Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.8365.
Probezeit?3)  von  seinem  Belieben  ab.  Die  Wirkung  24)  des  Geschäftes
hängt  davon  ab,  ob  die  Sache  bei  der  Tradition  bezahlt  wurde  oder
nicht.  Solange  dies  nicht  geschehen  ist,  ist  kein  Kauf  vorhanden  22);  die
Tradition  soll  zunächst?6)  dem  Käufer  nur  die  Prüfung  der  Sache  ermöglichen, ¬
  daher  hat  er  die  rechtliche  Stellung  262)  eines  Entlehners  (§.  1080),
und  Gefahr  und  Nutzen  der  Sache  bleiben  mittlerweile  beim  Verkäufer,
der  gleichwohl  nur  zeitlicher  Eigenthümer  ist,  da  sein  Eigenthum  sofort
erlischt,  sobald  der  Käufer  den  Kauf  billigt.  —  Ist  die  Probezeit  ohne  erklärte ¬
  Missbilligung  seitens  des  Käufers  abgelaufen,  oder  hat  er  vor  Ablauf ¬
  derselben  seine  Billigung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  (durch  Bezahlung) ¬
  erklärt,  so  wird  er  ipso  jure  Eigenthümer  (§.  1080).27
Hatte  der  Käufer  bei  der  Übernahme  bezahlt,  so  wird  er  sofort  wirklicher, ¬
  wenn  auch  vorläufig  nur  zeitlicher  Eigenthümer;  erklärt  er  nämlich
während  der  Probezeit  seine  Missbilligung,  so  erlischt  sein  Eigenthum
ipso  jure  (§.  1081).28)  Bis  dahin  trägt  er  die  Gefahr  der  Sache  und
genießt  deren  Commodum.
Von  einer  Intabulation  des  Geschäfts  spricht  das  Gesetz  nicht;  die
Antwort  auf  die  Frage  kann  aber  nicht  zweifelhaft  sein,  da  es  sich  um  einen
Fall  zeitlichen  Eigenthums  handelt.!
eines  Contrahenten  überlassen  ist
22)  Arndts  §.  301.
(Arndts  §§.  249,  301,  Keller  §.  326;
23)  Die  gesetzliche  Probezeit  —  eine
dagegen  Windscheid  §.  323  bes.  Note  14,
solche  kommt  im  röm.  R.  nicht  vor,
§.  387,  der  es  für  eine  Species  des
Windscheid  §.  387  —  scheint  germaKaufs ¬
  auf  Probe  und  die  60tägige  Frist
nistisch  zu  sein.  Mittermaier  §.  281.
auf  einen  ganz  speciellen  Fall  des  ädiEs ¬
  kommt  oft  vor,  dass  die  Parteien  die
litischen  Edicts  beschränkt  ansieht).  Aus
Probezeit  zwar  nicht  genau  fixiert,  aber
diesen  beiden  Instituten  hat  das  österr.
doch  zweifellos  eine  längere  als  die  geR. ¬
  seine  Lehre  vom  Probekauf  gebildet.
setzliche  Frist  in  Aussicht  genommen
—  Über  die  Beweislast  beim  Kauf  nach
haben.  In  solchen  Fällen  ist  es  Sache
Probe:  Swoboda  in  d.  G.  Z.  1884
des  Verkäufers,  den  Käufer  nach  Ablauf
Nr.  71  und  (gegen  eine  Bemerkung  der
einer  den  Umständen  angemessenen  Frist
Redaction)  Nr.  89,  Entsch.  Sammlung
zur  Erklärung  aufzufordern  (Art.  339
XXIX  Nr.  13849.  Über  den  Kauf  zur
H.  G.  B.,  vgl.  auch  Deutsches  G.  B.
Probe:  v.  Schey,  Obl.  Verh.  S.  213  f.
§.  496).
25)  Unger  II  S.  63  und  Note  22.
24)  Die  Romanisten,  obwohl  nicht
Damit  ist  nicht  gesagt,  dass  noch  kein
immer  widerspruchsfrei,  fassen  die  emtio
Geschäft  vorhanden  sei;  der  Verkäufer
ad  gustum  gewöhnlich  als  bedingten
ist  ja  verpflichtet,  die  Sache  behufs  VorKauf ¬
  auf.  So  Arndts  a.  a.  O.,  Keller
nahme  der  Prüfung  zu  tradieren  und
S.618,  Vangerow  III  §.635  S.  452
kann  darauf  geklagt  werden.  Vgl.  jetzt
Windscheid  §.  387,  Savigny,  Sy
Unger,  Kauf  auf  Probe,  in  Iherings
III  S.  131,  Gerber  §.  178.  Gegen
Jahrb.  XXV  S.  322—354.
Savigny  Unger  II  S.  64,  die  Auf26) ¬
  Außerdem  ist  sie  auch  eine  wirkliche
fassung  vertretend,  dass  bis  zur  ErkläEigenthumstradition ¬
  mit  beigefügtem  gerung ¬
  der  Billigung  (auf  diese  kommt  es
mischten  Anfangstermin.
nach  röm.  R.  an,  nicht  auf  die  Bezah26a) ¬
  Vgl.  hiezu  v.  Schey  a.  a.  O.
lung)  der  Kauf  gar  nicht,  auch  nicht  be27) ¬
  Das  Eigenthum  war  eben  schon
dingt,  bestehe.  —  Etwas  anderes  als  die
durch  die  Tradition  übergegangen,  nur
emtio  ad  gustum  ist  das  pactum  diswar ¬
  deren  Wirkung  aufgeschoben.
plicentiae,  ein  unbedingtes  Geschäft,
28)  Dieser  Fall  trifft  so  ziemlich  mit
„dessen  Auflösung  aber  später  (binnen
dem  röm.  pactum  displicentiae  zusammen.
60  Tagen)  zu  erklärender  Missbilligung
            
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