Einleitung.
Bur Entstehungsgeschichte der Gesetze.
Die Entwürfe der hier behandelten Gesetze
haben sämmtlich bereits
dem Reichstag des Norddeutschen Bundes zur verfassungsmäßigen
Beschlußfassung vorgelegen. Durch Anschreiben des Reichskanzler vom
14. Februar 1870 gelangte an den Reichstag der „Entwurf eines
Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, ¬
musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken =
und Werken der bildenden Künste“
(Gesetzentwurf Nr. 7 der
Drucksachen des Reichstags, Session 1870) und durch ein weiteres Anschreiben
von demselben Tage der „Entwurf eines Gesetzes, betreffend den
Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung
(Gesetzentwurf Nr. 8 der Drucksachen des Reichstags, Session 1870). Beiden
Entwürfen waren die vom Bundesrath beschlossenen Motive beigegeben.
In Bezug auf den zuerst genannten Entwurf bemerkten die Motive
in der Einleitung (S. 19): „Bei der Ausarbeitung des Entwurfs sind die
bisherigen Landesgesetzgebungen, die bereits vorhandenen legislativen Vorarbeiten ¬
zu einem gemeinsamen deutschen Nachdrucksgesetze, die Gesetzgebung
des Auslandes und die reichhaltige neueste Literatur sorgfältig benutzt worden. ¬
— Unter den legislativen Vorarbeiten sind namentlich hervorzuheben:
die beiden Entwürfe des Börsenvereins der deutschen Buchhändler (1857
und der Entwurf der Kommission des ehemaligen deutschen Bundes (1864).
Die in den Motiven erwähnten legislativen Vorarbeiten waren
unter der Herrschaft des ehemaligen deutschen Bundes entstanden.
Der sog. Börsenvereins=Entwurf war in den Jahren 1855 bis 1857
auf Veranlassung der K. Sächs. Regierung, die hierzu wiederum von hervorragenden ¬
Verlegern und von dem Vereine deutscher Musikalienhändler Anregung ¬
empfangen hatte, von einer aus Juristen und Sachverständigen
bestehenden, vom Vorstand des Börsenvereins in Leipzig berufenen Kommission
in zweimaliger Redaktion ausgearbeitet, darauf der K. Sächs. Regierung überreicht ¬
und von dieser am 23. Januar 1862 bei der Bundesversammlung
mit dem Antrag eingebracht worden, die zur Herstellung eines allgemeinen