Von eigenen Wechseln.
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wissen Summe zu leisten. Die ersten heißen in unserer
Sprache eigene, die andern trassirte Wechsel, oder
mit einem Worte: Tratten.
Bei trassirten Wechseln war es dem Wechselgeber erlaubt, ¬
eine größere Summe, als er dem Wechselnehmer
anwies, anstatt der Valuta sich auszubedingen. Bei einem
Darlehn durfte nach den Begriffen, die man sich vormals
vom Wucher gemacht hatte, der Darleiher für den Gebrauch
seines Geldes keine Vergeltung sich ausbedingen, wenn
er das Kapital nicht für immer veräußerte. Man glaubte
aber, diesem Verbote zu entgehen, wenn man Verschreibungen ¬
über ein empfangenes Darlehn in Wechsel umkleidete, ¬
und hierbei nur die äußere Form eines trassirten
Wechsels beobachtete. Es ist schwer, alle die Erfindungen ¬
aufzuzählen, worauf man verfiel, um diesen Zweck
zu erreichen.
Wer näher belehrt zu seyn wünscht, wie weit es die
Italiener, besonders die Genueser, in diesem Stücke gebracht
haben, kann bei Scaccia de commerciis et cambio
§. 1. quaest. 5. num. 83 et seq. seine Wißbegierde befriedigen. ¬
Hinwiederum blieben aber auch die Wechseler
sich konsequent genug, um niemals zu gestehen, daß sie von
andern Geld gegen Zinsen entlehnt hätten. Sie nahmen
es nur in Verwahr, stellten darüber Depositowechsel aus,
und bedeckten die Zinsen damit, daß sie den Deponenten
an ihrem Gewinn Theil nehmen ließen. Daher die Eintheilung ¬
in wahre oder wirkliche, und trockene Wechsel:
cambia realia und cambia sicca, wovon die Letztern gleichwohl ¬
in einer andern Gestalt erschienen, als die der
Verfasser §. 30 als Muster vorlegt, und die wir heut zu
Tage eigene Wechsel nennen. Nach der Konstitution
des Pabst Pius V. vom J. 1575 verstand man unter
dem Namen trockene Wechsel ea omnia quae ita consinguntur, ¬
ut contrahentes ad certas nundinas, seu ad