Volltext : Schmalz, E. A. W.: ¬Der preußische Gerichts- und Polizei-Schulze

—  168  —
listen  abwärts,  Kommerzienräthe,  welche  Handlung
treiben,  prinzliche  Beamte  und  alle  in  Brod  und
Lohn  stehende  Personen.
§.  10.
Ehefrauen,  Wittwen  und  geschiedene  Frauen,  die
nicht  für  den  schuldigen  Theil  erklärt  werden,  haben
den  Gerichtsstand  ihrer  Männer.
Abschnitt  III.
Prozeß=Verfahren.
§.  11.
Wer  eine  Klage  anfangen  will,  kann  dieselbe  entweder ¬
  schriftlich  bei  dem  Gericht  einreichen,  oder  er
sucht  einen  Termin  nach,  in  welcher  er  die  Klage  vor
einer  dazu  ernannten  Gerichtsperson  zu  Protokoll
giebt,  oder  er  giebt  dieselbe  auch  der  Gerichtsperson,
welche  zur  Aufnahme  von  dergleichen  Verhandlungen
zur  Vormittagszeit  in  den  Wochentagen  bestellt  ist
(Wochendeputirter)  sogleich  zu  Protokoll.  Wer  sich
zur  Führung  des  Prozesses  eines  Justiz-Commissarius ¬
  bedienen  will,  thut  wohl,  sich  von  demselben  die
Klage  anfertigen  zu  lassen,  da  dieselbe  auf  den  ganzen ¬
  Prozeß  vom  größten  Einflusse  und  als  die  Grundlage ¬
  desselben  zu  betrachten  ist.  Sollte  der  Klaͤger
mit  dem  erwählten  Sachwalter  die  Sache  nicht  mündlich ¬
  besprechen  können,  so  muß  er  ihm  eine  vollständige ¬
  Information  zur  Anfertigung  der  Klageschrift
ertheilen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer