Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 364. 
zur bestimmten Zeit, und muss gleichzeitig den Kaufpreis abführen ?“); jedoch 
ist keine Partei vor der andern zu leisten verpflichtet (§§. 1062, 1066, 
1052, oben §. 320 bei Note 6), wenn es nicht besonders verabredet ist. 
Dahin gehört namentlich der sog. Borg= oder Creditkauf d. i. die Überein 
kunft, es solle die Sache vor Bezahlung des Preises gewährt werden 
(§. 1065)22); wurde ohne solche Verabredung die Sache vor Empfang des 
Preises übergeben, so muss der Käufer den Preis verzinsen ?3) (§§. 1333, 
1334, 1052 arg. §. 1051), während dies beim Creditkauf nicht der Fall 
ist, wofern es nicht bedungen wurde. Eine besonderen Regeln unterworfene 
Art des Creditkaufes ist das Ratengeschäft im Sinne des Gesetzes v. 
27. April 1896, Nr. 70 R. G. B.282) Darunter ist zu verstehen der Kauf 
einer beweglichen Sache auf Abzahlung (Zahlung des Kaufpreises in Raten), 
sofern 1. die Ware dem Käufer vor gänzlicher Berichtigung des Kaufpreises 
ausgefolgt werden soll 28b) und 2. das Geschäft vom Verkäufer gewerbs 
mäßig abgeschlossen wurde. 
Das Eigenthum des Kaufgegenstandes erlangt man durch den bloßen 
Kauf noch nicht, sondern erst durch Tradition bezw. Intabulation. Diese 
28) Windscheid ebda. Nr. 2. Über 
S. 34 f., Endemann, Einf. in d. Stu 
die rechtliche Bedeutung der Einziehung 
m des B. G. B. I §. 163. 
des Kaufpreises durch Nachnahme: Rich 
23) So auch Randa, G. Z.1869 Nr. 72 
ter und D. Ullmann in d. Prag. Mitth. 
gegen Unger in d. österr. Vierteljschr. 
1882 S. 172 ff. 
XIV S. 120; — vgl. Arndts §. 302. 
22) Ein Borgkauf ist aber nur anzu 
28a) Vgl. Frey, Der Gesetzentwurf 
nehmen, wenn die Absicht des Verkäufers 
betr. die Veräußerung bewegl. Sachen 
vorliegt, den Preis zu creditieren. Entsch. 
gegen Ratenzahlung in d. G. H. 1890 
Sammlung V Nr. 2630. Doch trifft 
Nr. 29, 30, Ehrenzweig, Bemer 
den Verkäufer, der nach Übergabe der 
kungen zum Regierungsentwurf eines 
Ware den Kaufpreis einklagt, nicht die 
Gesetzes betr. die Veräußerung ec. in d. 
Last des Beweises, dass er den Kauf 
G. Z. 1890 Nr. 33, 34, Fanta, Zur 
preis bei Übergabe der Ware nicht er 
Reform des Ratenhandels in Österreich 
halten sondern creditiert habe. Entsch. 
(1892), Ofner in d. Jur. Bl. 1892 
Sammlung XXVI Nr. 12160. Streitig 
Nr. 20, 21, 1893 Nr. 6, 1894 Nr. 16, 
ist die Frage der Beweislast beim „Real 
Allerhand, Über Ratengeschäfte in 
kauf". Es ist dies der alltägliche Fall 
Gellers C. Bl. XV S. 276 ff., M. P., 
eines Kaufes, der dadurch perfect wird, 
Über das Rechtsprincip des Gesetzes 2c. 
dass der Käufer (im Laden, auf dem 
ebda. S. 288 ff., Bloch, Zur Anwen 
Markte 2c.) eine Ware gegen Zahlung 
dung des Ratengesetzes in d. G. Z. 1899 
des geforderten Preises übernimmt. Das 
Nr. 12—17 (auch Sep. Abdr., drbr. Roz 
Geschäft gilt ohneweiters als erledigt, 
tocil in d. Not. Ztschr. 1899 Nr. 29), 
der Verkäufer kümmert sich nicht um 
Petschek, Der civilprocessrechtliche In 
die Adresse des Käufers, der Käufer ver 
halt des österr. Ratengesetzes in der Prager 
langt keine Quittung über den bezahlten 
Jur. Vierteljschr. XXX S. 137 ff. (auch 
Betrag. Nimmt man nun an, die Be 
Sep. Abdr.). 
hauptung des auf Zahlung belangten 
28b) Auf den Kauf von Wertpapieren 
Käufers, es sei durch sofortige Bezah 
findet das Ratengesetz auch ohne diese 
lung der übernommenen Ware ein Real 
Voraussetzung Anwendung (§. 11 Rat. 
kauf geschlossen worden, habe nicht den 
Ges.). Die gewerbemäßige Veräußerung 
Sinn, dass der Käufer seiner Verpflich 
von Losen auf Raten ist nur registrierten 
tung genügt habe, sondern dass eine 
Kaufleuten gestattet, die Veräußerung 
solche für ihn gar nicht entstanden sei, 
von Promessen (Gewinsthoffnungen) auf 
so trifft die Beweislast den Verkäufer. 
Raten schlechthin verboten (Ges. v. 30. Juni 
Vgl. Bähr, Urtheile des Reichsgerichtes 
1878 Nr. 90 R. G. B.).
	        
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