Object : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 5 = Jg. 12. 1838/39 (1840))

503
diese  Versiegelung  in  Auftrag  oder  auf  Verlangen -
  der  Erblasserin  geschehen  sey.
b.  Der  Vertreter  des  Staatsschreibers,  der  Theilungs-Commissär, -
  hat  zwar  den  Umschlag  allerdings -
  (in  ipso  actu  testandi)  versiegelt,  aber  nicht
mit  dem  Amtssiegel,  sondern  mit  dem  Privatpetschaft -
  der  Erblasserin.  Nun  hat  zwar  der  Theilungs=Commissär, -
  der  die  Aufschriftsurkunde  aufgenommen -
  hatte,  späterhin  versucht,  dem  Mangel,
an  welchem  das  Testament  in  so  fern  leidet,  abzuhelfen -
  oder,  wie  er  sich  selbst  ausdrückt,  dem
Landrechtssatze  976  zu  genügen.  Er  hat  nämlich -
  den  Umschlag  noch  zweimal  mit  dem  Amtssiegel -
  verschlossen.  Aber  das  geschah,  nachdem  die
Aufschriftsurkunde  schon  gefertiget  und  mithin  das
Testament  schon  errichtet  worden  war.
Aus  allen  diesem  (a.  b.)  ziehen  die  Kläger  die  Folgerung, -
  daß  das  mehrerwähnte  Testament  in  rechtlicher  Hinsicht -
  ganz  so  zu  betrachten  sey,  als  ob  es  gar  nicht  verfertigt -
  worden  wäre.  Nachdem  der  Prozeß  in  der  ersten  und
zweiten  Instanz  zum  Nachtheile  des  beklagten  Testamentserben -
  entschieden  worden  war,  kam  derselbe  durch  Oberappellation -
  an  das  Großherzogliche  Oberhofgericht.  Von  den  beiden
Partheien  wurden  Rechtsgutachten  eingereicht,  und  zwar
1)  Von  dem  Beklagten  ein  solches  verfaßt  von  Herrn
Geheimen  Rath  Zachariä,  worin  die  Rechtsgiltigkeit  des
Testaments  vertheidigt  wird.
2)  Von  den  Klägern  ein  solches,  gegeben  von  dem
Spruchcollegium  der  Juristenfacultät  in  Heidelberg,  welches
sich  für  die  gegenseitige  Ansicht  ausspricht.
Die  Vertheidigung  der  Partheien  stützte  sich  vorzüglich
auf  den  Inhalt  dieser  Gutachten,  welchen  kennen  zu  lernen,
von  großem  Interesse  ist.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer