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keine Veranlassung. Hiernach ist zu einer Modifikation des Gesetzes bei
Einführung desselben in dortiger Provinz um so weniger eine Veranlassung -
vorhanden, als sich in denjenigen Städten, wo dasselbe bereits in
Wirksamkeit getreten ist, eine solche nirgends als nothwendig gezeigt hat.
a. Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme neu anziehender Personen, und
10) Auf die Bemerkungen Unserer getreuen Stände über die Gesetzes=Entwürfe, -
wegen Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme
neu anziehender Personen, nicht minder
b. zur Armenpflege.
11) wegen Verpflichtung derselben zur Armenpflege, wird bei der
weiteren Berathung über diese Entwürfe Rücksicht genommen werden.
Feuer=Sozietäts=Angelegenheiten.
12) Nachdem durch die von Unsern getreuen Ständen über die
Regulirung der Feuer=Versicherungs=Angelegenheiten abgegebene Erklärung -
der an den Landtag ergangenen Aufforderung genügt, auch inzwischen -
über die wegen Zusammensetzung des ständischen Feuer=Sozietäts=Ausschusses -
stattgefundene Meinungs=Verschiedenheit von Uns entschieden,
auch über den Behörden= und Geschäfts=Organismus von Uns Bestimmung -
getroffen worden ist, so ist nunmehr der Emanirung des neuen
Feuer=Sozietäts=Reglements und der dazu gehörigen Ausführungs=Ordnung -
des baldigsten entgegen zu sehen.
Die vom Landtage angebrachten Petitionen betreffend.
a) Finanz=Angelegenheiten.
Tabackssteuer.
Auf den Antrag: die mit Taback bepflanzten Grundflächen,
Behufs der Tabackssteuer, blos ihrer Lage, und nicht ihrer Größe nach,
angeben zu dürfen, kann nicht eingegangen werden. Denn die Leichtigkeit, -
mit der jeder Jnhaber, aus eigener Kenntniß der von ihm benutzten -
Grundflächen, die Größe derselben, mit dem gesetzlichen Spielraume
vom 6 □ Ruthen, bis auf 15 des ganzen Bodens, ohne straffällig zu
werden, richtig angeben kann, würde mit der Weitläuftigkeit und den
Kosten einer alljährlich vorzunehmenden steuerlichen Ermittelung und
Vermessung der mit Taback zu bepflanzenden Flächen in keinem Verhältnisse -
stehen; auch würden die Kosten doch zuletzt nur den Steuerpflichtigen -
wieder zur Last fallen.
Besteuerung des Kartoffel=Branntweins.
Eben so wenig haben Wir den Antrag, das Branntweinbrennen -
aus Kartoffeln durch höhere Besteuerung zu beschränken, genehmigen -
können, da die in dem unter B. anliegenden Promemoria entwikkelten -
Gründe demselben entgegenstehen.
Herabsetzung der Gewerbesteuer von den kleinen Schankstätten.
Die Petition Unserer getreuen Stände, wegen Herabsetzung
des Mittelsatzes der Gewerbesteuer für unbedeutende Dorfschänker von
4 auf 2 Rthlr. und des niedrigsten Satzes von 2 auf 1 Rthlr., beruht
auf unrichtigen Voraussetzungen. Wenn verlagsberechtigte Dominien
den Schank durch in ihrem Lohn stehende Leute, für eigene Rechnung
und Gefahr ausüben lassen; so sind nicht dergleichen Lohnschänker, sondern -
die Dominien selbst, gewerbsteuerpflichtig. Für ihre sämmtlichen
Ggg
Annalen. Heft III. 1837.
Max-Planck-Institut für