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§. 365.
und Borgverträge missbraucht werden; dann gelten die Grundsätze von der
Simulation (§. 1071; oben I. §. 105).
3. Das Vorkaufsrecht (jus protimiseos) ist das dem Verkäufer 1)
vorbehaltene Recht, zu verlangen, dass der Käufer, wenn er weiter verkaufen ¬
will, vor anderen ihm verkaufe (§. 1072).12) Das Recht ist höchst
persönlich, kann aber bei beweglichen wie bei unbeweglichen Sachen vorbehalten ¬
werden. Wirkung: Der Käufer muss, wenn er weiter verkaufen
will, dem Verkäufer die Einlösung anbieten; und dieser muss bei beweglichen ¬
Sachen in 24 Stunden, bei unbeweglichen binnen 30 Tagen nicht
nur seine Bereitwilligkeit erklärt, sondern die Einlösung wirklich vollzogen
haben, widrigens das Vorkaufsrecht für immer erloschen ist (§. 1075).15)
Der zu bezahlende Preis ist — wenn nicht anderes beredet wurde — der
von dem Dritten angebotene.“4) Lassen sich von dem Dritten angebotene
Nebenleistungen durch einen Schätzungswert ausgleichen, so muss der Vorkaufsberechtigte ¬
auch diesen Schätzungswert bezahlen; wo dies nicht thunlich
ist, entfällt das Vorkaufsrecht (§. 1077). Auch verschenken, vertauschen oder
durch andere Geschäfte die Sache an Dritte übertragen kann der Vorkaufspflichtige, ¬
da er voller Eigenthümer ist, und ein Vorkaufsrecht findet in
allen diesen Fällen, wenn nicht besonders bedungen, nicht statt; es kann
vielmehr nur beim Kaufels), als dem einzigen „farblosen Geschäft" 16), bei
dem die Person des anderen Contrahenten gleichgiltig ist, ausgeübt werden.
Ausgeschlossen ist es auch im Falle einer gerichtlichen Feilbietung (in Vormundschafts=, ¬
Verlassenschafts=, Executions=, Concursfällen)17), wofern es
nicht intabuliert ist (arg. a maj. ad min. §. 1076).
Als reines Forderungsrecht kann das Vorkaufsrecht gegen Singularnachfolger ¬
des Vorkaufspflichtigen (an welche er unter Nichtbeachtung seiner
Verpflichtung aus dem Nebenvertrag veräußerte) nicht ausgeübt werden
(§. 1073), sondern es haftet nur der Vorkaufspflichtige für allen aus der
unterlassenen Anbietung, die da hätte stattfinden sollen, dem Berechtigten
erwachsenen Schaden (§. 1079). Bei unbeweglichen Gütern aber ist Intabulation18) ¬
des Vorkaufsrechts (§. 1073) zulässig. Dadurch wird dasselbe
keineswegs ein dingliches Recht (arg. §. 308 b. G. B., §. 9 G. B. G.),
aber Dritte, welche die Sache durch Schenkung, Legat, Tausch oder einen
worden wäre; es kann eben nur bei
1*) Muss dieses Recht wesentlich bei
einer Gelegenheit ausgeübt werden.
Gelegenheit eines Verkaufes vorbehalten
werden? Könnte es nicht auch ohne einen
½) Windscheid §. 388 Nr. 2.
Verkauf und zu Gunsten eines Dritten
15) Aber nicht beim Freundschaftskauf,
ausbedungen werden? Vgl. Rechtsfall in
der aus entgeltlichen und unentgeltlichen
d. Sammlung VIII Nr. 3943.
Elementen gemischt ist (arg. §. 1077).
12) Arndts §. 301, v. Larcher, ErGerber ¬
§. 176.
örterungen über das Vorkaufsrecht, in
16) Gerber a. a. O. Note 3.
d. Jur. Bl. 1883 Nr. 32—34.
1) Stubenrauch III S. 263.
13) Arg. verb. „wirklich einlösen"
18) Auch die Pränotation ist statthaft,
Wird das Vorkaufsrecht innerhalb der
wenn der Bestand des Rechtes und die
Frist nicht ausgeübt, so erlischt es, selbst
Einwilligung zur Eintragung hinlänglich
wenn der mit dem Dritten geschlossene
bescheinigt sind. §. 37 G. B. G.
Kauf mutuo dissensu rückgängig ge¬