Contents : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (2)

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Process  §.  4.
lung,  nach  Maassgabe  der  §§.  132.  133  135.  136.  137.  bis  141.,
erfolgt.  Ist  die  Klage  gegen  einen  Schriftsassen  gerichtet,  und
also  vor  der  Landesregierung  anhängig  zu  machen,  so  wird  die
Regierung  in  einem  solchen  Falle  das  Canzleipersonal  oder  ein
Untergericht  zur  Instruction  der  Sache  bis  zum  Erkelntnisse
und  zugleich  zur  provisorischen  Verfügung  des  Wechselarrestes
beauftragen.  §  131.  Im  Termin  müssen  beide  Theile  persönlich
oder  durch  hinlänglich  bevollmächtigte  Anwälde  erscheinen.  Wer
seinen  Vertreter  nicht  gehörig  legitimirt,  wird  als  nicht  erschienen ¬
  betrachtet.  Ein  präsumirter  Auftrag  ist  nicht  genügend,
§.  132,  Nach  einem  kurzen  Versuche  der  Güte  werden  die  von
Klägern  schon  übergebenen  oder  zu  übergebenden  Originaldocumente ¬
  dem  Beklagten  zur  Anerkennung  seiner  Unterschrift  vorgelegt, ¬
  und  es  wird  derselbe  auch  mit  seiner  sonstigen  Vernehmlassung ¬
  gehört.  §.  133.  Will  der  Beklagte  die  Urkunde  weder
pure  noch  eventualiter  anerkennen,  und  macht  er  auch  nicht
von  dem  Antrage  des  Bestärkungseides  in,  nach  der  Erläuterung ¬
  zum  Titel  X.  der  Processordnung,  dazu  geeigneten  Fällen
Gebrauch:  so  muss  er,  dafern  ihm  nicht  eine  Einrede  zur  Seite
steht,  welche  die  Beurtheilung  der  Aechtheit  des  Wechsels  entbehrlich ¬
  macht,  sofort  den  Diffessionseid  ablegen,  widrigenfalls
er  zu  erwarten  hat,  dass  die  Urkunden  für  anerkannt  geachtet
werden.  Dieser  Nachtheil  steht  ihm  auch  bevor,  wenn  er  ohne
besondere  Verhinderungen  (§.  134.)  nur  durch  einen  Bevollmächtigten ¬
  erscheint,  weil  ein  solcher  den  Diffessionseid  nicht  ablegen
kann.  §.  134.  Hat  der  Beklagte  wegen  einer  sofort  zu  bescheinigenden ¬
  Krankheit  oder  andern  unabwendlichen  Abhaltung  nicht
persönlich  erscheinen  können,  so  muss  ihm  der  Diffessionseid  in
seiner  Behausung  oder  seinem  sonstigen  Aufenthaltsorte  abgenommen, ¬
  oder,  wenn  die  Umstände  auch  das  nicht  erlauben,
damit  Anstand  genommen  werden,  bis  die  Hindernisse  aufgehört
haben.  §.  135.  Will  der  Kläger  den  Beklagten  den  Diffessionseid
nicht  schwören  lassen,  so  steht  ihm  frei,  den  Wechselprocess
fallen  zu  lassen  und  sein  Recht  im  ordentlichen  Processe  auszuführen, ¬
  wo  dann  die  Vorschriften  des  §.  125.  eintreten.  Der
Beweis  durch  Vergleichung  der  Handschrift  findet  im  Wechselprocesse ¬
  nicht  Statt.  §.  136.  Die  eidliche  Abläugnung  des  Inhalts
bei  anerkannter  Unterschrift  ist  unzulässig.  Doch  kann,  dass  ein
Blanquet  gemissbraucht  worden,  unter  den  gehörigen  Bedingungen
(§.  138.)  als  Einrede  vorgeschützt  werden.  §.  137.  Von  den
verzögerlichen  Einreden  finden  nur  die  Statt,  welche  die
Competenz  des  Gerichts,  die  Legitimation  des  Gegners  sowohl
zur  Sache  als  zum  Process,  oder  wesentliche  Fehler  des  Klag
schreibens  oder  der  Ladung  betreffen.  Welche  zerstörliche
Einreden  vorgeschützt  werden  können,  ist  aus  der  Wechselordnung
und  aus  der  Theorie  der  übrigen  in  dem  hiesigen  Lande  geltenden ¬
  Rechte  zu  beurtheilen.
§.  138.  Alle  vorgeschützten  verzögerlichen ¬
  oder  zerstörlichen  Einreden  müssen,  sofern  sie  nicht
            
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