Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  359.
ihn  trifft  die  Last  des  Beweises,  dass  die  Beschädigung  durch  unabwendbaren ¬
  Zufall  erfolgt  sei  (§.  1298  b.  G.  B.,  Art.  395  38)  H.  G.  B.).
3)  Die  nämliche  Haftung  übernimmt  auch  der  Schiffer.  Darunter
ist  nicht  der  Schiffscapitän  (magister  navis),  sondern  der  Schiffsrheder
(exercitor  navis)  zu  verstehen  39),  es  sei  denn  das  Schiff  vermietet,  in
welchem  Falle  der  Mieter  als  der  Schiffer  anzusehen  ist.*)  Die  Gegenstände, ¬
  für  welche  er  die  Haftung  übernimmt,  sind  nur  die  eigentlichen
Frachtstücke,  nicht  auch  jenes  Gepäck,  welches  der  Schiffsreisende  unter
eigener  Aufsicht  behält.**)  Auch  diese  Haftung  beginnt  bereits  mit  der
Übernahme  des  Frachtgutes,  nicht  erst  mit  der  Einbringung  auf  das  Schiff.
Wie  nach  römischem,  so  haften  auch  nach  österr.  Recht  Wirte,  Schiffer
und  Fuhrleute  nicht  nur  für  die  von  ihnen  oder  ihren  Dienstpersonen  vernachlässigte ¬
  Beaufsichtigung  der  übernommenen  Effecten,  sondern  auch  für
die  von  ihren  eigenen  oder  den  von  ihnen  zugewiesenen  Dienstpersonen**)
an  derlei  Effecten  in  ihrem  Hause,  in  ihrem  Schiffe  oder  an  der  Befrachtung ¬
  verübten  Entwendungen  oder  Beschädigungen  (§.  1316)43),  und
können  in  solchen  Fällen  auch  mit  einer  Delictsklage  (actio  furti  adversus ¬
  nautas  etc.)  auf  Ersatzleistung  belangt  werden.“4)  Die  Beschädigung
oder  Entwendung  muss  aber  wesentlich  in  dem  Gasthofe  bezw.  Schiffe
selbst  verübt  worden  sein  43),  wärend  die  im  §.  970  normierte  Haftung  für
Beaufsichtigung  schon  mit  der  Übernahme  der  Effecten  beginnt  und  mit
deren  Ablieferung  endigt.  Auch  die  Beweislast  richtet  sich  hier  nach  den
Keller  §.  344,  Buddeus  S.  444,
dem  Gasthofe,  in  welchem  er  übernachtete,
dem  Gasthofknecht  übergeben,  und  letzterer
4*)  Dies  der  Unterschied  zwischen  den
damit  das  Weite  gesucht  hatte.  Der
§§.  970  und  1316;  der  erstere  behandelt
Fall  fällt  nicht  unter  §.  1316,  sondern
die  Contractsklage  (actio  de  recepto
unter  §.  970.
Dig.  4.9,  Windscheid  §.  384,  Puchta
38)  Art.  395  ist,  wie  der  romanistische
§.  314),  der  letztere  die  Delictsklage
Rechtssatz  negativ  gefasst:  der  Frachtactio ¬
  furti  adv.  naut.  Dig.  47.  5,
führer  haftet  nur  nicht  für  vis  major
Windscheid  §§.  454,  457,  Puchta
und  Beschädigung  durch  inneren  Verderb
§.  392).  Soweit  auch  übereinstimmend
des  Gutes.
Pfaff,  Gutachten  S.  88,  Unger  VIII
39)  Stubenrauch  S.  162,  L.  1  §.  2
S.  247  f.,  Pfaff,  Replik  S.  726,  während
D.  h.  t.  Auch  Dampfschiffahrtsgesellv. ¬
  Schey  S.  418  Note  17  den  §.  1316
schaften  gehören  hieher.
auch  auf  die  Contractsklage  bezieht.
40)  Stubenrauch  a.  a.  O
Die  österr.  Schriftsteller  haben  die  son41) ¬
  Nach  röm.  R.  dagegen  allerdings
derbarsten  Vorstellungen  über  den  Unterauch ¬
  dieses,  ja  nach  der  Meinung  Einiger
schied  zwischen  den  beiden  Paragraphen:
nur  die  von  dem  mitreisenden  Fahrgast
Winiwarter  S.  168,  576  meint,
eingebrachten  Sachen,  nicht  aber  auch
§.  970  beziehe  sich  auf  die  übergebenen
Waaren,  welche  allein  verschickt  werden.
Sachen,  §.  1316  auf  die  übrigen;  StuVgl. ¬
  jedoch  Windscheid  §.  384  Note  4
benrauch  S.  162  f.,  537  (so  auch  7.  Aufl.
a.  E
II  S.  171;  ähnlich  auch  Kirchstetter
42)  Insbesondere  sog.  Lohndiener  oder
S.  439  Note  1)  glaubt,  dass  §.  970
Lohnlakaien  in  Gasthöfen.  Buddeus
nur  das  Maß  der  im  §.  1316  ausS. ¬
  448.  Vgl.  auch  Pfaff,  Gutachten
gesprochenen  Ersatzpflicht  feststelle  u.  s.  w.
S.  86,  Ofner,  Prot.  II  S.  440  (LohnIm ¬
  übrigen  vgl.  Unger,  Pfaff  und
diener  und  Lohnkutscher)
v.  Schey  a.  d.  aa.  OO.
43)  Ebenso  nach  röm.  R.  Windscheid
*)  Buddeus  S.447,  v.  Schey  S.  416.
§§.  454,  457,  Arndts  §.  289  Anm.  1,
            
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