Full text : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Binnenschiffahrtsgesetz.
8)  Abs.  2.  Als  Geschäft,  welches  dem  Schiffer  unbedingt ¬
  verwehrt  ist,  wenn  er  nicht  besondere  Vollmacht  besitzt,  bezeichnet ¬
  der  Abs.  2  in  Uebereinstimmung  mit  §  529  HGB.  die  Eingehung ¬
  von  Wechselverbindlichkeiten,  beschränkt  aber  die  Vertretungsmacht ¬
  des  Binnenschiffers  noch  weiter  durch  die  Anführung
von  Verbindlichkeiten  zur  Veräußerung  oder  Verpfändung  des
Schiffs  (anders  §
528,  530  HGB.).  und  zum  Abschluß  von  Frachtverträgen ¬
  (anders  §  527  Abs.  2  HGB.),  und  konnte  anderseits  mit
Rücksicht  auf  die  Vorschrift  des  §  4  Abs.  1  Nr.  1  „Geschäfte  auf
den  persönlichen  Kredit  des  Rheders“  unerwähnt  lassen;  Kreditgeschäfte ¬
  an  sich  sind,  falls  sie  zur  Ausführung  der  Reise  erforderlich
sein  sollten,  dem  Schiffer  nicht  verwehrt.
Wenn  in  §  16  Abs.  2  dem  Schiffer  die  Befugniß  zur  Ausstellung ¬
  von  Ladescheinen  an  allen  Orten  ertheilt  worden  ist,  so
bezieht  sich  dies  hiernach  nur  auf  die  vom  Schiffseigner  selbst  als
Frachtführer  abgeschlossenen  Frachtverträge.
Nimmt  der  Schiffer  die  in  Abs.  2  aufgezählten  Rechtsgeschäfte
kraft  besonderer  Vollmacht  vor,  so  verpflichtet  er  dadurch  den
Schiffseigner  persönlich,  nicht  blos  Schiff  und  Fracht.
Nimmt  der  Schiffer  die  in  Abs.  2  aufgezählten  Rechtsgeschäfte
ohne  besondere  Vollmacht  des  Schiffseigners  im  Namen  des  letzteren
vor,
so  treten  die  in  §§  177—180  BGB.  bezeichneten  Folgen  ein.
Vgl.  auch  Anm.  2  und  8  zu  §  19.
Versicherungen  sind  in  Abs.  2  nicht  mit  aufgezählt;  sie  fallen
also  unter  die  Regel  des  Abs.  1;  doch  wird  ein  Fall,  in  dem  die
Versicherung  zur  Ausführung  der  Reise  erforderlich  wäre,  kaum  denkbar ¬
  sein  (vgl.  Lewis  bei  Endemann  Note  12  zu  §  19).
9)  Oertliches  Recht.  Die  §§  15—19  hat  der  inländische
Richter  anzuwenden,  wenn  der  Heimatsort  des  Schiffes  ein  inländischer ¬
  ist;  aber  auch,  wenn  das  Schiff  ein  ausländisches,  wird
er  zu  Gunsten  inländischer  Dritter  die  dingliche  Haftung  des  ausländischen ¬
  Schiffseigners  nach  inländischem  Gesetz  als  der  lex  loci
actus  beurtheilen  müssen,  wenn  ihm  nicht  der  Beweis  geliefert  wird
daß  dem  Dritten  bekannt  war,  daß  die  Vertretungsmacht  des  Schiffers
nach  Maßgabe  des  ausländischen  Rechts  beschränkt  sein  sollte.  Val.
v.  Bar,  Intern.  Privatr.  2.  Aufl.  II.  S.  225  und  RG.  34  S.  75.
§  16.
Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,  während  das  Schif
sich  an  einem  der  im  §  15  Abs.  1  bezeichneten  Orte  befindet,  sind
für  den  Schiffseigner  nur  dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf
Orund  einer  Vollmacht  gehandelt  hat,  oder  wenn  ein  anderer  besonderer ¬
  Verpflichtungsgrund  vorhanden  ist.
            
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