fullscreen : Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz (1)

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chen)  besitzen,  oder  erst  neu  zu  richten  wünschen,  ist  mannsgeaufgetragen, ¬
  daß  sie  die  schriftliche  Bewilligung  hiezu  wolder.
bey  der  Obrigkeit  anzusuchen  haben.
Jenen  Gewölbs=Inhabern  aber,  welche  derley
Plachen  ohne  Erlaubniß  der  Obrigkeit  aufstellen,  werden ¬
  dieselben  ämtlich  cassirt,  und  sie  noch  besonders
mit  einem  Pönfall  von  50  fl.  bestrafet  werden.
Von  dieser  Verordnung  wurden  sämmtliche  Haus
inhaber,  Sequester  und  Administratoren,  zu  dem  Ende
in  die  Kenntniß  gesetzt,  daß  selbe  hiervon  die  in  ihren
Häusern  befindlichen  Gewölbs=Inhaber  bey  eigener  Verantwortung =
  verständigen.
Reggsv.  vom  24.  December  1814.
Zum  §.  540.
Da  wahrgenommen  wurde,  daß  von  den  Con-  Bestimmungen ¬

cursbehörden  bey  Ausbruch  der  Concurse,  die  Unterrücksicht ¬
 =
  wider  die  Cridataren  den  bestehenden  Verordlich ¬
  der  benungen ¬
  zuwider,  entweder  ganz  unterlassen,  oder  die-griegeriso -
  schen  Criselbe =
  doch  nicht  mit  Thätigkeit  fortgesetzt  werde,
den  der
wurde  verordnet,  die  Vorschrift  des  Hofdecretes  vom
Handels24. =
  August  1795  sich  gegenwärtig  zu  halten;  daher
leute.
sich  von  den  Concursbehörden  von  drey  zu  drey  Monaten ¬
  das  Verzeichniß  der  anhängigen  Criden,  so  wie
auch  zugleich  den  Ausweis  über  den  Fortgang  der  eingeleiteten ¬
  Untersuchung  vorlegen  zu  lassen,  und  dießfalls ¬
  keiner  Zögerung  auch  in  jenen  Fällen  nicht,  wo
            
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