Inhaltsverzeichnis : Schneider, Gustav: Studien aus dem österreichischen Bergrechte

10  —
„dert“,  und  welche  sodann  von  der  älteren  Staatswissenschaft ¬
  zu  dem  Protectionssysteme,  zu  dem  Systeme  der
wirthschaftlichen  Bevormundung  entwickelt  wurde,  sich  aber
längst  überlebt  hat.
Auch  Oesterreich  ist,  —  obzwar  der  Polizeistaat  dieses
System,  welches  die  Regierung,  die  sich  als  Vorsehung
des  Volkes  in  politischen  Dingen  ansah,  auch  noch  zur
volkswirthschaftlichen  Vorsehung  machte,  lange  festhielt,
von  dieser  wirthschaftlichen  Regierungsmaxime  bereits  abgekommen. ¬

Der  Freischurf  als  ein  Product  dieses  wirthschaftlichen
Systems  ist  also  ein  nationalökonomischer  Anachronismus
und  hiemit  auch  das  Urtheil  über  denselben  gesprochen  und
dessen  Verwerflichkeit  nachgewiesen.
Ebenso  führen  die  praktischen  Erfahrungen  zur  Verwerfung ¬
  des  Freischurfes.
Wie  die  protectionistische  Handelspolitik  die  Industrie
nicht  zum  Fortschritt  anspornte,  sondern  vielmehr  das  Gefühl ¬
  des  Schutzes  gegen  ausländische  Concurrenz  einen  industriellen ¬
  Stillstand  herbeiführte,  so  wurde  auch  durch  den
Freischurf  der  Bergbau  nicht  im  entferntesten  gehoben.
Im  Gegentheil,  in  sehr  vielen  Fällen  treibt  der  Freischürfer
trotz  der  vorgeschriebenen  Bauhafthaltung,  die  factisch
nichts  Anderes,  als  eine  leere  Formalität  ist,  gar  keinen
Bergbau,  weil  es  ihm  nur  um  den  Verkauf  der  Freischürfe
und  nicht  um  den  eigenen  Bergbau  zu  thun  ist  und  discreditirt ¬
  hiemit  die  ohnediess  noch  sehr  an  Creditmangel
leidende  Montanindustrie  überhaupt.  Der  Freischürfer
hat  nämlich  durch  den  Freischurf,  der  das  Recht  auf  Ver
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer