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§. 368.
des Termins. Vor dem Ablauf bleibt der Übergeber (trotz der Tradition)
Eigenthümer bis zum Verkauf oder der Bezahlung des Preisessa) durch den
übernehmer; dem Übergeber fällt daher auch periculum und commodum
Unkosten
zu, der Übernehmer haftet nur für verschuldeten Schaden.*)
wegen der Sache werden dem Übernehmer bei der Rückstellung nur vergütet, ¬
wenn sie dem Übergeber zum Nutzen gereichen (§. 1087).3) Eine
Klage hat der Übergeber in diesem Stadium nicht, weder auf Rückgabe der
Sache*), noch auf Zahlung des Preises.
Nach Ablauf des Termins wird der Übernehmer, wenn er bis dahin
die Sache weder verkauft, noch zurückgestellt hat, Eigenthümer derselben,
mag er sie bezahlt haben oder nicht (arg. a contr. §. 1087) 10)11), daher er
im letzteren Falle unbedingt zur Preiszahlung verpflichtet ist, abzüglich der
etwa bedungenen Provision. Ein Mehrerlös bleibt ihm, da er nur die
Abführung des bestimmten Kaufpreises versprochen hat.*2)
Wurde kein Preis oder keine Frist für dessen Abführung bestimmt,
oder ist die Sache unbeweglich13) (§. 1088), dann ist das Geschäft im
Zweifel 14) nicht Trödelvertrag, sondern gewöhnliche, den Regeln vom
Mandat15) unterliegende Commission, und die Sache kann beliebig zurückgefordert ¬
werden (§. 1030); auch muss, wenn sie verkauft wurde, der
Übergang
ganze Erlös an den Übergeber abgeführt werden (§. 1009).15)
des Eigenthums an den Übernehmer durch bloßen Zeitablauf findet hier
nicht statt.17
Bei dem Trödelvertrag wie bei gewöhnlicher Commission17a) erlangt
der redliche Dritte an der vom Übernehmer erhaltenen Sache ein seitens
des Übergebers unanfechtbares Recht, auch wenn der Übernehmer seinen
Ellinger ad §. 1086, Stubenrauch
Hat der Übernehmer bezahlt, ohne
III S. 274; Nippel VII S. 226 will
die Sache verkauft zu haben, so wird
ihn das Eigenthum erst durch Bezahlung
er Eigenthümer; Keller a. a. O.; nach
erlangen lassen.
Ablauf der Frist wird er Eigenthümer,
auch ohne den Preis bezahlt zu haben
12) Keller §. 354, Holzschuher S.
bei Note 11).
746, Zeiller Nr. 5, Ellinger a. a. O.,
*) Nach röm. R. wird meist (Arndts
Winiwarter IV S. 287, Stuben§. ¬
290, Holzschuher §. 747 f.)
rauch III S. 273.
lehrt, der Übernehmer habe, wenn er
13) Der Grund liegt darin, dass es
um den Handel angesucht hat, auch den
nicht üblich ist, unbewegliche Sachen so
Zufall zu tragen.
in Verkaufscommission zu geben. Wini8) ¬
Also z. B. wohl die Fütterungswarter ¬
IV S. 288.
kosten des Thieres, nicht auch die Bücher1) ¬
Zeiller Nr. 3.
transportkosten.
15) Das röm. R. lässt die Grundsätze
9) Es handelt sich also um ein zum
vom Trödelvertrag gelten, auch wo die
Vortheile des Übernehmers — er soll
Frist fehlt oder die Sache unbeweglich
einen Gewinn machen dürfen — geist ¬
(Windscheid §. 383).
schlossenes Geschäft (§. 1086). — Nach
1*) Vgl. Holzschuher S. 749.
röm. R. kann jedoch Rückstellung be17) ¬
Wohl aber wird er Eigenthümer,
liebig gefordert werden. Arndts a. a.
wenn er den Preis erlegt; bei unbewegHolzschuher ¬
S. 746 Nr. 1.
lichen Sachen muss freilich noch die In*0) ¬
Die Übergabe an ihn ist zugleich
tabulation dazu kommen.
eventuelle (befristete und bedingte) Eigen173) ¬
Darüber: Grünhut, Das Recht
thumstradition.
des Commissionshandels, Wien 1879.
1) Zeiller ad §. 1086 f. Nr.