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§. 359.
ihn trifft die Last des Beweises, dass die Beschädigung durch unabwendbaren ¬
Zufall erfolgt sei (§. 1298 b. G. B., Art. 395 38) H. G. B.).
3) Die nämliche Haftung übernimmt auch der Schiffer. Darunter
ist nicht der Schiffscapitän (magister navis), sondern der Schiffsrheder
(exercitor navis) zu verstehen 39), es sei denn das Schiff vermietet, in
welchem Falle der Mieter als der Schiffer anzusehen ist.*) Die Gegenstände, ¬
für welche er die Haftung übernimmt, sind nur die eigentlichen
Frachtstücke, nicht auch jenes Gepäck, welches der Schiffsreisende unter
eigener Aufsicht behält.**) Auch diese Haftung beginnt bereits mit der
Übernahme des Frachtgutes, nicht erst mit der Einbringung auf das Schiff.
Wie nach römischem, so haften auch nach österr. Recht Wirte, Schiffer
und Fuhrleute nicht nur für die von ihnen oder ihren Dienstpersonen vernachlässigte ¬
Beaufsichtigung der übernommenen Effecten, sondern auch für
die von ihren eigenen oder den von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen**)
an derlei Effecten in ihrem Hause, in ihrem Schiffe oder an der Befrachtung ¬
verübten Entwendungen oder Beschädigungen (§. 1316)43), und
können in solchen Fällen auch mit einer Delictsklage (actio furti adversus ¬
nautas etc.) auf Ersatzleistung belangt werden.“4) Die Beschädigung
oder Entwendung muss aber wesentlich in dem Gasthofe bezw. Schiffe
selbst verübt worden sein 43), wärend die im §. 970 normierte Haftung für
Beaufsichtigung schon mit der Übernahme der Effecten beginnt und mit
deren Ablieferung endigt. Auch die Beweislast richtet sich hier nach den
Keller §. 344, Buddeus S. 444,
dem Gasthofe, in welchem er übernachtete,
dem Gasthofknecht übergeben, und letzterer
4*) Dies der Unterschied zwischen den
damit das Weite gesucht hatte. Der
§§. 970 und 1316; der erstere behandelt
Fall fällt nicht unter §. 1316, sondern
die Contractsklage (actio de recepto
unter §. 970.
Dig. 4.9, Windscheid §. 384, Puchta
38) Art. 395 ist, wie der romanistische
§. 314), der letztere die Delictsklage
Rechtssatz negativ gefasst: der Frachtactio ¬
furti adv. naut. Dig. 47. 5,
führer haftet nur nicht für vis major
Windscheid §§. 454, 457, Puchta
und Beschädigung durch inneren Verderb
§. 392). Soweit auch übereinstimmend
des Gutes.
Pfaff, Gutachten S. 88, Unger VIII
39) Stubenrauch S. 162, L. 1 §. 2
S. 247 f., Pfaff, Replik S. 726, während
D. h. t. Auch Dampfschiffahrtsgesellv. ¬
Schey S. 418 Note 17 den §. 1316
schaften gehören hieher.
auch auf die Contractsklage bezieht.
40) Stubenrauch a. a. O
Die österr. Schriftsteller haben die son41) ¬
Nach röm. R. dagegen allerdings
derbarsten Vorstellungen über den Unterauch ¬
dieses, ja nach der Meinung Einiger
schied zwischen den beiden Paragraphen:
nur die von dem mitreisenden Fahrgast
Winiwarter S. 168, 576 meint,
eingebrachten Sachen, nicht aber auch
§. 970 beziehe sich auf die übergebenen
Waaren, welche allein verschickt werden.
Sachen, §. 1316 auf die übrigen; StuVgl. ¬
jedoch Windscheid §. 384 Note 4
benrauch S. 162 f., 537 (so auch 7. Aufl.
a. E
II S. 171; ähnlich auch Kirchstetter
42) Insbesondere sog. Lohndiener oder
S. 439 Note 1) glaubt, dass §. 970
Lohnlakaien in Gasthöfen. Buddeus
nur das Maß der im §. 1316 ausS. ¬
448. Vgl. auch Pfaff, Gutachten
gesprochenen Ersatzpflicht feststelle u. s. w.
S. 86, Ofner, Prot. II S. 440 (LohnIm ¬
übrigen vgl. Unger, Pfaff und
diener und Lohnkutscher)
v. Schey a. d. aa. OO.
43) Ebenso nach röm. R. Windscheid
*) Buddeus S.447, v. Schey S. 416.
§§. 454, 457, Arndts §. 289 Anm. 1,