Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  370.
vermietet  anzusehen  (§§.  1110,  1094  mit  §.  1047).2)  Der  Bestandgeber
muss  ferner  dem  Bestandnehmer  während  der  bestimmten  Zeit  den  vertragsmäßigen ¬
  Gebrauch  und  Genuss  gewähren  (§.  1098),  und  zwar  im  Zweifel
jeden  mit  der  Schonung  der  Substanz  vereinbarlichen  Gebrauch  und  Genuss ¬
  (§.  504,  509)3),  und  „darf  während  der  Dauer  der  Miete  nicht
willkürlich  störende  Veränderungen  vornehmen"*)  (§.  1096).  In  der
Verbindlichkeit  zur  Gewährung  des  Gebrauches  liegt  auch  die  weitere  zur
Erhaltung*)  der  Bestandsache  in  fortwährend  brauchbarem  Zustande
(§.  1096)*);  nur  wenn  es  sich  um  eine  gewöhnliche  Ausbesserung  der
auf  dem  Pachtgute  befindlichen  Wirtschaftsgebäude  handelt,  hat  der  Pachter
die  hiezu  erforderlichen  Materialien,  insoweit  sie  auf  dem  Pachtgute  vorhanden ¬
  sind,  ferner  die  Dienste,  die  er  allenfalls  als  Pachter  von  Dritten
zu  fordern  berechtigt  ist,  beizustellen*),  alles  andere  aber  der  Verpachter
zu  bestreiten  (§.  1096).  Hat  der  Bestandnehmer  einen  dem  Bestandgeber
obliegenden  Aufwand  auf  die  Bestandsache  gemacht,  oder  dieselbe  aus
Eigenem  verbessert,  so  gilt  er  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag*),  muss
aber  den  Rückersatzanspruch  spätestens  innerhalb  sechs  Monaten  nach  der
Rückstellung  der  Bestandsache  bei  sonstiger  Verjährung  geltend  machen,
weil  nach  Ablauf  dieser  Zeit  angenommen  wird,  er  habe  auf  die  Geltendmachung ¬
  dieses  Anspruchs  verzichtet  (§.  1097).  Was  die  auf  der  Bestandsache ¬
  haftenden  Lasten  und  Abgaben  anbelangt,  so  ist  zwischen  Mieten
und  Pachtungen  zu  unterscheiden:  bei  den  ersteren  trägt  sie  der  Vermieter,
bei  den  letzteren  hingegen,  mit  Ausnahme  der  Hypothekarlasten,  regelmäßig
der  Pachter*);  nur  wenn  die  Pachtung  nach  einem  Anschlage,  d.  i.  unter
am  Pachtzinse  zu  verlangen.  Entsch.
2)  Arndts  §.  311,  Keller  §.  337,
Sammlung  IV  Nr.  1843.
Windscheid  §.  400,  Haimberger
Ebenso  nach  röm.  R.  Arndts,
§.  529
Keller,  Windscheid  a.  a.  O.  Vgl.
Denn  dies  gehört  zum  Begriffe
Cod.  civ.  Art.  1720,  1754.
des  Gebrauchs.  Danach  hat  der  Mieter
Diese  Ausnahme  kennt  das  röm.
auch  das  Recht,  den  Hofraum  des  VerR. ¬
  nicht.
mieters  zum  Zwecke  der  Zufahrt  mit  einer
8)  Ebenso  wohl  auch  nach  röm.  R.
Equipage  zu  benutzen,  vgl.  Tegazzini
Arndts  §.  311,  Keller  §.  377;  Windund ¬
  Menzel,  Rechtsf.  im  Jurist  XVI
scheid  §.  400  will  ihm  bei  nützlicher
S.  447—477  (Peitler  2.  Aufl.  Nr.
Verwendung  nur  das  jus  tollendi  zu905). ¬
  Dagegen  steht  dem  Pächter  das
gestehen.  Vgl.  auch  Fürth,  Hat  der
Recht,  Sand  zu  graben,  im  Zweifel  nicht
Bestandnehmer  .  .  .  ein  jus  tollendi?
zu.  Benutzung  eines  in  anderer  Weise
in  d.  Prag.  Jur.  Vierteljschr.  1891  S.
nicht  verwendbaren  gepachteten  Grund95 ¬
  ff.
stückes  zur  Waldcultur:  Entsch.  Samm9) ¬
  Nach  röm.  R.  trägt  sie,  ohne  diese
lung  XXVII  Nr.  13039.  Vgl.  auch
Unterscheidung,  immer  der  Bestandgeber
oben  §.  369  Note  6.
(Arndts  §.  311,  Windscheid  §.  400).
4)  Keller  §.  337.  Auch  der  Cod.  civ.
—  Den  Vermieter  im  eigentlichen  Sinn
Art.  1719,  1723,  1724  hebt  diesen  Getrifft ¬
  daher  auch  die  Einquartierungslast,
sichtspunkt  besonders  hervor.  Vgl.  auch
ausgenommen,  sie  wäre  in  Kriegszeiten
§.  1118  b.  G.  B.
vom  Feinde  aufgelegt  worden,  in  welchem
5)  Dies  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die
Falle  sie  nach  dem  Grundsatze  damnum
ordentlichen  Erhaltungskosten;  außersentit ¬
  dominus  der  Mieter  tragen  muss
ordentliche  Unglücksfälle,  z.  B.  Verwü(Vangerow ¬
  III  S.  462  §.  641  Entsch.
stungen  des  Pachtgutes  durch  ElementarSammlung ¬
  VIII  Nr.  3923).  Der  Mieter
ereignisse  berechtigen  nur,  einen  Nachlass
            
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