Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  367.
selbst  zu  tragen  sind.*2)  —  Als  Schuldübernehmer  hat  der  Käufer  gegen
die  Gläubiger  die  nämlichen  Einwendungen,  die  dem  Verkäufer  zuständig
waren;  wird  er  infolge  der  Vorschützung  solcher  Einwendungen  von  der
Zahlung  einer  Schuld  enthoben,  so  wächst  deren  Betrag  der  Hyperocha  zu.
Der  Verkäufer  hinwieder  kann  seine  Forderung  auf  die  Hyperocha  beliebig
cedieren;  erfolgte  diese  Cession,  bevor  weitere  Gläubiger  ein  Pfandrecht
oder  ein  Drittverbot  auf  diesen  Anspruch  des  Verkäufers  erwirkt  haben,  so
sind  die  fraglichen  Sicherstellungsmittel  unwirksam.13
Da  der  Ersteher  persönlicher  Schuldner  der  auf  den  Kaufpreis  gewiesenen ¬
  Gläubiger  wird,  so  bleibt  er  es  auch  im  Falle  des  Weiterverkaufes, ¬
  —  es  sei  denn  der  letztere  eine  Wiederversteigerung  (Relicitation), ¬
  d.  h.  eine  wegen  nicht  rechtzeitig  und  ordnungsgemäß  erfolgter
Berichtigung  des  Meistbotes  auf  Antrag  eines  Gläubigers  oder  des  Verpflichteten ¬
  erwirkte  neuerliche  Versteigerung*4)  (§§.  154,  155  E.  O.).  Mit
Rechtskraft  der  Bewilligung  der  Wiederversteigerung  tritt  nämlich  der  dem
Ersteher  ertheilte  Zuschlag  außer  Kraft  und  die  gegen  den  Verpflichteten
eingeleitete  Zwangsversteigerung  findet  in  der  Wiederversteigerung  ihre
Fortsetzung*).  Der  Zuschlag  war  eben  nur  unter  der  gesetzlichen  Bedingung ¬
  der  gehörigen  Berichtigung  des  Meistbotes  (lex  commissoria)  ertheilt*6). ¬
  Deshalb  hat  der  Ersteher,  nachdem  der  Zuschlag  seine  Wirksamkeit ¬
  verloren  hat,  die  bezogenen  Früchte  zurückzuerstatten  (E.  O.  §.  157)
und  deshalb  steht  ihm  auch  kein  Anspruch  auf  den  bei  der  Wiederversteigerung ¬
  etwa  erzielten  Mehrerlös  zu,  obwohl  er  für  den  allfälligen  Mindererlös ¬
  haftet.  Soweit  das  Meistbot  des  neuen  Erstehers  reicht,  wird  der
erste  Ersteher  von  seiner  Zahlungspflicht  zunächst  befreit,  er  haftet  also
nicht  solidarisch  mit  dem  zweiten  Ersteher.  Doch  kann  für  ihn  im  Falle
der  Insolvenz  des  letzteren  eine  (subsidiäre)  Ersatzpflicht  entstehen,  da  er
für  „alle  ..  durch  seine  Saumsal  verursachten  Schäden“  aufzukommen  hat
(E.  O.  §.  155).  162
Wurde  bei  der  Versteigerung  einer  Liegenschaft  ein  Meistbot  erzielt,
das  drei  Viertel  des  Schätzungswertes  nicht  erreicht,  so  erfolgt  der  Zuschlag ¬
  unter  dem  gesetzlichen  Vorbehalte  eines  besseren  Käufers  (addictio
in  diem).16b)  Wird  nämlich  binnen  14  Tagen  nach  der  Verlautbarung
(Manz'sche  Sammlung  I  S.  57),  anderauffälliger ¬
  als  sein  Recht  gegen  den  Zuseits ¬
  Archer  a.  a.  O.
ag  Widerspruch  zu  erheben.
12)  Vgl.  oben  §.  271  bei  und  in
18)  Vgl.  Exner  und  Adler  a.  a.  O..
Note  4.
Anders  nach  preußischem  Rechte.  Das
13)  Vgl.  Entsch.  Schimkowsky  II
neueste  deutsche  Recht  kennt  die  WiederNr. ¬
  1219.
versteigerung  nicht.
14)  Exner  S.  364  ff.,  Ungermann,
162)  Beim  executiven  Verkaufe  einer
Über  Vadium  und  Relicitation  in  d.
Liegenschaft  aus  freier  Hand  treffen  den
Jur.  Bl.  1884  Nr.  45,  46,  Strobach,
säumigen  Käufer  schwerere  Folgen:  er
Zur  Anwendung  der  neuen  E.  O.  in
haftet  solidarisch  mit  dem  neuen  Erd. ¬
  G.  H.  1898  Nr.  21,  E.  Adler,  Das
steher,  die  geleistete  Sicherheit  verfällt
Publicitätsprincip  im  österr.  Tabular(§. ¬
  204  E.  O.).  Vgl.  auch  §.  278  Abf.  3.
rechte  S.  50  f.
E.  O.
18)  Dass  der  Verpflichtete  die  Wieder16b) ¬
  Menzel,  Das  Überbot  (S.  A.
versteigerung  beantragen  kann,  ist  nicht
aus  d.  Prag.  Jur.  Vierteljschr.)  Prag
            
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