Contents : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 21, H. 3 = Jg. 1837, Jul. - Sept. (1837))

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keine  Veranlassung.  Hiernach  ist  zu  einer  Modifikation  des  Gesetzes  bei
Einführung  desselben  in  dortiger  Provinz  um  so  weniger  eine  Veranlassung -
  vorhanden,  als  sich  in  denjenigen  Städten,  wo  dasselbe  bereits  in
Wirksamkeit  getreten  ist,  eine  solche  nirgends  als  nothwendig  gezeigt  hat.
a.  Verpflichtung  der  Kommunen  zur  Aufnahme  neu  anziehender  Personen,  und
10)  Auf  die  Bemerkungen  Unserer  getreuen  Stände  über  die  Gesetzes=Entwürfe, -
  wegen  Verpflichtung  der  Kommunen  zur  Aufnahme
neu  anziehender  Personen,  nicht  minder
b.  zur  Armenpflege.
11)  wegen  Verpflichtung  derselben  zur  Armenpflege,  wird  bei  der
weiteren  Berathung  über  diese  Entwürfe  Rücksicht  genommen  werden.
Feuer=Sozietäts=Angelegenheiten.
12)  Nachdem  durch  die  von  Unsern  getreuen  Ständen  über  die
Regulirung  der  Feuer=Versicherungs=Angelegenheiten  abgegebene  Erklärung -
  der  an  den  Landtag  ergangenen  Aufforderung  genügt,  auch  inzwischen -
  über  die  wegen  Zusammensetzung  des  ständischen  Feuer=Sozietäts=Ausschusses -
  stattgefundene  Meinungs=Verschiedenheit  von  Uns  entschieden,
auch  über  den  Behörden=  und  Geschäfts=Organismus  von  Uns  Bestimmung -
  getroffen  worden  ist,  so  ist  nunmehr  der  Emanirung  des  neuen
Feuer=Sozietäts=Reglements  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungs=Ordnung -
  des  baldigsten  entgegen  zu  sehen.
Die  vom  Landtage  angebrachten  Petitionen  betreffend.
a)  Finanz=Angelegenheiten.
Tabackssteuer.
Auf  den  Antrag:  die  mit  Taback  bepflanzten  Grundflächen,
Behufs  der  Tabackssteuer,  blos  ihrer  Lage,  und  nicht  ihrer  Größe  nach,
angeben  zu  dürfen,  kann  nicht  eingegangen  werden.  Denn  die  Leichtigkeit, -
  mit  der  jeder  Jnhaber,  aus  eigener  Kenntniß  der  von  ihm  benutzten -
  Grundflächen,  die  Größe  derselben,  mit  dem  gesetzlichen  Spielraume
vom  6  □  Ruthen,  bis  auf  15  des  ganzen  Bodens,  ohne  straffällig  zu
werden,  richtig  angeben  kann,  würde  mit  der  Weitläuftigkeit  und  den
Kosten  einer  alljährlich  vorzunehmenden  steuerlichen  Ermittelung  und
Vermessung  der  mit  Taback  zu  bepflanzenden  Flächen  in  keinem  Verhältnisse -
  stehen;  auch  würden  die  Kosten  doch  zuletzt  nur  den  Steuerpflichtigen -
  wieder  zur  Last  fallen.
Besteuerung  des  Kartoffel=Branntweins.
Eben  so  wenig  haben  Wir  den  Antrag,  das  Branntweinbrennen -
  aus  Kartoffeln  durch  höhere  Besteuerung  zu  beschränken,  genehmigen -
  können,  da  die  in  dem  unter  B.  anliegenden  Promemoria  entwikkelten -
  Gründe  demselben  entgegenstehen.
Herabsetzung  der  Gewerbesteuer  von  den  kleinen  Schankstätten.
Die  Petition  Unserer  getreuen  Stände,  wegen  Herabsetzung
des  Mittelsatzes  der  Gewerbesteuer  für  unbedeutende  Dorfschänker  von
4  auf  2  Rthlr.  und  des  niedrigsten  Satzes  von  2  auf  1  Rthlr.,  beruht
auf  unrichtigen  Voraussetzungen.  Wenn  verlagsberechtigte  Dominien
den  Schank  durch  in  ihrem  Lohn  stehende  Leute,  für  eigene  Rechnung
und  Gefahr  ausüben  lassen;  so  sind  nicht  dergleichen  Lohnschänker,  sondern -
  die  Dominien  selbst,  gewerbsteuerpflichtig.  Für  ihre  sämmtlichen
Ggg
Annalen.  Heft  III.  1837.
Max-Planck-Institut  für
            
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