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§§. 366, 367.
Kuxes d. h. eines Antheils“) an einem Bergwerke (§. 1277); er ist ein
gewagtes Geschäft, weil der Ertrag der Bergwerke überhaupt sehr unsicher
ist. Ferner der Erbschaftskauf, d. i. der Kauf einer bereits ange
fallenen Erbschaft; er ist dann ein gewagtes Geschäft, wenn er in Bausch
und Bogen, d. i. nicht auf Grund eines bei der Errichtung des Geschäfts
aufgenommenen Inventars geschlossen wird?), gewagt darum, weil der
Umfang der vom Käufer übernommenen Rechte und Verbindlichkeiten des
Erben in diesem Falle ungewiss sein kann (§. 1278). In beiden Fällen
gelten die Regeln vom Hoffnungskauf, insbesondere die Bestimmung, dass
der Verkäufer für die Richtigkeit des verkauften Rechtes einstehen musss)
(§§.1277, 1283).
Das sog. Ausspielgeschäft (§. 1274), das man oft zu den Hoffnungs
käufen zählt*), ist ein solcher nicht. Beim Hoffnungskauf verkauft der
Verkäufer seine eigene Hoffnung, was hier nicht zutrifft*); auch ist es
kein bedingter Kauf, denn der Käufer muss den Preis jedenfalls (nicht
nur wenn der Gewinn auf ihn entfällt) bezahlen.“) Der Fall gehört viel
mehr zu den Losgeschäften (s. unten §. 390).
§. 367.
b) Der gerichtliche Kauf.*)
Man versteht darunter den Verkauf einer Sache durch das Gericht
als (nothwendigen) Stellvertreter der seiner Jurisdiction unterstehenden
Personen. Er findet statt in Executions= und Concursfällen (sog. noth
6) Seit dem Berggesetz von 1854 ver
Note * mit Berufung auf Grolman,
steht man unter einem Kuxe nicht jeden
Ausspielgeschäft S. 34, Gründler, Po
Antheil, sondern nur einen actienartigen
lemik II §. 331, Lang, Rechtslehre des
Antheil an einem Bergwerke, bei welchem
Ausspielgeschäftes §. 13.
der einzelne Theilnehmer nicht persönlich,
1) Walter, Syst. §. 371, Holz
sondern nur in der Art eines Actionärs
schuher a. a. O. Die unrichtige Auf
für die Schulden der Unternehmung haf
fassung hat das sächs. G. B. §. 1481; vgl
tet. Vgl. über Gemeinschaft des Berg
dagegen Unger a. a. O. — Bedingt ist
werkeigenthums: H. M. Schuster in d.
nur die Verbindlichkeit des Verkäufers:
G. Z. 1881 Nr. 92—101
Windscheid §. 387 Note 1.
Und zwar eines Privatinventars,
von den Parteien errichtet. Die Er
*) Vgl. Cod. de fide et jure hastae
richtung des gerichtlichen Nachlassinven
fiscalis et de adjectionibus 10. 3.
tars steht der Natur des Geschäftes als
Mittermaier, Grundsätze II §. 282.
eines gewagten nicht entgegen. Das
Dernburg, Bürgerl. Recht III S. 685 ff.
Inventar, das §§. 1278 und 1283 im
Lößl, Die Immobiliarexecution . . in
Auge haben, ist fester Anschlag (vgl.
d. Jur. Bl. 1898 Nr. 26—30, Czoer
§. 1099) der Parteien, im Gegensatze
nig, Vorlesungen über die E. O. 1898,
m Abschluss in Bausch und Bogen.
Fürstl, Die österr. Civilprocessgesetze II
3) Das Einzelne über den Erbschafts
1899, Bum, Bemerkungen z. Praxis der
kauf unten §. 534.
E. O. in d. Jur. Bl. 1898 Nr. 38—44
2) Vangerow III §. 632, Gerber
47—52. Schauer, Über den Einfluss
der E. O. auf die Befriedigung der
193 Note 8, 11, Unger, Revid. sächs.
ntw. S. 79.
Realgläubiger im Concurse in d. G. Z.
10) Vgl. Holzschuher II 2. S. 678 fg.
1899 Nr. 14.