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se wurde einem Bittsteller durch den Wiener Magistrat
bedeutet, daß er zu dieser Beschäftigung keine besondere
Bewilligung bedürfe. Regierungs=Decret vom 8.
May 1806.
II. Abtheilung.
Von dem freyen Verkaufe mehrerer Gegenstände.
I. Unterabtheilung.
Von dem freyen Verkaufe von Ratur-Producten.
I. Abschnitt.
Von dem freyen Handel mit Artikeln die
unmittelbar oder mittelbar zum Lebensunterhalte ¬
dienen.
I. Absatz.
Von dem freyen Getreidehandel.
Zum §. 34.
Nach den von gesammten Provinzen eingehohlten Aufklärungen ¬
und den dort bestehenden Local-Verhältnissen
findet man es weder möglich noch räthlich, die Wiener
Markt=Ordnung als allgemeine Norm für die Wochenmärkte =
vorzuschreiben.
Unterdessen findet man es denn doch zweckmäßig, unter ¬
unmittelbarer Mitwirkung der Landesstelle und der Kreisämter, ¬
die Einrichtung zu treffen, daß bey jenen Marktplätzen, ¬
wo nicht ohnehin schon eine bündige Controle in
Absicht auf die Erhebung der Körnerpreise bestehet, den
Magistraten oder Orts=Obrigkeiten aufgetragen werde,
zwey redliche Bürger oder auch andere im guten Rufe stehende ¬
Einwohner für den Zweck des Marktgeschäftes eigens
zu beeiden, und ihnen zur Pflicht zu machen, den Preis
der auf dem Markte verkauft werdenden Körner=Quantitäten =
zu erheben, da wo unrichtige Angaben zum Grunde
Freyheit
des Getreidhandels. ¬