Object : Dalwigk, Karl Friedrich August Philipp von: Auch ein Wort über die Anwendbarkeit der mündlichen öffentlichen Rechtspflege bei bürgerlichen Rechtssachen in Deutschland

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„Licht  und  Aufklärung  ist  durch  alle  deutsche
„Staaten  gleich  verbreitet.  Die  Ansprüche,
„welche  etwa  eine  Sächsische  Gesetzgebungskom„mission ¬
  an  die  innere  Huldigung  einer  Ge„setzgebungskommission ¬
  des  Würtembergischen
„Staats  aufstellen  möchte,  stellt  auch  diese  ge„gen ¬
  jene  auf.  Und  träten  alle  deutsche  Ge„setzgebungskommissionen ¬
  zusammen,  so  würde
„die  Gleichheit  ihrer  Ansprüche  einen  trostlosen
„Zustand  erzeugen,  aus  welchem  Einverständ„niß ¬
  und  Ordnung  ewvig  nicht  hervorgehen
„könnten.
„Man  darf  daher  von  den  sich  selbst  über„lassenen ¬
  deutschen  Staaten  die  Vereinigung  zu
„einer  gemeinschaftlichen  Civilgesetzgebung  deut„schen ¬
  Ursprungs  nie  erwarten.
§.  13.
Allein  Thibaut  führt  auf  einen  Mittelgedanken, ¬
  nämlich,  daß  man  nahe  bei  einander =
  liegende  Lander  zu  Einfuͤhrung  eines  gleichformigen ¬
  buͤrgerlichen  Rechts  zu  bewegen  suchen
moge,  z.  B.  sagt  er,  Baiern,  Würtemberg,
Baden  und  Darmstadt.  Ich  würde  Nassau,
            
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