Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 359. 
für: Delicte geltenden Grundsätzen (§§. 1296, 1297)4); es steht aber dem 
Beschädigten frei, sich statt der Delictsklage der Contractsklage aus §.970 
zu bedienen. Für Beschädigungen und Entwendungen durch andere als die 
von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen können Wirte, Schiffer und Fuhr 
leute zwar nicht nach §. 1316, wohl aber nach §. 970 unter der Voraus 
setzung erfolgreich in Anspruch genommen werden, dass ihnen nicht der 
Beweis gelingt, dass sie oder ihre Dienstpersonen die Beschädigung oder 
Entwendung abzuwenden außerstande waren. 
Die im voraus durch den Wirt, Schiffer, Fuhrmann erklärte Ab 
lehnung der Haftung hat nur Wirkung, wenn der Gegentheil mit dieser 
Ablehnung einverstanden ist.*? 
Den Fuhrleuten und Schiffern sind hinsichtlich der Haftung für ihre 
Dienstpersonen im wesentlichen gleichgestellt die öffentlichen Versendungs 
anstalten 43), jene Anstalten nämlich, welche für das Publikum im allge 
meinen zum Zwecke des Transportes von Personen und Sachen bestimmt 
sind und denjenigen, welche die Betriebsordnung beobachten, die Aufnahme 
nicht verweigern dürfen*9), wie namentlich Eisenbahnen, Dampfschiff 
fahrtsunternehmungen 50) und die Postanstalt. Doch gelten diesfalls auch 
besondere Bestimmungen, welche vor allem zur Anwendung zu kommen 
haben (§. 1317). 
49) Buddeus S. 49. Die Ver 
Note, v. Schey S. 417) und im Falle 
jährung im Falle der Entwendung ist 
des Ausschlusses oder der Verringerung 
nicht nach §. 967, sondern nach §. 1489 
der Contractshaftung wegen Nachlässigkeit 
zu beurtheilen: Entsch. Sammlung I 
des Reisenden (Unger S. 252, Pfaff, 
Nr. 215. Auch wenn sich die Beschä 
Replik S. 747 Note 315). Gegen den 
digung als ein Delict darstellt, ist die 
letzterwähnten Anwendungsfall, der gerade 
Berufung auf §. 1489 zulässig. 
der praktisch bedeutsamste ist (vgl. Unger 
4) Zugschwerdt, Schadenersatz S. 
S. 252 Note 31 und 32, dazu Deutsches 
29 fg., Zeiller ad §. 1316 Nr. 3, Entsch. 
G. B. §. 702), hat sich v. Schey S. 417 
Sammlung IX Nr. 3337, XIII Nr. 5617, 
ausgesprochen: wenn das eigene Ver 
XX Nr. 8954. Buddeus S. 447 f. 
schulden im concreten Falle so sehr 
bemerkt, dass ein bloßer Anschlag im 
überwiege, dass der Ersatzanspruch ex 
Locale, wonach die Haftung abgelehnt 
recepto zu versagen sei, dann müsse 
werde, ungenügend ist; anders, wie es 
„offenbar dasselbe Verhältnis zu dem 
scheint, Windscheid §. 384 Note 8 und 
selben Resultat führen auch für die un 
z. Th. v. Schey S. 412 Note 5 (für 
mittelbar auf das Verschulden des Wirtes 
den Fall, dass der Reisende den Inhalt 
oder eines seiner Leute basierte Ent 
der Kundmachung bei seiner Einkehr 
schädigungsklage ex delicto.“ Vgl. jedoch 
bereits gekannt hat); Winiwarter 
oben §. 139 bei Note 15a und 16 (Pfaff, 
S. 169, 576, gegen ihn Stubenrauch 
Replik S. 39). 
S. 163. Das Deutsche G. B. sagt 
Richtiger: „Transportanstalten" 
(§. 701): „Ein Anschlag, durch den der 
wie Art. 421 H. G. B. sagt. 
Gastwirt die Haftung ablehnt, ist ohne 
49) So ausdrücklich Art. 422 H. G. B. 
Wirkung.“ — Die sonst (mit Rücksicht 
hinsichtlich der Eisenbahnen, „welche dem 
auf die Beweislast) wenig praktische 
Publikum zur Benutzung für den Güter 
Delictsklage des §. 1316 kann Bedeutung 
transport eröffnet“ sind. 
Vgl. oben 
erlangen, wenn die contractmäßige Haf 
313 Note 74. 
tung durch Übereinkommen zwischen dem 
60) Art. 421 H. G. B.: Die Bestim 
Wirte und dem Reisenden ausgeschlossen 
mungen des Abschnittes vom Fracht 
wurde — außerdem noch im Falle der 
geschäft „finden auch Anwendung auf 
Präclusion der Contractsklage (s. vorige 
Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und
	        
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