1046
X.
Militair: Sachen.
93.
Circular=Verfügung des Königl. Krieges=Ministeriums
an sämmtliche Königl. Intendanturen, die Verpflegung
der Truppen auf Märschen betreffend |
(Annalen Heft II. S. 441.)
Die wegen Verpflegung der Landwehr=Truppen auf
Märschen ergangenen frühern Bestimmungen sind mit Rücksicht -
auf das ursprüngliche Gesetz über die Formation der
Landwehr gegeben.
Nach den jetzigen Verhältnissen dieser Truppen, in welchen -
sie zu den Truppen=Uebungen zugezogen werden, bedürfen -
jene Verpflegungs=Bestimmungen eine Ausdehnung, und
daher hat das Kriegs=Ministerium den Circular=Erlaß an
die Königl. General=Kommandos vom 8. Mai 1819, und
an die Ober=Kriegs=Kommissäre und Proviant=Aemter vom
14. Mai 1819. dahin näher festgestellt: daß wenn Landwehr=Bataillone -
regimentsweise zusammenrücken, die gewöhnliche
Marschverpflegung für die marschirenden Bataillone während -
des Marsches eintritt; dagegen während der Zeit wo
die Regiments=Uebung statt findet, es bei der gewöhnlichen
Brodverpflegung von 13 Pfund pro Mann und Tag verbleibt, -
wenn die Landwehr rücksichtlich der Verpflegung mit
der Linie gleich behandelt wird.
Hieraus und mit Rücksicht auf die bisherige anderweitige -
Bestimmungen folgt:
1) Daß die einberufenen Landwehr-Männer während
des Hinbegebens aus ihrer Heimath nach dem bestimmten
Sammel=Platze des Bataillons, und nach ihrer Entlassung
von der Uebung auf dem Rückwege bis zu ihrer Heimath
auf die Marsch=Beköstigung oder Brod=Verpflegung keinen
Anspruch haben.
Eine Ausnahme davon findet nur statt wegen der Land=Max-Planck-Institut -
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