—
(19. Richterliche Verfügungen und Entscheldungen, theils die
Einleitung zum Beweise, theils die Beendigung des Streites,
ohne besonderes Beweisverfahren, betreffend.)
Forma Commissionis
Zeugen zu verhören — aus dem sechszehnten ¬
Jahrhunderte. *)
Wir Maximilian der Ander, v. G. G — — 102)
entbieten dem hochgebornen Frantzen, Hertzogen zu der
Lauenburgk, unserm lieben Ohm und Fürsten, und den
ersamen, unsern und des Reichs lieben getrewen Bürgermeister ¬
und Rath der Stadt Lüneburgk, unser Gnade
und alles Gutes, rc.
„von dem Cammergericht befoh101) ¬
Teuber. Fol. 172.—
„len wird. Wann die BeweiDaselbst ¬
die voranstehende Be= | |
„sunge einbracht und eröffnet;
merkung: „Hierauff" (nämlich
„so folget die Satzschrifft; und
auf die Proceßhandlung, welche
wann concludirt, das
„dann,
oben S. 181 — 184. vorgekomDieses ¬
ist ungefehr de r
„Urtel.
men ist) „ergehet darnach Noderer =
Orter, da gemein
„Proceß
„mination und Verordnunge der
gehalten wird.
„Recht
„Commissarien, welchen, beyder
102) Weglassung des Titels!
„Theil Beweisunge auffzunemen .
19*