Metadaten : Scheele, G.: ¬Das deutsche Urheberrecht an literarischen, künstlerischen und photographischen Werken

Einleitung.
Bur  Entstehungsgeschichte  der  Gesetze.
Die  Entwürfe  der  hier  behandelten  Gesetze
haben  sämmtlich  bereits
dem  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  zur  verfassungsmäßigen
Beschlußfassung  vorgelegen.  Durch  Anschreiben  des  Reichskanzler  vom
14.  Februar  1870  gelangte  an  den  Reichstag  der  „Entwurf  eines
Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen, ¬
  musikalischen  Kompositionen,  dramatischen  Werken =
  und  Werken  der  bildenden  Künste“
(Gesetzentwurf  Nr.  7  der
Drucksachen  des  Reichstags,  Session  1870)  und  durch  ein  weiteres  Anschreiben
von  demselben  Tage  der  „Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  den
Schutz  der  Photographieen  gegen  unbefugte  Nachbildung
(Gesetzentwurf  Nr.  8  der  Drucksachen  des  Reichstags,  Session  1870).  Beiden
Entwürfen  waren  die  vom  Bundesrath  beschlossenen  Motive  beigegeben.
In  Bezug  auf  den  zuerst  genannten  Entwurf  bemerkten  die  Motive
in  der  Einleitung  (S.  19):  „Bei  der  Ausarbeitung  des  Entwurfs  sind  die
bisherigen  Landesgesetzgebungen,  die  bereits  vorhandenen  legislativen  Vorarbeiten ¬
  zu  einem  gemeinsamen  deutschen  Nachdrucksgesetze,  die  Gesetzgebung
des  Auslandes  und  die  reichhaltige  neueste  Literatur  sorgfältig  benutzt  worden. ¬
  —  Unter  den  legislativen  Vorarbeiten  sind  namentlich  hervorzuheben:
die  beiden  Entwürfe  des  Börsenvereins  der  deutschen  Buchhändler  (1857
und  der  Entwurf  der  Kommission  des  ehemaligen  deutschen  Bundes  (1864).
Die  in  den  Motiven  erwähnten  legislativen  Vorarbeiten  waren
unter  der  Herrschaft  des  ehemaligen  deutschen  Bundes  entstanden.
Der  sog.  Börsenvereins=Entwurf  war  in  den  Jahren  1855  bis  1857
auf  Veranlassung  der  K.  Sächs.  Regierung,  die  hierzu  wiederum  von  hervorragenden ¬
  Verlegern  und  von  dem  Vereine  deutscher  Musikalienhändler  Anregung ¬
  empfangen  hatte,  von  einer  aus  Juristen  und  Sachverständigen
bestehenden,  vom  Vorstand  des  Börsenvereins  in  Leipzig  berufenen  Kommission
in  zweimaliger  Redaktion  ausgearbeitet,  darauf  der  K.  Sächs.  Regierung  überreicht ¬
  und  von  dieser  am  23.  Januar  1862  bei  der  Bundesversammlung
mit  dem  Antrag  eingebracht  worden,  die  zur  Herstellung  eines  allgemeinen
            
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