Full text : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 4 = Jg. 1822, Oct. - Dec. (1822))

1046
X.
Militair:  Sachen.
93.
Circular=Verfügung  des  Königl.  Krieges=Ministeriums
an  sämmtliche  Königl.  Intendanturen,  die  Verpflegung
der  Truppen  auf  Märschen  betreffend  |
(Annalen  Heft  II.  S.  441.)
Die  wegen  Verpflegung  der  Landwehr=Truppen  auf
Märschen  ergangenen  frühern  Bestimmungen  sind  mit  Rücksicht -
  auf  das  ursprüngliche  Gesetz  über  die  Formation  der
Landwehr  gegeben.
Nach  den  jetzigen  Verhältnissen  dieser  Truppen,  in  welchen -
  sie  zu  den  Truppen=Uebungen  zugezogen  werden,  bedürfen -
  jene  Verpflegungs=Bestimmungen  eine  Ausdehnung,  und
daher  hat  das  Kriegs=Ministerium  den  Circular=Erlaß  an
die  Königl.  General=Kommandos  vom  8.  Mai  1819,  und
an  die  Ober=Kriegs=Kommissäre  und  Proviant=Aemter  vom
14.  Mai  1819.  dahin  näher  festgestellt:  daß  wenn  Landwehr=Bataillone -
  regimentsweise  zusammenrücken,  die  gewöhnliche
Marschverpflegung  für  die  marschirenden  Bataillone  während -
  des  Marsches  eintritt;  dagegen  während  der  Zeit  wo
die  Regiments=Uebung  statt  findet,  es  bei  der  gewöhnlichen
Brodverpflegung  von  13  Pfund  pro  Mann  und  Tag  verbleibt, -
  wenn  die  Landwehr  rücksichtlich  der  Verpflegung  mit
der  Linie  gleich  behandelt  wird.
Hieraus  und  mit  Rücksicht  auf  die  bisherige  anderweitige -
  Bestimmungen  folgt:
1)  Daß  die  einberufenen  Landwehr-Männer  während
des  Hinbegebens  aus  ihrer  Heimath  nach  dem  bestimmten
Sammel=Platze  des  Bataillons,  und  nach  ihrer  Entlassung
von  der  Uebung  auf  dem  Rückwege  bis  zu  ihrer  Heimath
auf  die  Marsch=Beköstigung  oder  Brod=Verpflegung  keinen
Anspruch  haben.
Eine  Ausnahme  davon  findet  nur  statt  wegen  der  Land=Max-Planck-Institut -
  für
            
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