Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§.  365,  366.
thumsvorbehaltes3*)  suspensiv  bedingtes  Eigenthum.  Bei  Ratengeschäften
ist  der  Verkäufer,  der  von  dem  vorbehaltenen  Rücktrittsrechte  Gebrauch
macht,  stets  verpflichtet,  dem  Käufer  das  empfangene  Angeldss)  und  die
gezahlten  Raten  sammt  gesetzlichen  Zinsen  vom  Empfangstage  an  zurückzuerstatten ¬
  und  die  nothwendigen  und  nützlichen  Verwendungen  zu  erstatten;
der  Käufer  hat  ihm  dagegen  die  Sache  zurückzustellen  und  ihn  schadlos  zu
halten;  insbesondere  hat  er  für  die  Benützung  der  Sache  eine  angemessene
Vergütung  zu  leisten,  deren  Betrag  („Abnützungsgebür“)  nicht  im  voraus
giltig  bedungen  werden  kann.39)
3.  Besondere  Arten  des  Kaufes.
§.  366.
a)  Der  gewagte  Kauf  (§.  1065).
Hieher  gehört  der  sog.  Hoffnungskauf  (emtio  spei)  d.  i.  der  Kauf
eines  noch  ungewissen  Vermögensgegenstandes*)  um  einen  Pauschalpreis
(§.  1276),  ferner  der  Kauf  einer  gehofften  Sache  (emtio  rei  speratae),
wo  von  einem  noch  ungewissen  Vermögensgegenstand  ein  bestimmtes  Quantum ¬
  um  einen  bestimmten  Preis  gekauft  wird  ?)  (§.  1275).  Beide  Geschäfte?2)
sind  gewagte  (Glücksverträge),  aber  das  erstere  ist  es  in  höherem  Grade,
da  bei  ihm  auch  rücksichtlich  der  Existenz,  beim  letzteren  nur  rücksichtlich  der
Qualität  riskiert  wird.3)  Da  bei  beiden  das  Rechtsmittel  wegen  laesio
enormis  nicht  stattfindet,  ist  es  nicht  richtig,  dafs  §.  1275  die  emtio  rei
sper.  nicht  als  Glücksvertrag  gelten  lassen  will.
Beim  Hoffnungskauf  muss  der  Käufer  den  Preis  entrichten,  auch
wenn  die  Hoffnung  ganz  vereitelt  wird,  es  gebürt  ihm  aber  auch  ein  außerordentlicher ¬
  Ertrag,  wenn  er  nur  in  dem  Vertrage  verstanden  war  (§.  1276).
Erreicht  dagegen  beim  Kauf  einer  gehofften  Sache  der  Ertrag  die  gekaufte
Menge  nicht,  so  hat  der  Käufer  nur  den  erzielten  Minderertrag  zu  bezahlen,
diesen  aber,  mag  die  Qualität  gut  oder  schlecht  sein.*)  In  beiden  Fällen
haftet  der  Verkäufer  für  die  Richtigkeit  des  Kaufgegenstandes,  wie  er  ihn
angegeben  hat,  oder  wie  er  stillschweigend  angenommen  wurde  (§.  922).
Besondere  Arten  des  Hoffnungskaufes3)  sind:  Der  Kauf  eines
gehört  §.  111  Abs.  2  E.  O.  A.  M.  v.
32)  Oben  §.  364  Note  30.  Mit  der
Czoernig,  Vorlesungen  S.  92.
Verwirkungsclausel  ist  nicht  etwa  der
2)  Z.  B.  man  kauft  10  Eimer  der
Eigenthumsvorbehalt  von  selbst  gegeben;
nächstjährigen  Fechsung.
ebensowenig  liegt  in  der  Vereinbarung
2a)  Vgl.  über  beide  F.  Endemann,
des  Eigenthumsvorbehaltes  schon  die  FestD. ¬
  L.  v.  d.  emtio  rei  sper.  und  emtio
Jede
setzung  der  Verwirkungsclausel.
spei  und  deren  Bedeutung  für  das  heutige
dieser  Clauseln  bedarf  besonderer  VerR., ¬
  in  d.  Wien.  Zeitschr.  XII  S.  345  ff.
einbarung.
Vangerow  III  §.  632,  Puchta
38)  Oben  §.  316  Note  7a.
§.  258,  Windscheid  §.  385  Note  5.
39)  Rat.  Ges.  §.  2.  Vgl.  Blocha.a.  O.
4)  Vangerow  a.  a.  O.
Nr.  13,  Entsch.  v.  1.  März  1899  in  d.  G.  Z.
5)  Auch  der  Kauf  einer  ungewissen  oder
1899  Nr.  29  (Mitth.  a.  d.  Praxis).
unsicheren  Forderung  ist  ein  Hoffnungs*) ¬
  Z.  B.  des  ganzen  nächstjährigen
kauf.  Puchta  §.  258  Note  1.
Ertrags  eines  Weingartens.  Nicht  hieher
            
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