I. Titel: Zwangsvollstrechung in das bewegliche Vermögen, §. 739.
225
§ 737 Abs. 2 gewährte Recht, vom saisirten Schuldner die Herausgabe der über
die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden zu verlangen, eine Ergänzung der
Vollstreckung.
Die Androhung einer bestimmten Strafe aber für die verweigerte Herausgabe, ¬
wie sie der Art. 981 Abs. 3 der bayr. C.P.O. mit Arrest bis zu vierzehn
Tagen enthält, wurde dagegen nicht aufgenommen. (B. a. a. O.).
10) Die Entwürfe enthielten im heutigen § 737 Abs. 1 nach den Worten
„abhängig ist", noch den Zusatz „insbesondere das Indossament des
Schuldners"
Dieser Zusatz wurde jedoch in der I.K. gestrichen, indem unter Anderem für
die Streichung hervorgehoben wurde, „daß die Uebertragung indossabler Papiere
entweder durch Indossament oder durch Cession geschehen könne, und daß
Letztere schwächere Wirkungen habe, da Einreden aus der Person des Vorgängers.
abweichend vam Indossament, statthaft seien. Das Indossament sei ein Bedürfniß
des freiwilligen Verkehrs; dagegen bezweifle man die legislatorische Nothwendigkeit,
die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung geschehende Uebertragung von Rechten des
Schuldners auf den Gläubiger mit der Wirkung auszustatten, daß die Rechte unabhängig ¬
von allen Einreden übergehen. Der Gläubiger, welcher die
Rechte des Schuldners realisire, dürfe keine stärkeren Rechte haben,
als dieser. (Pr. d. I. K. p. 399).
Daraus geht hervor, daß die Ueberweisung das Indossament nicht ersetzt.
11) Es ergibt sich aber auch noch weiter daraus und aus einer Bemerkung
des Directors v. Amsberg, daß Abs. 1 nur die freiwilligen Uebertragungen,
insbesondere die Cession vor Augen hat, welche die Ueberweisung ersetzen soll.
12) § 738 wurde erst in der I.K. eingestellt.
§ 739.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen,
von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu
erklären:
1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ¬
gepfändet sei.
Die Aufforderung
zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkunde ¬
aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für
den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses ¬
oder innerhalb
der im ersten Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher ¬
erfolgen.
Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde ¬
aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 465—467.
Pr. d. J. K. I p. 400 u. 401.
B. d. E. d. R. p. 561, 562—565.
Pr. d. J. R. II p. 572.
9. f. d. R. p. 572 u. 573.
Berechnung der Frist nach Wochen 200; — Pfändungsbeschluß 730.
Uebel, Commentar der Civilproceß=Ordnung. II. Band.