Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 356. 
für zufälligen Untergang oder Beschädigung nicht verantwortlich ist, „wenn 
er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen 
hätte retten können" §. 964 b. G. B 
Der Deponent hat zur Geltendmachung dieser Rechte die actio dep. 
directa. Im Falle der Beschädigung der Sache muss er nebst der Existenz 
des Schadens auch dessen Betrag nachweisen. Dazu kommt noch eine 
besondere, dem Deponenten günstige Bestimmung (Vermuthung*4) eines 
Abgangs an verschlossen oder versiegelt hinterlegten Sachen) in §. 966. 
Dagegen gibt es keine nothwendig aus dem Vertrage entspringende 
Berechtigung des Depositars (er ist nur der verpflichtete Theil), außer 
die Verwahrung wäre eine entgeltliche, wo er einen Lohnanspruch hat 
(§. 969). Außerdem sind auch Gegenansprüche möglich: auf Schadenersatz 
wegen Verschulden des Hinterlegers (§§. 967, 962), oder auf Ersatz des 
nothwendigen oder nützlichen Aufwandes1), welcher ihm wie einem Ge 
schäftsführer vergütet wird (§. 967).*) Dahin gehört auch der Fall der 
Aufopferung der eigenen Sache, um die deponierte zu retten (§. 967), wo 
zwar nicht immer voller, aber doch angemessener Ersatz verlangt werden 
kann.162) Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist die Gegenklage (a. dep. 
contr.) gegeben, nicht auch ein Retentions= (§. 471)*7), nicht auch ein 
Compensationsrecht (§. 1440)18); nur bei entgeltlicher Verwahrung ist 
dass die Verletzung des Schlosses oder 
der Sache bei einem Dritten außer dem 
Siegels ohne sein Verschulden geschehen 
Falle der Not und ohne Erlaubnis des 
sei, dies folge aber schon aus §§. 961 
Deponenten) ist (§. 965). Ist dem Ver 
und 1298 b. G. B. Das Besondere 
wahrer die Beaufsichtigung durch einen 
des §. 966 liege nicht in der Vertheilung 
Dritten ausdrücklich oder stillschweigend 
der Beweislast, sondern darin, dass er 
gestattet, oder wird sie durch die Um 
das Beweismittel des Eides über die 
stände unvermeidlich, so hastet er nur 
Thatsache des Abganges aus dem Depo 
für culpa in eligendo (§. 1315; vgl. 
situm zugleich mit der Beschwörung der 
L. 40, 41 D. Loc. 19, 2. Windscheid 
Höhe des Schadens zulässt. Wenn diese 
§. 401 Note 5). Wo aber der Ver 
Auslegung richtig ist, so ist §. 966 b. 
wahrer nach seinem Gewerbe die Ver 
G. B. seinem ganzen Inhalte nach durch 
wahrung regelmäßig durch Gehilfen be 
die C. P. O. (vgl. §§. 272, 273, 378) 
sorgt (Garderobier, Depositenbank, Ver 
gehoben. 
satzamt), liegt keineswegs eine solche still 
5) Windscheid §. 378 Nr. 2. 
schweigende Gestattung vor, sondern er 
16) Also bei nothwendigem Aufwand 
haftet unbedingt für das Verschulden der 
auch dann, wenn die Bemühung ohne 
Hilfspersonen. Vgl. Pfaff, Gutachten 
Verschulden erfolglos geblieben ist, arg. 
S. 80 f., Stubenrauch 7. Aufl. II 
§. 1036 b. G. B. 
S. 163 Note 2, 420 ff. 
16a) Vgl. R., Zum Begriffe der „an 
*) Nach röm. R. muss der Deponent 
gemessenen Vergütung" ... in d. Jur. 
den Beweis über den Inhalt des Behält 
1886 Nr. 48. 
nisses übernehmen. Buddeus im 
**) Oben I §. 190. Nach röm. Recht 
Rechtslex. IV S. 447, arg. L 2 D. de 
streitig. Arndts §. 285 Anm. 2. 
prob. 22. 3. Glück VI S. 122. Vgl. 
18) Oben §. 348 bei Note 13. Eben 
aber auch Gothofredus ad Dig. 47. 5 
so nach röm. Recht. Die Frage wird 
not. a. Dernburg, Preuß. Privatr. II 
regelmäßig erst dann practisch, wenn die 
S. 651 f. Nach v. Schey S. 324 f 
Verpflichtung des Depositars sich zur 
enthält §. 966 keine Rechtsvermuthung 
Ersatzpflicht gestaltet hat, und beim 
bezüglich des Abganges. Der Verwahrer 
Depos. irregul. 
habe nach dem Gesetze nur zu beweisen, 
Krainz, System II. 3. Aufl.
	        
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