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§. 361.
ohne körperliche Hingabe des Darlehensgegenstandes.3) Soll der Anleiher
durch die Hingabe Eigenthümer werden, so muss es der Darleiher gewesen ¬
sein*); war er es nicht, so bekommt der Empfänger nur rechtmäßigen ¬
Besitz (§. 1461), und es können die hingegebenen Sachen, solange
sie unvermischt und unverbraucht beim Anleiher sind, vindiciert werden,
wo dann der Empfänger zur Rückzahlung nicht verbunden erscheint. Abgesehen ¬
davon gelten aber die wesentlichen Bestimmungen vom Darlehen,
auch wenn der Empfänger durch die Hingabe nicht Eigenthümer wurde,
denn es besteht kein Grund, die von ihm übernommene Rückzahlungsverbindlichkeit ¬
für nichtig zu halten — vorbehaltlich der Haftung des
Darleihers gegenüber dem Eigenthümer, dessen Sachen er hingab. — Auch
genügt mittelbares Gelangen der Sachen vom Darleiher an den Anleiher,
wenn es nur auf Rechnung des ersteren geschieht6a), z. B. infolge eines
an den Schuldner des Darleihers erfolgten Zahlungsauftrags’), wobei es
unschädlich ist, wenn der Anleiher irrthümlich einen Anderen für den
Zahlungsmandanten hielt.3)
Als Realcontract kann dieses Geschäft nicht schriftlich geschlossen
werden. Die Schuldurkunde ist nur ein Zeugnis des Schuldners über den
Empfang und die eingegangene Rückzahlungsverbindlichkeit.“
Das G. B. unterscheidet ?2) Gelddarlehen (in klingender Münze,
Papiergeld, öffentlichen Schuldscheinen9b) §. 985) und Darlehen in anderen
vertretbaren Sachen (§. 984). Für Darlehen in klingender Münze wurden
wiederholt in kritischen Zeiten Schranken des öffentlichen Rechtes gezogen
durch Beschränkung auf gewisse Münzsorten, und zwingende Normen aufgestellt ¬
hinsichtlich der Berechtigung des Bedingens der Rückzahlung in
bestimmten Geldsorten (§. 986 b. G. B., Kundmachungspat. Abs. IX.10
kais. Pat. v. 2. Juni 1848.)*1) Sonst gilt die Regel, dass die Rückcausa. ¬
Arndts Anm. 3, Vangerow
5) Vgl. §. 959 mit §. 1377. Wind§. -
628. A. Nr. 5. Die ratio ist darin
scheid §. 370 Nr. 1. v. Schey S.18.
gelegen, dass bei diesem Geschäft an
Auch die Verabredung gehört hierher,
einem Irrthum in der Person des Gläudass ¬
der Schuldner eine ihm vom Gläubigers ¬
nichts gelegen ist.
biger gegebene Sache verkaufe und den
9) „Auch in der Ausfertigung, bezw.
Kaufpreis als Darlehen behalte (L. 11
in der Übergabe und Übernahme eines
15 D. de R. C. 12. 1, Keller S. 565
Darlehensschuldscheines als solcher (liegt)
Windscheid §. 370 Note 10) — ein
kein Darlehensvertrag.“ v. Schey S.174.
Fall, den Unger (revid. sächs. Entw.
S. auch unten Note 18.
S. 96) durch eine traditio brevi manu
9a) v. Schey S. 60 ff.
erklärt.
9b) v. Schey S. 63 f
Vgl. auch
*) Vgl. über diese bestrittene Frage,
Entsch. Sammlung XXIX Nr. 13686.
namentlich die sog. cond. de bene de10) ¬
Diese beiden Stellen beziehen sich
pensis Keller S. 566, Puchta §. 304,
insbes. auf die sog. Finanzpatente v.
Arndts a. a. O. bes. Anm. 3, Wind20. =
Febr. 1811 (vgl. dazu oben §. 341
scheid §. 370, Heimbach, Rechtslex.
Note 6), 1. Aug. 1812, 1. Juni 1816.
II S. 916.
11) I. G. S. Nr. 1157, wonach, den
6a) v. Schey S. 80 ff.
Fall ausgenommen, dass die Zahlung
*) Keller S. 565.
in Gold= oder ausländischen Silbermünzen ¬
gebürt, die Banknoten im vollen
8) L. 32 D. h. t. 12. 1. Sog. Cond.
Nennwert angenommen werden müssen.
Juventiana, eigentlich eine cond. sine