§. 298.
von ihm vorenthaltene Benutzung einer Quantität fungibler Sachen.*2)
Die Zahlung dieser Quantität (des Capitals, Hauptgeldes, sors, caput)
bildet den Hauptgegenstand, jene der Zinsen das Nebenobject der Forde
rung. Die Zinsen erscheinen daher, weil sie ohne Verminderung des
Hauptrechtes bezogen werden können, als eine juristische (civile) Frucht
der Hauptforderung, und unterliegen im allgemeinen auch den Grund
sätzen über die Früchte.3) Periodisch wiederkehrende Entrichtungen ohne
die Verbindlichkeit zur Entrichtung eines Capitals (Renten, reditus) sind
nicht Zinsen, wenn auch manche derselben (z. B. Pacht=, Mietgelder) als
„Zins" bezeichnet werden.*)
Die Zinsen sind meistens — aber nicht wesentlich*)
Geldzinsen.
Geldzinsen sind im Zweifel in der Währung des Capitals zu entrichten
(§§. 999).“) Zinsen gebüren entweder kraft eines Rechtsgeschäftes, eines
Vertrages6a) oder letztwilliger ?) Erklärung (Vertrags= oder bedungene
Zinsen)s), oder kraft Rechtsvorschrift (gesetzliche Zinsen).
Die Freiheit, Vertragszinsen zu bedingen, war zur Hintanhaltung
von Bedrückungen des Schuldners schon im römischen, und ist ebenso
auch im modernen Recht vielfach beschränkt, zeitweise sogar aufgehoben.“)
Das b. G. B. enthält hierüber Folgendes:
1) Vor allem eine Zinstaxe von 5% pro anno bei gegebenem Pfande,
von 6% wo keine pfandrechtliche Deckung bestellt ist; dieselbe Taxe galt,
wenn Zinsen ohne Festsetzung ihres Betrages bedungen waren (§. 994).10)
Die Verordnung v. 14. Dec. 1866 Nr. 160 R. G. B.*1) hob die Zinstaxe
ganz auf und bestimmte die ohne Bestimmung ihres Maßes bedungenen
Zinsen durchgreifend auf 6%. Diese Bestimmung wurde wiederholt im
3) Nämlich durch das canon. R.; vgl. X
2) Randa Nr. 70; vgl. auch Bruns
de us. 5. 19. Erst zu Ende des 16. Jahr
in Holtzendorff's Encykl. I S. 320,
hunderts ist dieses Verbot durch die
Windscheid §. 259.
Praxis, unterstützt durch reichsgesetzliche
Insbesondere kann eine Capital
Bestimmungen, in Deutschland beseitigt
forderung Gegenstand des Nießbrauchs
worden. Arndts §. 210, Gerber
sein (oben §. 254 a. E.).
4) Es handelt sich dabei nicht um
§. 187
10) In Deutschland setzte sich erst auf
Nebenleistungen und accessorische Obli
Grund der den Rentenkauf regelnden
gationen und es gelten von ihnen nicht
R. P. O. v. 1577 Tit. XVII §. 9 die
die Rechtssätze über die Zinsen. Vgl.
Übung fest, daß 5 % (bei Mercantil
Unger S. 119 Anm. 1, Randa Nr. 70.
5) Windscheid §. 25
geschäften particularrechtlich 6%) Zinsen
*) Dies war in früherer Zeit von
gestattet seien, obwohl Justinian der
Regel nach 6 % Zinsen erlaubt hatte.
großer Tragweite. Vgl. Hofd. v. 24. Dec.
An jene Übung lehnte sich das östr. R.
1816 Nr. 1305 J. G. S., welches eine
(Pat. v. 29. Jänner 1787 Nr. 625
Verabredung, durch welche bei Geld
Hofd. v. 30. Oct. 1788 Nr. 913 I. G. S.)
darleihen statt der Zinsen eine Quan
an; erst das Pat. v. 2. Dec. 1803 §. 4
tität von Naturalien bedungen wurde,
(Wucherpatent) enthielt die auch in §. 994
für ungiltig erklärte
6a) Über den Zinsenvertrag bes. v. Schet
übergegangene Bestimmung.
1) Darüber Glaser die Aufhebung
Die Obl. Verh. 1/1 S. 129 ff.
*) Vgl. Entsch. Sammlung III Nr.
der Zinstaxe, in der G. Z. 1867 Nr. 1,
L. Geller Z. Ges. v. 14. Dec. 1866,
1318.
8) So nennt sie Randa Nr. 71.
in der G. H. 1867 Nr. 1, 2.