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Process §. 4.
lung, nach Maassgabe der §§. 132. 133 135. 136. 137. bis 141.,
erfolgt. Ist die Klage gegen einen Schriftsassen gerichtet, und
also vor der Landesregierung anhängig zu machen, so wird die
Regierung in einem solchen Falle das Canzleipersonal oder ein
Untergericht zur Instruction der Sache bis zum Erkelntnisse
und zugleich zur provisorischen Verfügung des Wechselarrestes
beauftragen. § 131. Im Termin müssen beide Theile persönlich
oder durch hinlänglich bevollmächtigte Anwälde erscheinen. Wer
seinen Vertreter nicht gehörig legitimirt, wird als nicht erschienen ¬
betrachtet. Ein präsumirter Auftrag ist nicht genügend,
§. 132, Nach einem kurzen Versuche der Güte werden die von
Klägern schon übergebenen oder zu übergebenden Originaldocumente ¬
dem Beklagten zur Anerkennung seiner Unterschrift vorgelegt, ¬
und es wird derselbe auch mit seiner sonstigen Vernehmlassung ¬
gehört. §. 133. Will der Beklagte die Urkunde weder
pure noch eventualiter anerkennen, und macht er auch nicht
von dem Antrage des Bestärkungseides in, nach der Erläuterung ¬
zum Titel X. der Processordnung, dazu geeigneten Fällen
Gebrauch: so muss er, dafern ihm nicht eine Einrede zur Seite
steht, welche die Beurtheilung der Aechtheit des Wechsels entbehrlich ¬
macht, sofort den Diffessionseid ablegen, widrigenfalls
er zu erwarten hat, dass die Urkunden für anerkannt geachtet
werden. Dieser Nachtheil steht ihm auch bevor, wenn er ohne
besondere Verhinderungen (§. 134.) nur durch einen Bevollmächtigten ¬
erscheint, weil ein solcher den Diffessionseid nicht ablegen
kann. §. 134. Hat der Beklagte wegen einer sofort zu bescheinigenden ¬
Krankheit oder andern unabwendlichen Abhaltung nicht
persönlich erscheinen können, so muss ihm der Diffessionseid in
seiner Behausung oder seinem sonstigen Aufenthaltsorte abgenommen, ¬
oder, wenn die Umstände auch das nicht erlauben,
damit Anstand genommen werden, bis die Hindernisse aufgehört
haben. §. 135. Will der Kläger den Beklagten den Diffessionseid
nicht schwören lassen, so steht ihm frei, den Wechselprocess
fallen zu lassen und sein Recht im ordentlichen Processe auszuführen, ¬
wo dann die Vorschriften des §. 125. eintreten. Der
Beweis durch Vergleichung der Handschrift findet im Wechselprocesse ¬
nicht Statt. §. 136. Die eidliche Abläugnung des Inhalts
bei anerkannter Unterschrift ist unzulässig. Doch kann, dass ein
Blanquet gemissbraucht worden, unter den gehörigen Bedingungen
(§. 138.) als Einrede vorgeschützt werden. §. 137. Von den
verzögerlichen Einreden finden nur die Statt, welche die
Competenz des Gerichts, die Legitimation des Gegners sowohl
zur Sache als zum Process, oder wesentliche Fehler des Klag
schreibens oder der Ladung betreffen. Welche zerstörliche
Einreden vorgeschützt werden können, ist aus der Wechselordnung
und aus der Theorie der übrigen in dem hiesigen Lande geltenden ¬
Rechte zu beurtheilen.
§. 138. Alle vorgeschützten verzögerlichen ¬
oder zerstörlichen Einreden müssen, sofern sie nicht