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§. 370.
vermietet anzusehen (§§. 1110, 1094 mit §. 1047).2) Der Bestandgeber
muss ferner dem Bestandnehmer während der bestimmten Zeit den vertragsmäßigen ¬
Gebrauch und Genuss gewähren (§. 1098), und zwar im Zweifel
jeden mit der Schonung der Substanz vereinbarlichen Gebrauch und Genuss ¬
(§. 504, 509)3), und „darf während der Dauer der Miete nicht
willkürlich störende Veränderungen vornehmen"*) (§. 1096). In der
Verbindlichkeit zur Gewährung des Gebrauches liegt auch die weitere zur
Erhaltung*) der Bestandsache in fortwährend brauchbarem Zustande
(§. 1096)*); nur wenn es sich um eine gewöhnliche Ausbesserung der
auf dem Pachtgute befindlichen Wirtschaftsgebäude handelt, hat der Pachter
die hiezu erforderlichen Materialien, insoweit sie auf dem Pachtgute vorhanden ¬
sind, ferner die Dienste, die er allenfalls als Pachter von Dritten
zu fordern berechtigt ist, beizustellen*), alles andere aber der Verpachter
zu bestreiten (§. 1096). Hat der Bestandnehmer einen dem Bestandgeber
obliegenden Aufwand auf die Bestandsache gemacht, oder dieselbe aus
Eigenem verbessert, so gilt er als Geschäftsführer ohne Auftrag*), muss
aber den Rückersatzanspruch spätestens innerhalb sechs Monaten nach der
Rückstellung der Bestandsache bei sonstiger Verjährung geltend machen,
weil nach Ablauf dieser Zeit angenommen wird, er habe auf die Geltendmachung ¬
dieses Anspruchs verzichtet (§. 1097). Was die auf der Bestandsache ¬
haftenden Lasten und Abgaben anbelangt, so ist zwischen Mieten
und Pachtungen zu unterscheiden: bei den ersteren trägt sie der Vermieter,
bei den letzteren hingegen, mit Ausnahme der Hypothekarlasten, regelmäßig
der Pachter*); nur wenn die Pachtung nach einem Anschlage, d. i. unter
am Pachtzinse zu verlangen. Entsch.
2) Arndts §. 311, Keller §. 337,
Sammlung IV Nr. 1843.
Windscheid §. 400, Haimberger
Ebenso nach röm. R. Arndts,
§. 529
Keller, Windscheid a. a. O. Vgl.
Denn dies gehört zum Begriffe
Cod. civ. Art. 1720, 1754.
des Gebrauchs. Danach hat der Mieter
Diese Ausnahme kennt das röm.
auch das Recht, den Hofraum des VerR. ¬
nicht.
mieters zum Zwecke der Zufahrt mit einer
8) Ebenso wohl auch nach röm. R.
Equipage zu benutzen, vgl. Tegazzini
Arndts §. 311, Keller §. 377; Windund ¬
Menzel, Rechtsf. im Jurist XVI
scheid §. 400 will ihm bei nützlicher
S. 447—477 (Peitler 2. Aufl. Nr.
Verwendung nur das jus tollendi zu905). ¬
Dagegen steht dem Pächter das
gestehen. Vgl. auch Fürth, Hat der
Recht, Sand zu graben, im Zweifel nicht
Bestandnehmer . . . ein jus tollendi?
zu. Benutzung eines in anderer Weise
in d. Prag. Jur. Vierteljschr. 1891 S.
nicht verwendbaren gepachteten Grund95 ¬
ff.
stückes zur Waldcultur: Entsch. Samm9) ¬
Nach röm. R. trägt sie, ohne diese
lung XXVII Nr. 13039. Vgl. auch
Unterscheidung, immer der Bestandgeber
oben §. 369 Note 6.
(Arndts §. 311, Windscheid §. 400).
4) Keller §. 337. Auch der Cod. civ.
— Den Vermieter im eigentlichen Sinn
Art. 1719, 1723, 1724 hebt diesen Getrifft ¬
daher auch die Einquartierungslast,
sichtspunkt besonders hervor. Vgl. auch
ausgenommen, sie wäre in Kriegszeiten
§. 1118 b. G. B.
vom Feinde aufgelegt worden, in welchem
5) Dies bezieht sich jedoch nur auf die
Falle sie nach dem Grundsatze damnum
ordentlichen Erhaltungskosten; außersentit ¬
dominus der Mieter tragen muss
ordentliche Unglücksfälle, z. B. Verwü(Vangerow ¬
III S. 462 §. 641 Entsch.
stungen des Pachtgutes durch ElementarSammlung ¬
VIII Nr. 3923). Der Mieter
ereignisse berechtigen nur, einen Nachlass