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§. 350.
auf persönlichen Verhältnissen*) oder Fähigkeiten2) des Berechtigten oder
Verpflichteten beruhen, auch in der hier bezeichneten Richtung höchstpersönlicher ¬
Natur (§§. 1448, 918)3); nicht aber gehört hieher die Forderung
auf Schadloshaltung oder Genugthuung*) (§. 1337; oben I §. 139 vor
Note 18).
Anders aber als mit den höchstpersönlichen Forderungsverhältnissen
steht es um die aus ihnen erwachsenen Ansprüche auf einzelne Leistungen;
war die Leistung, die aus einem solchen Verhältnisse gebürt, vor dem Tode
dessen, auf dessen Person es beruht, bereits fällig, so kann sie auch später
(von den Erben) geltend gemacht werden, weil die Mora dem Schuldner
nicht nützen soll.5
B. Die Confusion, d. h. das Zusammentreffen der Forderung und
der Schuld in einer Person (§. 1445). Bei ungebundenen Obligationsverhältnissen ¬
erfolgt sie in der Regel nur durch Universalsuccession*), indem ¬
die Cession der Forderung vom Gläubiger an den Schuldner unmöglich ¬
ist.') Doch kann eine wahre Cession der gegen den einen Gesammtschuldner ¬
gerichteten Forderung an den anderen unter voller Aufrechthaltung
der Forderung (die ja nicht identisch ist mit der gegen den Cessionar be4) ¬
Anders das röm. R. (nicht nur
*) Im Einzelnen kann die Entscheidung
rücksichtlich der Privatstrafen, sondern
so manchen Falles zweifelhaft sein. Man
wird annehmen dürfen, dass durch den
auch) rücksichtlich der Haftung des Erben
Tod des Mieters wohl die Miete eines
für Schadenersatz, die nur beschränkt anerkannt ¬
war und auch durch das canon.
Ateliers, zuweilen auch die einer WerkR. ¬
und die Praxis noch nicht so weit
stätte, nicht aber auch die einer Woherstreckt ¬
wurde, als sie nach österr. R.
nung erlischt. Ein Kostabonnement wird
reicht. Savigny V S. 50 fg. Bebald ¬
höchstpersönlich sein, bald auch nicht;
züglich des Entschädigungsanspruches des
ein Commodat ist in der Regel höchst
unschuldig Verurtheilten vgl. unten §
persönlich, und die Schenkung immer
395 Note 4. Über die Haftung des
nur dem Beschenkten zugedacht. OffentErben ¬
für das Schmerzengeld vgl. vorliche ¬
Geldstrafen, zu denen der Verstorläufig ¬
Unger II S. 534 Note 6, S.
bene noch nicht rechtskräftig verurtheilt
535 und Note 10, und in d. Wien. Ztschr.
war, gehen nicht auf die Erben über
VIII S. 222, Pfaff ebda. S. 685. Da(§. ¬
548 b. G. B. Min. V. v. 3. April
gegen Randa, Haftung der Eisenb.
1859 Nr. 52 R. G. B.). Dass auch das
Untern. (1869) S. 17 Note 18.
Urheberrecht im §. 1169 b. G. B. für unvererblich ¬
erklärt war (vgl. dagegen Urh.
5) Unger I S. 570 Note 10. So
Ges. §. 15), beruhte auf einer ÜberPensionsraten, ¬
so die dem Usufructuar
treibung des in ihm waltenden persönbereits ¬
gebürenden Früchte. S. auch
lichen Elementes. Vgl. Gerber §. 200
§. 687. Entsch. Sammlung IX Nr. 4384,
Note 10.
XXXI Nr. 14700: Die Verbindlichkeit
2) So beim Mandat (§. 1022), Gezur ¬
Rechnungslegung (aus einer Sesellschaftsverhältnis ¬
(§. 1206), bei Lohnquestration, ¬
einem Mandate) kann auch
verträgen, bei welchen es auf die Gegegen ¬
die Erben geltend gemacht werden.
schicklichkeit des bestimmten Arbeiters ane) ¬
Vgl. Puchta §. 300.
kommt (§. 1162) 2c.
Vgl. Hofd. v. 22. April 1825 Nr.
3) Bald (z. B. beim Vorkaufsrecht
2090 J. G. S. Nicht hieher gehört
§. 1074) ist es der Tod des Gläubigers,
der Fall, wenn der Gläubiger dem Hypobald ¬
(z. B. §. 1162) der des Schuldners,
thekarschuldner (§. 466) die Forderung
der Forderung und Schuld erlöschen
cediert, wo nur das Pfandrecht, nicht
macht, je nachdem sie an die Person
aber auch die Forderung erlischt.
des Einen oder des Anderen gebunden ist.