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§. 356.
für zufälligen Untergang oder Beschädigung nicht verantwortlich ist, „wenn
er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen
hätte retten können" §. 964 b. G. B
Der Deponent hat zur Geltendmachung dieser Rechte die actio dep.
directa. Im Falle der Beschädigung der Sache muss er nebst der Existenz
des Schadens auch dessen Betrag nachweisen. Dazu kommt noch eine
besondere, dem Deponenten günstige Bestimmung (Vermuthung*4) eines
Abgangs an verschlossen oder versiegelt hinterlegten Sachen) in §. 966.
Dagegen gibt es keine nothwendig aus dem Vertrage entspringende
Berechtigung des Depositars (er ist nur der verpflichtete Theil), außer
die Verwahrung wäre eine entgeltliche, wo er einen Lohnanspruch hat
(§. 969). Außerdem sind auch Gegenansprüche möglich: auf Schadenersatz
wegen Verschulden des Hinterlegers (§§. 967, 962), oder auf Ersatz des
nothwendigen oder nützlichen Aufwandes1), welcher ihm wie einem Ge
schäftsführer vergütet wird (§. 967).*) Dahin gehört auch der Fall der
Aufopferung der eigenen Sache, um die deponierte zu retten (§. 967), wo
zwar nicht immer voller, aber doch angemessener Ersatz verlangt werden
kann.162) Zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist die Gegenklage (a. dep.
contr.) gegeben, nicht auch ein Retentions= (§. 471)*7), nicht auch ein
Compensationsrecht (§. 1440)18); nur bei entgeltlicher Verwahrung ist
dass die Verletzung des Schlosses oder
der Sache bei einem Dritten außer dem
Siegels ohne sein Verschulden geschehen
Falle der Not und ohne Erlaubnis des
sei, dies folge aber schon aus §§. 961
Deponenten) ist (§. 965). Ist dem Ver
und 1298 b. G. B. Das Besondere
wahrer die Beaufsichtigung durch einen
des §. 966 liege nicht in der Vertheilung
Dritten ausdrücklich oder stillschweigend
der Beweislast, sondern darin, dass er
gestattet, oder wird sie durch die Um
das Beweismittel des Eides über die
stände unvermeidlich, so hastet er nur
Thatsache des Abganges aus dem Depo
für culpa in eligendo (§. 1315; vgl.
situm zugleich mit der Beschwörung der
L. 40, 41 D. Loc. 19, 2. Windscheid
Höhe des Schadens zulässt. Wenn diese
§. 401 Note 5). Wo aber der Ver
Auslegung richtig ist, so ist §. 966 b.
wahrer nach seinem Gewerbe die Ver
G. B. seinem ganzen Inhalte nach durch
wahrung regelmäßig durch Gehilfen be
die C. P. O. (vgl. §§. 272, 273, 378)
sorgt (Garderobier, Depositenbank, Ver
gehoben.
satzamt), liegt keineswegs eine solche still
5) Windscheid §. 378 Nr. 2.
schweigende Gestattung vor, sondern er
16) Also bei nothwendigem Aufwand
haftet unbedingt für das Verschulden der
auch dann, wenn die Bemühung ohne
Hilfspersonen. Vgl. Pfaff, Gutachten
Verschulden erfolglos geblieben ist, arg.
S. 80 f., Stubenrauch 7. Aufl. II
§. 1036 b. G. B.
S. 163 Note 2, 420 ff.
16a) Vgl. R., Zum Begriffe der „an
*) Nach röm. R. muss der Deponent
gemessenen Vergütung" ... in d. Jur.
den Beweis über den Inhalt des Behält
1886 Nr. 48.
nisses übernehmen. Buddeus im
**) Oben I §. 190. Nach röm. Recht
Rechtslex. IV S. 447, arg. L 2 D. de
streitig. Arndts §. 285 Anm. 2.
prob. 22. 3. Glück VI S. 122. Vgl.
18) Oben §. 348 bei Note 13. Eben
aber auch Gothofredus ad Dig. 47. 5
so nach röm. Recht. Die Frage wird
not. a. Dernburg, Preuß. Privatr. II
regelmäßig erst dann practisch, wenn die
S. 651 f. Nach v. Schey S. 324 f
Verpflichtung des Depositars sich zur
enthält §. 966 keine Rechtsvermuthung
Ersatzpflicht gestaltet hat, und beim
bezüglich des Abganges. Der Verwahrer
Depos. irregul.
habe nach dem Gesetze nur zu beweisen,
Krainz, System II. 3. Aufl.