraft Rechtsvorschrift (gesetzliche Zinsen). 
Die Freiheit, Vertragszinsen zu bedingen, war zur Hintanhaltung 
von Bedrückungen des Schuldners schon im römischen, und ist ebenso 
auch im modernen Recht vielfach beschränkt, zeitweise sogar aufgehoben.“) 
Das b. G. B. enthält hierüber Folgendes: 
1) Vor allem eine Zinstaxe von 5% pro anno bei gegebenem Pfande, 
von 6% wo keine pfandrechtliche Deckung bestellt ist; dieselbe Taxe galt, 
wenn Zinsen ohne Festsetzung ihres Betrages bedungen waren (§. 994).10) 
Die Verordnung v. 14. Dec. 1866 Nr. 160 R. G. B.*1) hob die Zinstaxe 
ganz auf und bestimmte die ohne Bestimmung ihres Maßes bedungenen 
Zinsen durchgreifend auf 6%. Diese Bestimmung wurde wiederholt im 
3) Nämlich durch das canon. R.; vgl. X 
2) Randa Nr. 70; vgl. auch Bruns 
de us. 5. 19. Erst zu Ende des 16. Jahr 
in Holtzendorff's Encykl. I S. 320, 
hunderts ist dieses Verbot durch die 
Windscheid §. 259. 
Praxis, unterstützt durch reichsgesetzliche 
Insbesondere kann eine Capital 
Bestimmungen, in Deutschland beseitigt 
forderung Gegenstand des Nießbrauchs 
worden. Arndts §. 210, Gerber 
sein (oben §. 254 a. E.). 
4) Es handelt sich dabei nicht um 
§. 187 
10) In Deutschland setzte sich erst auf 
Nebenleistungen und accessorische Obli 
Grund der den Rentenkauf regelnden 
gationen und es gelten von ihnen nicht 
R. P. O. v. 1577 Tit. XVII §. 9 die 
die Rechtssätze über die Zinsen. Vgl. 
Übung fest, daß 5 % (bei Mercantil 
Unger S. 119 Anm. 1, Randa Nr. 70. 
5) Windscheid §. 25 
geschäften particularrechtlich 6%) Zinsen 
*) Dies war in früherer Zeit von 
gestattet seien, obwohl Justinian der 
Regel nach 6 % Zinsen erlaubt hatte. 
großer Tragweite. Vgl. Hofd. v. 24. Dec. 
An jene Übung lehnte sich das östr. R. 
1816 Nr. 1305 J. G. S., welches eine 
(Pat. v. 29. Jänner 1787 Nr. 625 
Verabredung, durch welche bei Geld 
Hofd. v. 30. Oct. 1788 Nr. 913 I. G. S.) 
darleihen statt der Zinsen eine Quan 
an; erst das Pat. v. 2. Dec. 1803 §. 4 
tität von Naturalien bedungen wurde, 
(Wucherpatent) enthielt die auch in §. 994 
für ungiltig erklärte 
6a) Über den Zinsenvertrag bes. v. Schet 
übergegangene Bestimmung. 
1) Darüber Glaser die Aufhebung 
Die Obl. Verh. 1/1 S. 129 ff. 
*) Vgl. Entsch. Sammlung III Nr. 
der Zinstaxe, in der G. Z. 1867 Nr. 1, 
L. Geller Z. Ges. v. 14. Dec. 1866, 
1318. 
8) So nennt sie Randa Nr. 71. 
in der G. H. 1867 Nr. 1, 2.
	        
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