Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  368.
des  Termins.  Vor  dem  Ablauf  bleibt  der  Übergeber  (trotz  der  Tradition)
Eigenthümer  bis  zum  Verkauf  oder  der  Bezahlung  des  Preisessa)  durch  den
übernehmer;  dem  Übergeber  fällt  daher  auch  periculum  und  commodum
Unkosten
zu,  der  Übernehmer  haftet  nur  für  verschuldeten  Schaden.*)
wegen  der  Sache  werden  dem  Übernehmer  bei  der  Rückstellung  nur  vergütet, ¬
  wenn  sie  dem  Übergeber  zum  Nutzen  gereichen  (§.  1087).3)  Eine
Klage  hat  der  Übergeber  in  diesem  Stadium  nicht,  weder  auf  Rückgabe  der
Sache*),  noch  auf  Zahlung  des  Preises.
Nach  Ablauf  des  Termins  wird  der  Übernehmer,  wenn  er  bis  dahin
die  Sache  weder  verkauft,  noch  zurückgestellt  hat,  Eigenthümer  derselben,
mag  er  sie  bezahlt  haben  oder  nicht  (arg.  a  contr.  §.  1087)  10)11),  daher  er
im  letzteren  Falle  unbedingt  zur  Preiszahlung  verpflichtet  ist,  abzüglich  der
etwa  bedungenen  Provision.  Ein  Mehrerlös  bleibt  ihm,  da  er  nur  die
Abführung  des  bestimmten  Kaufpreises  versprochen  hat.*2)
Wurde  kein  Preis  oder  keine  Frist  für  dessen  Abführung  bestimmt,
oder  ist  die  Sache  unbeweglich13)  (§.  1088),  dann  ist  das  Geschäft  im
Zweifel  14)  nicht  Trödelvertrag,  sondern  gewöhnliche,  den  Regeln  vom
Mandat15)  unterliegende  Commission,  und  die  Sache  kann  beliebig  zurückgefordert ¬
  werden  (§.  1030);  auch  muss,  wenn  sie  verkauft  wurde,  der
Übergang
ganze  Erlös  an  den  Übergeber  abgeführt  werden  (§.  1009).15)
des  Eigenthums  an  den  Übernehmer  durch  bloßen  Zeitablauf  findet  hier
nicht  statt.17
Bei  dem  Trödelvertrag  wie  bei  gewöhnlicher  Commission17a)  erlangt
der  redliche  Dritte  an  der  vom  Übernehmer  erhaltenen  Sache  ein  seitens
des  Übergebers  unanfechtbares  Recht,  auch  wenn  der  Übernehmer  seinen
Ellinger  ad  §.  1086,  Stubenrauch
Hat  der  Übernehmer  bezahlt,  ohne
III  S.  274;  Nippel  VII  S.  226  will
die  Sache  verkauft  zu  haben,  so  wird
ihn  das  Eigenthum  erst  durch  Bezahlung
er  Eigenthümer;  Keller  a.  a.  O.;  nach
erlangen  lassen.
Ablauf  der  Frist  wird  er  Eigenthümer,
auch  ohne  den  Preis  bezahlt  zu  haben
12)  Keller  §.  354,  Holzschuher  S.
bei  Note  11).
746,  Zeiller  Nr.  5,  Ellinger  a.  a.  O.,
*)  Nach  röm.  R.  wird  meist  (Arndts
Winiwarter  IV  S.  287,  Stuben§. ¬
  290,  Holzschuher  §.  747  f.)
rauch  III  S.  273.
lehrt,  der  Übernehmer  habe,  wenn  er
13)  Der  Grund  liegt  darin,  dass  es
um  den  Handel  angesucht  hat,  auch  den
nicht  üblich  ist,  unbewegliche  Sachen  so
Zufall  zu  tragen.
in  Verkaufscommission  zu  geben.  Wini8) ¬
  Also  z.  B.  wohl  die  Fütterungswarter ¬
  IV  S.  288.
kosten  des  Thieres,  nicht  auch  die  Bücher1) ¬
  Zeiller  Nr.  3.
transportkosten.
15)  Das  röm.  R.  lässt  die  Grundsätze
9)  Es  handelt  sich  also  um  ein  zum
vom  Trödelvertrag  gelten,  auch  wo  die
Vortheile  des  Übernehmers  —  er  soll
Frist  fehlt  oder  die  Sache  unbeweglich
einen  Gewinn  machen  dürfen  —  geist ¬
  (Windscheid  §.  383).
schlossenes  Geschäft  (§.  1086).  —  Nach
1*)  Vgl.  Holzschuher  S.  749.
röm.  R.  kann  jedoch  Rückstellung  be17) ¬
  Wohl  aber  wird  er  Eigenthümer,
liebig  gefordert  werden.  Arndts  a.  a.
wenn  er  den  Preis  erlegt;  bei  unbewegHolzschuher ¬
  S.  746  Nr.  1.
lichen  Sachen  muss  freilich  noch  die  In*0) ¬
  Die  Übergabe  an  ihn  ist  zugleich
tabulation  dazu  kommen.
eventuelle  (befristete  und  bedingte)  Eigen173) ¬
  Darüber:  Grünhut,  Das  Recht
thumstradition.
des  Commissionshandels,  Wien  1879.
1)  Zeiller  ad  §.  1086  f.  Nr.
            
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