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§. 359.
für: Delicte geltenden Grundsätzen (§§. 1296, 1297)4); es steht aber dem
Beschädigten frei, sich statt der Delictsklage der Contractsklage aus §.970
zu bedienen. Für Beschädigungen und Entwendungen durch andere als die
von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen können Wirte, Schiffer und Fuhr
leute zwar nicht nach §. 1316, wohl aber nach §. 970 unter der Voraus
setzung erfolgreich in Anspruch genommen werden, dass ihnen nicht der
Beweis gelingt, dass sie oder ihre Dienstpersonen die Beschädigung oder
Entwendung abzuwenden außerstande waren.
Die im voraus durch den Wirt, Schiffer, Fuhrmann erklärte Ab
lehnung der Haftung hat nur Wirkung, wenn der Gegentheil mit dieser
Ablehnung einverstanden ist.*?
Den Fuhrleuten und Schiffern sind hinsichtlich der Haftung für ihre
Dienstpersonen im wesentlichen gleichgestellt die öffentlichen Versendungs
anstalten 43), jene Anstalten nämlich, welche für das Publikum im allge
meinen zum Zwecke des Transportes von Personen und Sachen bestimmt
sind und denjenigen, welche die Betriebsordnung beobachten, die Aufnahme
nicht verweigern dürfen*9), wie namentlich Eisenbahnen, Dampfschiff
fahrtsunternehmungen 50) und die Postanstalt. Doch gelten diesfalls auch
besondere Bestimmungen, welche vor allem zur Anwendung zu kommen
haben (§. 1317).
49) Buddeus S. 49. Die Ver
Note, v. Schey S. 417) und im Falle
jährung im Falle der Entwendung ist
des Ausschlusses oder der Verringerung
nicht nach §. 967, sondern nach §. 1489
der Contractshaftung wegen Nachlässigkeit
zu beurtheilen: Entsch. Sammlung I
des Reisenden (Unger S. 252, Pfaff,
Nr. 215. Auch wenn sich die Beschä
Replik S. 747 Note 315). Gegen den
digung als ein Delict darstellt, ist die
letzterwähnten Anwendungsfall, der gerade
Berufung auf §. 1489 zulässig.
der praktisch bedeutsamste ist (vgl. Unger
4) Zugschwerdt, Schadenersatz S.
S. 252 Note 31 und 32, dazu Deutsches
29 fg., Zeiller ad §. 1316 Nr. 3, Entsch.
G. B. §. 702), hat sich v. Schey S. 417
Sammlung IX Nr. 3337, XIII Nr. 5617,
ausgesprochen: wenn das eigene Ver
XX Nr. 8954. Buddeus S. 447 f.
schulden im concreten Falle so sehr
bemerkt, dass ein bloßer Anschlag im
überwiege, dass der Ersatzanspruch ex
Locale, wonach die Haftung abgelehnt
recepto zu versagen sei, dann müsse
werde, ungenügend ist; anders, wie es
„offenbar dasselbe Verhältnis zu dem
scheint, Windscheid §. 384 Note 8 und
selben Resultat führen auch für die un
z. Th. v. Schey S. 412 Note 5 (für
mittelbar auf das Verschulden des Wirtes
den Fall, dass der Reisende den Inhalt
oder eines seiner Leute basierte Ent
der Kundmachung bei seiner Einkehr
schädigungsklage ex delicto.“ Vgl. jedoch
bereits gekannt hat); Winiwarter
oben §. 139 bei Note 15a und 16 (Pfaff,
S. 169, 576, gegen ihn Stubenrauch
Replik S. 39).
S. 163. Das Deutsche G. B. sagt
Richtiger: „Transportanstalten"
(§. 701): „Ein Anschlag, durch den der
wie Art. 421 H. G. B. sagt.
Gastwirt die Haftung ablehnt, ist ohne
49) So ausdrücklich Art. 422 H. G. B.
Wirkung.“ — Die sonst (mit Rücksicht
hinsichtlich der Eisenbahnen, „welche dem
auf die Beweislast) wenig praktische
Publikum zur Benutzung für den Güter
Delictsklage des §. 1316 kann Bedeutung
transport eröffnet“ sind.
Vgl. oben
erlangen, wenn die contractmäßige Haf
313 Note 74.
tung durch Übereinkommen zwischen dem
60) Art. 421 H. G. B.: Die Bestim
Wirte und dem Reisenden ausgeschlossen
mungen des Abschnittes vom Fracht
wurde — außerdem noch im Falle der
geschäft „finden auch Anwendung auf
Präclusion der Contractsklage (s. vorige
Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und