Inhaltsverzeichnis : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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se  wurde  einem  Bittsteller  durch  den  Wiener  Magistrat
bedeutet,  daß  er  zu  dieser  Beschäftigung  keine  besondere
Bewilligung  bedürfe.  Regierungs=Decret  vom  8.
May  1806.
II.  Abtheilung.
Von  dem  freyen  Verkaufe  mehrerer  Gegenstände.
I.  Unterabtheilung.
Von  dem  freyen  Verkaufe  von  Ratur-Producten.
I.  Abschnitt.
Von  dem  freyen  Handel  mit  Artikeln  die
unmittelbar  oder  mittelbar  zum  Lebensunterhalte ¬
  dienen.
I.  Absatz.
Von  dem  freyen  Getreidehandel.
Zum  §.  34.
Nach  den  von  gesammten  Provinzen  eingehohlten  Aufklärungen ¬
  und  den  dort  bestehenden  Local-Verhältnissen
findet  man  es  weder  möglich  noch  räthlich,  die  Wiener
Markt=Ordnung  als  allgemeine  Norm  für  die  Wochenmärkte =
  vorzuschreiben.
Unterdessen  findet  man  es  denn  doch  zweckmäßig,  unter ¬
  unmittelbarer  Mitwirkung  der  Landesstelle  und  der  Kreisämter, ¬
  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  bey  jenen  Marktplätzen, ¬
  wo  nicht  ohnehin  schon  eine  bündige  Controle  in
Absicht  auf  die  Erhebung  der  Körnerpreise  bestehet,  den
Magistraten  oder  Orts=Obrigkeiten  aufgetragen  werde,
zwey  redliche  Bürger  oder  auch  andere  im  guten  Rufe  stehende ¬
  Einwohner  für  den  Zweck  des  Marktgeschäftes  eigens
zu  beeiden,  und  ihnen  zur  Pflicht  zu  machen,  den  Preis
der  auf  dem  Markte  verkauft  werdenden  Körner=Quantitäten =
  zu  erheben,  da  wo  unrichtige  Angaben  zum  Grunde

Freyheit
des  Getreidhandels. ¬

            
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