Binnenschiffahrtsgesetz.
8) Abs. 2. Als Geschäft, welches dem Schiffer unbedingt ¬
verwehrt ist, wenn er nicht besondere Vollmacht besitzt, bezeichnet ¬
der Abs. 2 in Uebereinstimmung mit § 529 HGB. die Eingehung ¬
von Wechselverbindlichkeiten, beschränkt aber die Vertretungsmacht ¬
des Binnenschiffers noch weiter durch die Anführung
von Verbindlichkeiten zur Veräußerung oder Verpfändung des
Schiffs (anders §
528, 530 HGB.). und zum Abschluß von Frachtverträgen ¬
(anders § 527 Abs. 2 HGB.), und konnte anderseits mit
Rücksicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 „Geschäfte auf
den persönlichen Kredit des Rheders“ unerwähnt lassen; Kreditgeschäfte ¬
an sich sind, falls sie zur Ausführung der Reise erforderlich
sein sollten, dem Schiffer nicht verwehrt.
Wenn in § 16 Abs. 2 dem Schiffer die Befugniß zur Ausstellung ¬
von Ladescheinen an allen Orten ertheilt worden ist, so
bezieht sich dies hiernach nur auf die vom Schiffseigner selbst als
Frachtführer abgeschlossenen Frachtverträge.
Nimmt der Schiffer die in Abs. 2 aufgezählten Rechtsgeschäfte
kraft besonderer Vollmacht vor, so verpflichtet er dadurch den
Schiffseigner persönlich, nicht blos Schiff und Fracht.
Nimmt der Schiffer die in Abs. 2 aufgezählten Rechtsgeschäfte
ohne besondere Vollmacht des Schiffseigners im Namen des letzteren
vor,
so treten die in §§ 177—180 BGB. bezeichneten Folgen ein.
Vgl. auch Anm. 2 und 8 zu § 19.
Versicherungen sind in Abs. 2 nicht mit aufgezählt; sie fallen
also unter die Regel des Abs. 1; doch wird ein Fall, in dem die
Versicherung zur Ausführung der Reise erforderlich wäre, kaum denkbar ¬
sein (vgl. Lewis bei Endemann Note 12 zu § 19).
9) Oertliches Recht. Die §§ 15—19 hat der inländische
Richter anzuwenden, wenn der Heimatsort des Schiffes ein inländischer ¬
ist; aber auch, wenn das Schiff ein ausländisches, wird
er zu Gunsten inländischer Dritter die dingliche Haftung des ausländischen ¬
Schiffseigners nach inländischem Gesetz als der lex loci
actus beurtheilen müssen, wenn ihm nicht der Beweis geliefert wird
daß dem Dritten bekannt war, daß die Vertretungsmacht des Schiffers
nach Maßgabe des ausländischen Rechts beschränkt sein sollte. Val.
v. Bar, Intern. Privatr. 2. Aufl. II. S. 225 und RG. 34 S. 75.
§ 16.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schif
sich an einem der im § 15 Abs. 1 bezeichneten Orte befindet, sind
für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf
Orund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer ¬
Verpflichtungsgrund vorhanden ist.