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§.8365.
Probezeit?3) von seinem Belieben ab. Die Wirkung 24) des Geschäftes
hängt davon ab, ob die Sache bei der Tradition bezahlt wurde oder
nicht. Solange dies nicht geschehen ist, ist kein Kauf vorhanden 22); die
Tradition soll zunächst?6) dem Käufer nur die Prüfung der Sache ermöglichen, ¬
daher hat er die rechtliche Stellung 262) eines Entlehners (§. 1080),
und Gefahr und Nutzen der Sache bleiben mittlerweile beim Verkäufer,
der gleichwohl nur zeitlicher Eigenthümer ist, da sein Eigenthum sofort
erlischt, sobald der Käufer den Kauf billigt. — Ist die Probezeit ohne erklärte ¬
Missbilligung seitens des Käufers abgelaufen, oder hat er vor Ablauf ¬
derselben seine Billigung ausdrücklich oder stillschweigend (durch Bezahlung) ¬
erklärt, so wird er ipso jure Eigenthümer (§. 1080).27
Hatte der Käufer bei der Übernahme bezahlt, so wird er sofort wirklicher, ¬
wenn auch vorläufig nur zeitlicher Eigenthümer; erklärt er nämlich
während der Probezeit seine Missbilligung, so erlischt sein Eigenthum
ipso jure (§. 1081).28) Bis dahin trägt er die Gefahr der Sache und
genießt deren Commodum.
Von einer Intabulation des Geschäfts spricht das Gesetz nicht; die
Antwort auf die Frage kann aber nicht zweifelhaft sein, da es sich um einen
Fall zeitlichen Eigenthums handelt.!
eines Contrahenten überlassen ist
22) Arndts §. 301.
(Arndts §§. 249, 301, Keller §. 326;
23) Die gesetzliche Probezeit — eine
dagegen Windscheid §. 323 bes. Note 14,
solche kommt im röm. R. nicht vor,
§. 387, der es für eine Species des
Windscheid §. 387 — scheint germaKaufs ¬
auf Probe und die 60tägige Frist
nistisch zu sein. Mittermaier §. 281.
auf einen ganz speciellen Fall des ädiEs ¬
kommt oft vor, dass die Parteien die
litischen Edicts beschränkt ansieht). Aus
Probezeit zwar nicht genau fixiert, aber
diesen beiden Instituten hat das österr.
doch zweifellos eine längere als die geR. ¬
seine Lehre vom Probekauf gebildet.
setzliche Frist in Aussicht genommen
— Über die Beweislast beim Kauf nach
haben. In solchen Fällen ist es Sache
Probe: Swoboda in d. G. Z. 1884
des Verkäufers, den Käufer nach Ablauf
Nr. 71 und (gegen eine Bemerkung der
einer den Umständen angemessenen Frist
Redaction) Nr. 89, Entsch. Sammlung
zur Erklärung aufzufordern (Art. 339
XXIX Nr. 13849. Über den Kauf zur
H. G. B., vgl. auch Deutsches G. B.
Probe: v. Schey, Obl. Verh. S. 213 f.
§. 496).
25) Unger II S. 63 und Note 22.
24) Die Romanisten, obwohl nicht
Damit ist nicht gesagt, dass noch kein
immer widerspruchsfrei, fassen die emtio
Geschäft vorhanden sei; der Verkäufer
ad gustum gewöhnlich als bedingten
ist ja verpflichtet, die Sache behufs VorKauf ¬
auf. So Arndts a. a. O., Keller
nahme der Prüfung zu tradieren und
S.618, Vangerow III §.635 S. 452
kann darauf geklagt werden. Vgl. jetzt
Windscheid §. 387, Savigny, Sy
Unger, Kauf auf Probe, in Iherings
III S. 131, Gerber §. 178. Gegen
Jahrb. XXV S. 322—354.
Savigny Unger II S. 64, die Auf26) ¬
Außerdem ist sie auch eine wirkliche
fassung vertretend, dass bis zur ErkläEigenthumstradition ¬
mit beigefügtem gerung ¬
der Billigung (auf diese kommt es
mischten Anfangstermin.
nach röm. R. an, nicht auf die Bezah26a) ¬
Vgl. hiezu v. Schey a. a. O.
lung) der Kauf gar nicht, auch nicht be27) ¬
Das Eigenthum war eben schon
dingt, bestehe. — Etwas anderes als die
durch die Tradition übergegangen, nur
emtio ad gustum ist das pactum diswar ¬
deren Wirkung aufgeschoben.
plicentiae, ein unbedingtes Geschäft,
28) Dieser Fall trifft so ziemlich mit
„dessen Auflösung aber später (binnen
dem röm. pactum displicentiae zusammen.
60 Tagen) zu erklärender Missbilligung