Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  361.
ohne  körperliche  Hingabe  des  Darlehensgegenstandes.3)  Soll  der  Anleiher
durch  die  Hingabe  Eigenthümer  werden,  so  muss  es  der  Darleiher  gewesen ¬
  sein*);  war  er  es  nicht,  so  bekommt  der  Empfänger  nur  rechtmäßigen ¬
  Besitz  (§.  1461),  und  es  können  die  hingegebenen  Sachen,  solange
sie  unvermischt  und  unverbraucht  beim  Anleiher  sind,  vindiciert  werden,
wo  dann  der  Empfänger  zur  Rückzahlung  nicht  verbunden  erscheint.  Abgesehen ¬
  davon  gelten  aber  die  wesentlichen  Bestimmungen  vom  Darlehen,
auch  wenn  der  Empfänger  durch  die  Hingabe  nicht  Eigenthümer  wurde,
denn  es  besteht  kein  Grund,  die  von  ihm  übernommene  Rückzahlungsverbindlichkeit ¬
  für  nichtig  zu  halten  —  vorbehaltlich  der  Haftung  des
Darleihers  gegenüber  dem  Eigenthümer,  dessen  Sachen  er  hingab.  —  Auch
genügt  mittelbares  Gelangen  der  Sachen  vom  Darleiher  an  den  Anleiher,
wenn  es  nur  auf  Rechnung  des  ersteren  geschieht6a),  z.  B.  infolge  eines
an  den  Schuldner  des  Darleihers  erfolgten  Zahlungsauftrags’),  wobei  es
unschädlich  ist,  wenn  der  Anleiher  irrthümlich  einen  Anderen  für  den
Zahlungsmandanten  hielt.3)
Als  Realcontract  kann  dieses  Geschäft  nicht  schriftlich  geschlossen
werden.  Die  Schuldurkunde  ist  nur  ein  Zeugnis  des  Schuldners  über  den
Empfang  und  die  eingegangene  Rückzahlungsverbindlichkeit.“
Das  G.  B.  unterscheidet  ?2)  Gelddarlehen  (in  klingender  Münze,
Papiergeld,  öffentlichen  Schuldscheinen9b)  §.  985)  und  Darlehen  in  anderen
vertretbaren  Sachen  (§.  984).  Für  Darlehen  in  klingender  Münze  wurden
wiederholt  in  kritischen  Zeiten  Schranken  des  öffentlichen  Rechtes  gezogen
durch  Beschränkung  auf  gewisse  Münzsorten,  und  zwingende  Normen  aufgestellt ¬
  hinsichtlich  der  Berechtigung  des  Bedingens  der  Rückzahlung  in
bestimmten  Geldsorten  (§.  986  b.  G.  B.,  Kundmachungspat.  Abs.  IX.10
kais.  Pat.  v.  2.  Juni  1848.)*1)  Sonst  gilt  die  Regel,  dass  die  Rückcausa. ¬
  Arndts  Anm.  3,  Vangerow
5)  Vgl.  §.  959  mit  §.  1377.  Wind§. -
  628.  A.  Nr.  5.  Die  ratio  ist  darin
scheid  §.  370  Nr.  1.  v.  Schey  S.18.
gelegen,  dass  bei  diesem  Geschäft  an
Auch  die  Verabredung  gehört  hierher,
einem  Irrthum  in  der  Person  des  Gläudass ¬
  der  Schuldner  eine  ihm  vom  Gläubigers ¬
  nichts  gelegen  ist.
biger  gegebene  Sache  verkaufe  und  den
9)  „Auch  in  der  Ausfertigung,  bezw.
Kaufpreis  als  Darlehen  behalte  (L.  11
in  der  Übergabe  und  Übernahme  eines
15  D.  de  R.  C.  12.  1,  Keller  S.  565
Darlehensschuldscheines  als  solcher  (liegt)
Windscheid  §.  370  Note  10)  —  ein
kein  Darlehensvertrag.“  v.  Schey  S.174.
Fall,  den  Unger  (revid.  sächs.  Entw.
S.  auch  unten  Note  18.
S.  96)  durch  eine  traditio  brevi  manu
9a)  v.  Schey  S.  60  ff.
erklärt.
9b)  v.  Schey  S.  63  f
Vgl.  auch
*)  Vgl.  über  diese  bestrittene  Frage,
Entsch.  Sammlung  XXIX  Nr.  13686.
namentlich  die  sog.  cond.  de  bene  de10) ¬
  Diese  beiden  Stellen  beziehen  sich
pensis  Keller  S.  566,  Puchta  §.  304,
insbes.  auf  die  sog.  Finanzpatente  v.
Arndts  a.  a.  O.  bes.  Anm.  3,  Wind20. =
  Febr.  1811  (vgl.  dazu  oben  §.  341
scheid  §.  370,  Heimbach,  Rechtslex.
Note  6),  1.  Aug.  1812,  1.  Juni  1816.
II  S.  916.
11)  I.  G.  S.  Nr.  1157,  wonach,  den
6a)  v.  Schey  S.  80  ff.
Fall  ausgenommen,  dass  die  Zahlung
*)  Keller  S.  565.
in  Gold=  oder  ausländischen  Silbermünzen ¬
  gebürt,  die  Banknoten  im  vollen
8)  L.  32  D.  h.  t.  12.  1.  Sog.  Cond.
Nennwert  angenommen  werden  müssen.
Juventiana,  eigentlich  eine  cond.  sine
            
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