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§. 364.
zur bestimmten Zeit, und muss gleichzeitig den Kaufpreis abführen ?“); jedoch
ist keine Partei vor der andern zu leisten verpflichtet (§§. 1062, 1066,
1052, oben §. 320 bei Note 6), wenn es nicht besonders verabredet ist.
Dahin gehört namentlich der sog. Borg= oder Creditkauf d. i. die Überein
kunft, es solle die Sache vor Bezahlung des Preises gewährt werden
(§. 1065)22); wurde ohne solche Verabredung die Sache vor Empfang des
Preises übergeben, so muss der Käufer den Preis verzinsen ?3) (§§. 1333,
1334, 1052 arg. §. 1051), während dies beim Creditkauf nicht der Fall
ist, wofern es nicht bedungen wurde. Eine besonderen Regeln unterworfene
Art des Creditkaufes ist das Ratengeschäft im Sinne des Gesetzes v.
27. April 1896, Nr. 70 R. G. B.282) Darunter ist zu verstehen der Kauf
einer beweglichen Sache auf Abzahlung (Zahlung des Kaufpreises in Raten),
sofern 1. die Ware dem Käufer vor gänzlicher Berichtigung des Kaufpreises
ausgefolgt werden soll 28b) und 2. das Geschäft vom Verkäufer gewerbs
mäßig abgeschlossen wurde.
Das Eigenthum des Kaufgegenstandes erlangt man durch den bloßen
Kauf noch nicht, sondern erst durch Tradition bezw. Intabulation. Diese
28) Windscheid ebda. Nr. 2. Über
S. 34 f., Endemann, Einf. in d. Stu
die rechtliche Bedeutung der Einziehung
m des B. G. B. I §. 163.
des Kaufpreises durch Nachnahme: Rich
23) So auch Randa, G. Z.1869 Nr. 72
ter und D. Ullmann in d. Prag. Mitth.
gegen Unger in d. österr. Vierteljschr.
1882 S. 172 ff.
XIV S. 120; — vgl. Arndts §. 302.
22) Ein Borgkauf ist aber nur anzu
28a) Vgl. Frey, Der Gesetzentwurf
nehmen, wenn die Absicht des Verkäufers
betr. die Veräußerung bewegl. Sachen
vorliegt, den Preis zu creditieren. Entsch.
gegen Ratenzahlung in d. G. H. 1890
Sammlung V Nr. 2630. Doch trifft
Nr. 29, 30, Ehrenzweig, Bemer
den Verkäufer, der nach Übergabe der
kungen zum Regierungsentwurf eines
Ware den Kaufpreis einklagt, nicht die
Gesetzes betr. die Veräußerung ec. in d.
Last des Beweises, dass er den Kauf
G. Z. 1890 Nr. 33, 34, Fanta, Zur
preis bei Übergabe der Ware nicht er
Reform des Ratenhandels in Österreich
halten sondern creditiert habe. Entsch.
(1892), Ofner in d. Jur. Bl. 1892
Sammlung XXVI Nr. 12160. Streitig
Nr. 20, 21, 1893 Nr. 6, 1894 Nr. 16,
ist die Frage der Beweislast beim „Real
Allerhand, Über Ratengeschäfte in
kauf". Es ist dies der alltägliche Fall
Gellers C. Bl. XV S. 276 ff., M. P.,
eines Kaufes, der dadurch perfect wird,
Über das Rechtsprincip des Gesetzes 2c.
dass der Käufer (im Laden, auf dem
ebda. S. 288 ff., Bloch, Zur Anwen
Markte 2c.) eine Ware gegen Zahlung
dung des Ratengesetzes in d. G. Z. 1899
des geforderten Preises übernimmt. Das
Nr. 12—17 (auch Sep. Abdr., drbr. Roz
Geschäft gilt ohneweiters als erledigt,
tocil in d. Not. Ztschr. 1899 Nr. 29),
der Verkäufer kümmert sich nicht um
Petschek, Der civilprocessrechtliche In
die Adresse des Käufers, der Käufer ver
halt des österr. Ratengesetzes in der Prager
langt keine Quittung über den bezahlten
Jur. Vierteljschr. XXX S. 137 ff. (auch
Betrag. Nimmt man nun an, die Be
Sep. Abdr.).
hauptung des auf Zahlung belangten
28b) Auf den Kauf von Wertpapieren
Käufers, es sei durch sofortige Bezah
findet das Ratengesetz auch ohne diese
lung der übernommenen Ware ein Real
Voraussetzung Anwendung (§. 11 Rat.
kauf geschlossen worden, habe nicht den
Ges.). Die gewerbemäßige Veräußerung
Sinn, dass der Käufer seiner Verpflich
von Losen auf Raten ist nur registrierten
tung genügt habe, sondern dass eine
Kaufleuten gestattet, die Veräußerung
solche für ihn gar nicht entstanden sei,
von Promessen (Gewinsthoffnungen) auf
so trifft die Beweislast den Verkäufer.
Raten schlechthin verboten (Ges. v. 30. Juni
Vgl. Bähr, Urtheile des Reichsgerichtes
1878 Nr. 90 R. G. B.).