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§§. 365, 366.
thumsvorbehaltes3*) suspensiv bedingtes Eigenthum. Bei Ratengeschäften
ist der Verkäufer, der von dem vorbehaltenen Rücktrittsrechte Gebrauch
macht, stets verpflichtet, dem Käufer das empfangene Angeldss) und die
gezahlten Raten sammt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage an zurückzuerstatten ¬
und die nothwendigen und nützlichen Verwendungen zu erstatten;
der Käufer hat ihm dagegen die Sache zurückzustellen und ihn schadlos zu
halten; insbesondere hat er für die Benützung der Sache eine angemessene
Vergütung zu leisten, deren Betrag („Abnützungsgebür“) nicht im voraus
giltig bedungen werden kann.39)
3. Besondere Arten des Kaufes.
§. 366.
a) Der gewagte Kauf (§. 1065).
Hieher gehört der sog. Hoffnungskauf (emtio spei) d. i. der Kauf
eines noch ungewissen Vermögensgegenstandes*) um einen Pauschalpreis
(§. 1276), ferner der Kauf einer gehofften Sache (emtio rei speratae),
wo von einem noch ungewissen Vermögensgegenstand ein bestimmtes Quantum ¬
um einen bestimmten Preis gekauft wird ?) (§. 1275). Beide Geschäfte?2)
sind gewagte (Glücksverträge), aber das erstere ist es in höherem Grade,
da bei ihm auch rücksichtlich der Existenz, beim letzteren nur rücksichtlich der
Qualität riskiert wird.3) Da bei beiden das Rechtsmittel wegen laesio
enormis nicht stattfindet, ist es nicht richtig, dafs §. 1275 die emtio rei
sper. nicht als Glücksvertrag gelten lassen will.
Beim Hoffnungskauf muss der Käufer den Preis entrichten, auch
wenn die Hoffnung ganz vereitelt wird, es gebürt ihm aber auch ein außerordentlicher ¬
Ertrag, wenn er nur in dem Vertrage verstanden war (§. 1276).
Erreicht dagegen beim Kauf einer gehofften Sache der Ertrag die gekaufte
Menge nicht, so hat der Käufer nur den erzielten Minderertrag zu bezahlen,
diesen aber, mag die Qualität gut oder schlecht sein.*) In beiden Fällen
haftet der Verkäufer für die Richtigkeit des Kaufgegenstandes, wie er ihn
angegeben hat, oder wie er stillschweigend angenommen wurde (§. 922).
Besondere Arten des Hoffnungskaufes3) sind: Der Kauf eines
gehört §. 111 Abs. 2 E. O. A. M. v.
32) Oben §. 364 Note 30. Mit der
Czoernig, Vorlesungen S. 92.
Verwirkungsclausel ist nicht etwa der
2) Z. B. man kauft 10 Eimer der
Eigenthumsvorbehalt von selbst gegeben;
nächstjährigen Fechsung.
ebensowenig liegt in der Vereinbarung
2a) Vgl. über beide F. Endemann,
des Eigenthumsvorbehaltes schon die FestD. ¬
L. v. d. emtio rei sper. und emtio
Jede
setzung der Verwirkungsclausel.
spei und deren Bedeutung für das heutige
dieser Clauseln bedarf besonderer VerR., ¬
in d. Wien. Zeitschr. XII S. 345 ff.
einbarung.
Vangerow III §. 632, Puchta
38) Oben §. 316 Note 7a.
§. 258, Windscheid §. 385 Note 5.
39) Rat. Ges. §. 2. Vgl. Blocha.a. O.
4) Vangerow a. a. O.
Nr. 13, Entsch. v. 1. März 1899 in d. G. Z.
5) Auch der Kauf einer ungewissen oder
1899 Nr. 29 (Mitth. a. d. Praxis).
unsicheren Forderung ist ein Hoffnungs*) ¬
Z. B. des ganzen nächstjährigen
kauf. Puchta §. 258 Note 1.
Ertrags eines Weingartens. Nicht hieher