Contents : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  365.
und  Borgverträge  missbraucht  werden;  dann  gelten  die  Grundsätze  von  der
Simulation  (§.  1071;  oben  I.  §.  105).
3.  Das  Vorkaufsrecht  (jus  protimiseos)  ist  das  dem  Verkäufer  1)
vorbehaltene  Recht,  zu  verlangen,  dass  der  Käufer,  wenn  er  weiter  verkaufen ¬
  will,  vor  anderen  ihm  verkaufe  (§.  1072).12)  Das  Recht  ist  höchst
persönlich,  kann  aber  bei  beweglichen  wie  bei  unbeweglichen  Sachen  vorbehalten ¬
  werden.  Wirkung:  Der  Käufer  muss,  wenn  er  weiter  verkaufen
will,  dem  Verkäufer  die  Einlösung  anbieten;  und  dieser  muss  bei  beweglichen ¬
  Sachen  in  24  Stunden,  bei  unbeweglichen  binnen  30  Tagen  nicht
nur  seine  Bereitwilligkeit  erklärt,  sondern  die  Einlösung  wirklich  vollzogen
haben,  widrigens  das  Vorkaufsrecht  für  immer  erloschen  ist  (§.  1075).15)
Der  zu  bezahlende  Preis  ist  —  wenn  nicht  anderes  beredet  wurde  —  der
von  dem  Dritten  angebotene.“4)  Lassen  sich  von  dem  Dritten  angebotene
Nebenleistungen  durch  einen  Schätzungswert  ausgleichen,  so  muss  der  Vorkaufsberechtigte ¬
  auch  diesen  Schätzungswert  bezahlen;  wo  dies  nicht  thunlich
ist,  entfällt  das  Vorkaufsrecht  (§.  1077).  Auch  verschenken,  vertauschen  oder
durch  andere  Geschäfte  die  Sache  an  Dritte  übertragen  kann  der  Vorkaufspflichtige, ¬
  da  er  voller  Eigenthümer  ist,  und  ein  Vorkaufsrecht  findet  in
allen  diesen  Fällen,  wenn  nicht  besonders  bedungen,  nicht  statt;  es  kann
vielmehr  nur  beim  Kaufels),  als  dem  einzigen  „farblosen  Geschäft"  16),  bei
dem  die  Person  des  anderen  Contrahenten  gleichgiltig  ist,  ausgeübt  werden.
Ausgeschlossen  ist  es  auch  im  Falle  einer  gerichtlichen  Feilbietung  (in  Vormundschafts=, ¬
  Verlassenschafts=,  Executions=,  Concursfällen)17),  wofern  es
nicht  intabuliert  ist  (arg.  a  maj.  ad  min.  §.  1076).
Als  reines  Forderungsrecht  kann  das  Vorkaufsrecht  gegen  Singularnachfolger ¬
  des  Vorkaufspflichtigen  (an  welche  er  unter  Nichtbeachtung  seiner
Verpflichtung  aus  dem  Nebenvertrag  veräußerte)  nicht  ausgeübt  werden
(§.  1073),  sondern  es  haftet  nur  der  Vorkaufspflichtige  für  allen  aus  der
unterlassenen  Anbietung,  die  da  hätte  stattfinden  sollen,  dem  Berechtigten
erwachsenen  Schaden  (§.  1079).  Bei  unbeweglichen  Gütern  aber  ist  Intabulation18) ¬
  des  Vorkaufsrechts  (§.  1073)  zulässig.  Dadurch  wird  dasselbe
keineswegs  ein  dingliches  Recht  (arg.  §.  308  b.  G.  B.,  §.  9  G.  B.  G.),
aber  Dritte,  welche  die  Sache  durch  Schenkung,  Legat,  Tausch  oder  einen
worden  wäre;  es  kann  eben  nur  bei
1*)  Muss  dieses  Recht  wesentlich  bei
einer  Gelegenheit  ausgeübt  werden.
Gelegenheit  eines  Verkaufes  vorbehalten
werden?  Könnte  es  nicht  auch  ohne  einen
½)  Windscheid  §.  388  Nr.  2.
Verkauf  und  zu  Gunsten  eines  Dritten
15)  Aber  nicht  beim  Freundschaftskauf,
ausbedungen  werden?  Vgl.  Rechtsfall  in
der  aus  entgeltlichen  und  unentgeltlichen
d.  Sammlung  VIII  Nr.  3943.
Elementen  gemischt  ist  (arg.  §.  1077).
12)  Arndts  §.  301,  v.  Larcher,  ErGerber ¬
  §.  176.
örterungen  über  das  Vorkaufsrecht,  in
16)  Gerber  a.  a.  O.  Note  3.
d.  Jur.  Bl.  1883  Nr.  32—34.
1)  Stubenrauch  III  S.  263.
13)  Arg.  verb.  „wirklich  einlösen"
18)  Auch  die  Pränotation  ist  statthaft,
Wird  das  Vorkaufsrecht  innerhalb  der
wenn  der  Bestand  des  Rechtes  und  die
Frist  nicht  ausgeübt,  so  erlischt  es,  selbst
Einwilligung  zur  Eintragung  hinlänglich
wenn  der  mit  dem  Dritten  geschlossene
bescheinigt  sind.  §.  37  G.  B.  G.
Kauf  mutuo  dissensu  rückgängig  ge¬
            
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