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„dert“, und welche sodann von der älteren Staatswissenschaft ¬
zu dem Protectionssysteme, zu dem Systeme der
wirthschaftlichen Bevormundung entwickelt wurde, sich aber
längst überlebt hat.
Auch Oesterreich ist, — obzwar der Polizeistaat dieses
System, welches die Regierung, die sich als Vorsehung
des Volkes in politischen Dingen ansah, auch noch zur
volkswirthschaftlichen Vorsehung machte, lange festhielt,
von dieser wirthschaftlichen Regierungsmaxime bereits abgekommen. ¬
Der Freischurf als ein Product dieses wirthschaftlichen
Systems ist also ein nationalökonomischer Anachronismus
und hiemit auch das Urtheil über denselben gesprochen und
dessen Verwerflichkeit nachgewiesen.
Ebenso führen die praktischen Erfahrungen zur Verwerfung ¬
des Freischurfes.
Wie die protectionistische Handelspolitik die Industrie
nicht zum Fortschritt anspornte, sondern vielmehr das Gefühl ¬
des Schutzes gegen ausländische Concurrenz einen industriellen ¬
Stillstand herbeiführte, so wurde auch durch den
Freischurf der Bergbau nicht im entferntesten gehoben.
Im Gegentheil, in sehr vielen Fällen treibt der Freischürfer
trotz der vorgeschriebenen Bauhafthaltung, die factisch
nichts Anderes, als eine leere Formalität ist, gar keinen
Bergbau, weil es ihm nur um den Verkauf der Freischürfe
und nicht um den eigenen Bergbau zu thun ist und discreditirt ¬
hiemit die ohnediess noch sehr an Creditmangel
leidende Montanindustrie überhaupt. Der Freischürfer
hat nämlich durch den Freischurf, der das Recht auf Ver