Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 366, 367. 
Kuxes d. h. eines Antheils“) an einem Bergwerke (§. 1277); er ist ein 
gewagtes Geschäft, weil der Ertrag der Bergwerke überhaupt sehr unsicher 
ist. Ferner der Erbschaftskauf, d. i. der Kauf einer bereits ange 
fallenen Erbschaft; er ist dann ein gewagtes Geschäft, wenn er in Bausch 
und Bogen, d. i. nicht auf Grund eines bei der Errichtung des Geschäfts 
aufgenommenen Inventars geschlossen wird?), gewagt darum, weil der 
Umfang der vom Käufer übernommenen Rechte und Verbindlichkeiten des 
Erben in diesem Falle ungewiss sein kann (§. 1278). In beiden Fällen 
gelten die Regeln vom Hoffnungskauf, insbesondere die Bestimmung, dass 
der Verkäufer für die Richtigkeit des verkauften Rechtes einstehen musss) 
(§§.1277, 1283). 
Das sog. Ausspielgeschäft (§. 1274), das man oft zu den Hoffnungs 
käufen zählt*), ist ein solcher nicht. Beim Hoffnungskauf verkauft der 
Verkäufer seine eigene Hoffnung, was hier nicht zutrifft*); auch ist es 
kein bedingter Kauf, denn der Käufer muss den Preis jedenfalls (nicht 
nur wenn der Gewinn auf ihn entfällt) bezahlen.“) Der Fall gehört viel 
mehr zu den Losgeschäften (s. unten §. 390). 
§. 367. 
b) Der gerichtliche Kauf.*) 
Man versteht darunter den Verkauf einer Sache durch das Gericht 
als (nothwendigen) Stellvertreter der seiner Jurisdiction unterstehenden 
Personen. Er findet statt in Executions= und Concursfällen (sog. noth 
6) Seit dem Berggesetz von 1854 ver 
Note * mit Berufung auf Grolman, 
steht man unter einem Kuxe nicht jeden 
Ausspielgeschäft S. 34, Gründler, Po 
Antheil, sondern nur einen actienartigen 
lemik II §. 331, Lang, Rechtslehre des 
Antheil an einem Bergwerke, bei welchem 
Ausspielgeschäftes §. 13. 
der einzelne Theilnehmer nicht persönlich, 
1) Walter, Syst. §. 371, Holz 
sondern nur in der Art eines Actionärs 
schuher a. a. O. Die unrichtige Auf 
für die Schulden der Unternehmung haf 
fassung hat das sächs. G. B. §. 1481; vgl 
tet. Vgl. über Gemeinschaft des Berg 
dagegen Unger a. a. O. — Bedingt ist 
werkeigenthums: H. M. Schuster in d. 
nur die Verbindlichkeit des Verkäufers: 
G. Z. 1881 Nr. 92—101 
Windscheid §. 387 Note 1. 
Und zwar eines Privatinventars, 
von den Parteien errichtet. Die Er 
*) Vgl. Cod. de fide et jure hastae 
richtung des gerichtlichen Nachlassinven 
fiscalis et de adjectionibus 10. 3. 
tars steht der Natur des Geschäftes als 
Mittermaier, Grundsätze II §. 282. 
eines gewagten nicht entgegen. Das 
Dernburg, Bürgerl. Recht III S. 685 ff. 
Inventar, das §§. 1278 und 1283 im 
Lößl, Die Immobiliarexecution . . in 
Auge haben, ist fester Anschlag (vgl. 
d. Jur. Bl. 1898 Nr. 26—30, Czoer 
§. 1099) der Parteien, im Gegensatze 
nig, Vorlesungen über die E. O. 1898, 
m Abschluss in Bausch und Bogen. 
Fürstl, Die österr. Civilprocessgesetze II 
3) Das Einzelne über den Erbschafts 
1899, Bum, Bemerkungen z. Praxis der 
kauf unten §. 534. 
E. O. in d. Jur. Bl. 1898 Nr. 38—44 
2) Vangerow III §. 632, Gerber 
47—52. Schauer, Über den Einfluss 
der E. O. auf die Befriedigung der 
193 Note 8, 11, Unger, Revid. sächs. 
ntw. S. 79. 
Realgläubiger im Concurse in d. G. Z. 
10) Vgl. Holzschuher II 2. S. 678 fg. 
1899 Nr. 14.
	        
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