Inhaltsverzeichnis : Bergmann, Friedrich Christian: Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprocesse vor deutschen Gerichten

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(19.  Richterliche  Verfügungen  und  Entscheldungen,  theils  die
Einleitung  zum  Beweise,  theils  die  Beendigung  des  Streites,
ohne  besonderes  Beweisverfahren,  betreffend.)
Forma  Commissionis
Zeugen  zu  verhören  —  aus  dem  sechszehnten ¬
  Jahrhunderte.  *)
Wir  Maximilian  der  Ander,  v.  G.  G  —  —  102)
entbieten  dem  hochgebornen  Frantzen,  Hertzogen  zu  der
Lauenburgk,  unserm  lieben  Ohm  und  Fürsten,  und  den
ersamen,  unsern  und  des  Reichs  lieben  getrewen  Bürgermeister ¬
  und  Rath  der  Stadt  Lüneburgk,  unser  Gnade
und  alles  Gutes,  rc.
„von  dem  Cammergericht  befoh101) ¬
  Teuber.  Fol.  172.—
„len  wird.  Wann  die  BeweiDaselbst ¬
  die  voranstehende  Be=  |  |
„sunge  einbracht  und  eröffnet;
merkung:  „Hierauff"  (nämlich
„so  folget  die  Satzschrifft;  und
auf  die  Proceßhandlung,  welche
wann  concludirt,  das
„dann,
oben  S.  181  —  184.  vorgekomDieses ¬
  ist  ungefehr  de  r
„Urtel.
men  ist)  „ergehet  darnach  Noderer =
  Orter,  da  gemein
„Proceß
„mination  und  Verordnunge  der
gehalten  wird.
„Recht
„Commissarien,  welchen,  beyder
102)  Weglassung  des  Titels!
„Theil  Beweisunge  auffzunemen  .
19*
            
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