Full text : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (2)

I.  Titel:  Zwangsvollstrechung  in  das  bewegliche  Vermögen,  §.  739.
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§  737  Abs.  2  gewährte  Recht,  vom  saisirten  Schuldner  die  Herausgabe  der  über
die  gepfändete  Forderung  vorhandenen  Urkunden  zu  verlangen,  eine  Ergänzung  der
Vollstreckung.
Die  Androhung  einer  bestimmten  Strafe  aber  für  die  verweigerte  Herausgabe, ¬
  wie  sie  der  Art.  981  Abs.  3  der  bayr.  C.P.O.  mit  Arrest  bis  zu  vierzehn
Tagen  enthält,  wurde  dagegen  nicht  aufgenommen.  (B.  a.  a.  O.).
10)  Die  Entwürfe  enthielten  im  heutigen  §  737  Abs.  1  nach  den  Worten
„abhängig  ist",  noch  den  Zusatz  „insbesondere  das  Indossament  des
Schuldners"
Dieser  Zusatz  wurde  jedoch  in  der  I.K.  gestrichen,  indem  unter  Anderem  für
die  Streichung  hervorgehoben  wurde,  „daß  die  Uebertragung  indossabler  Papiere
entweder  durch  Indossament  oder  durch  Cession  geschehen  könne,  und  daß
Letztere  schwächere  Wirkungen  habe,  da  Einreden  aus  der  Person  des  Vorgängers.
abweichend  vam  Indossament,  statthaft  seien.  Das  Indossament  sei  ein  Bedürfniß
des  freiwilligen  Verkehrs;  dagegen  bezweifle  man  die  legislatorische  Nothwendigkeit,
die  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  geschehende  Uebertragung  von  Rechten  des
Schuldners  auf  den  Gläubiger  mit  der  Wirkung  auszustatten,  daß  die  Rechte  unabhängig ¬
  von  allen  Einreden  übergehen.  Der  Gläubiger,  welcher  die
Rechte  des  Schuldners  realisire,  dürfe  keine  stärkeren  Rechte  haben,
als  dieser.  (Pr.  d.  I.  K.  p.  399).
Daraus  geht  hervor,  daß  die  Ueberweisung  das  Indossament  nicht  ersetzt.
11)  Es  ergibt  sich  aber  auch  noch  weiter  daraus  und  aus  einer  Bemerkung
des  Directors  v.  Amsberg,  daß  Abs.  1  nur  die  freiwilligen  Uebertragungen,
insbesondere  die  Cession  vor  Augen  hat,  welche  die  Ueberweisung  ersetzen  soll.
12)  §  738  wurde  erst  in  der  I.K.  eingestellt.
§  739.
Auf  Verlangen  des  Gläubigers  hat  der  Drittschuldner  binnen  zwei  Wochen,
von  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  gerechnet,  dem  Gläubiger  zu
erklären:
1)  ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet  anerkenne  und  Zahlung
zu  leisten  bereit  sei;
2)  ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die  Forderung  machen;
ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung  bereits  für  andere  Gläubiger ¬
  gepfändet  sei.
Die  Aufforderung
zur  Abgabe  dieser  Erklärungen  muß  in  die  Zustellungsurkunde ¬
  aufgenommen  werden.  Der  Drittschuldner  haftet  dem  Gläubiger  für
den  aus  der  Nichterfüllung  seiner  Verpflichtung  entstehenden  Schaden.
Die  Erklärungen  des  Drittschuldners  können  bei  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses ¬
  oder  innerhalb
der  im  ersten  Absatze  bestimmten  Frist  an  den  Gerichtsvollzieher ¬
  erfolgen.
Im  ersteren  Falle  sind  dieselben  in  die  Zustellungsurkunde ¬
  aufzunehmen  und  von  dem  Drittschuldner  zu  unterschreiben.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  465—467.
Pr.  d.  J.  K.  I  p.  400  u.  401.
B.  d.  E.  d.  R.  p.  561,  562—565.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  572.
9.  f.  d.  R.  p.  572  u.  573.
Berechnung  der  Frist  nach  Wochen  200;  —  Pfändungsbeschluß  730.
Uebel,  Commentar  der  Civilproceß=Ordnung.  II.  Band.
            
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