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§. 367.
selbst zu tragen sind.*2) — Als Schuldübernehmer hat der Käufer gegen
die Gläubiger die nämlichen Einwendungen, die dem Verkäufer zuständig
waren; wird er infolge der Vorschützung solcher Einwendungen von der
Zahlung einer Schuld enthoben, so wächst deren Betrag der Hyperocha zu.
Der Verkäufer hinwieder kann seine Forderung auf die Hyperocha beliebig
cedieren; erfolgte diese Cession, bevor weitere Gläubiger ein Pfandrecht
oder ein Drittverbot auf diesen Anspruch des Verkäufers erwirkt haben, so
sind die fraglichen Sicherstellungsmittel unwirksam.13
Da der Ersteher persönlicher Schuldner der auf den Kaufpreis gewiesenen ¬
Gläubiger wird, so bleibt er es auch im Falle des Weiterverkaufes, ¬
— es sei denn der letztere eine Wiederversteigerung (Relicitation), ¬
d. h. eine wegen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgter
Berichtigung des Meistbotes auf Antrag eines Gläubigers oder des Verpflichteten ¬
erwirkte neuerliche Versteigerung*4) (§§. 154, 155 E. O.). Mit
Rechtskraft der Bewilligung der Wiederversteigerung tritt nämlich der dem
Ersteher ertheilte Zuschlag außer Kraft und die gegen den Verpflichteten
eingeleitete Zwangsversteigerung findet in der Wiederversteigerung ihre
Fortsetzung*). Der Zuschlag war eben nur unter der gesetzlichen Bedingung ¬
der gehörigen Berichtigung des Meistbotes (lex commissoria) ertheilt*6). ¬
Deshalb hat der Ersteher, nachdem der Zuschlag seine Wirksamkeit ¬
verloren hat, die bezogenen Früchte zurückzuerstatten (E. O. §. 157)
und deshalb steht ihm auch kein Anspruch auf den bei der Wiederversteigerung ¬
etwa erzielten Mehrerlös zu, obwohl er für den allfälligen Mindererlös ¬
haftet. Soweit das Meistbot des neuen Erstehers reicht, wird der
erste Ersteher von seiner Zahlungspflicht zunächst befreit, er haftet also
nicht solidarisch mit dem zweiten Ersteher. Doch kann für ihn im Falle
der Insolvenz des letzteren eine (subsidiäre) Ersatzpflicht entstehen, da er
für „alle .. durch seine Saumsal verursachten Schäden“ aufzukommen hat
(E. O. §. 155). 162
Wurde bei der Versteigerung einer Liegenschaft ein Meistbot erzielt,
das drei Viertel des Schätzungswertes nicht erreicht, so erfolgt der Zuschlag ¬
unter dem gesetzlichen Vorbehalte eines besseren Käufers (addictio
in diem).16b) Wird nämlich binnen 14 Tagen nach der Verlautbarung
(Manz'sche Sammlung I S. 57), anderauffälliger ¬
als sein Recht gegen den Zuseits ¬
Archer a. a. O.
ag Widerspruch zu erheben.
12) Vgl. oben §. 271 bei und in
18) Vgl. Exner und Adler a. a. O..
Note 4.
Anders nach preußischem Rechte. Das
13) Vgl. Entsch. Schimkowsky II
neueste deutsche Recht kennt die WiederNr. ¬
1219.
versteigerung nicht.
14) Exner S. 364 ff., Ungermann,
162) Beim executiven Verkaufe einer
Über Vadium und Relicitation in d.
Liegenschaft aus freier Hand treffen den
Jur. Bl. 1884 Nr. 45, 46, Strobach,
säumigen Käufer schwerere Folgen: er
Zur Anwendung der neuen E. O. in
haftet solidarisch mit dem neuen Erd. ¬
G. H. 1898 Nr. 21, E. Adler, Das
steher, die geleistete Sicherheit verfällt
Publicitätsprincip im österr. Tabular(§. ¬
204 E. O.). Vgl. auch §. 278 Abf. 3.
rechte S. 50 f.
E. O.
18) Dass der Verpflichtete die Wieder16b) ¬
Menzel, Das Überbot (S. A.
versteigerung beantragen kann, ist nicht
aus d. Prag. Jur. Vierteljschr.) Prag