Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  350.
auf  persönlichen  Verhältnissen*)  oder  Fähigkeiten2)  des  Berechtigten  oder
Verpflichteten  beruhen,  auch  in  der  hier  bezeichneten  Richtung  höchstpersönlicher ¬
  Natur  (§§.  1448,  918)3);  nicht  aber  gehört  hieher  die  Forderung
auf  Schadloshaltung  oder  Genugthuung*)  (§.  1337;  oben  I  §.  139  vor
Note  18).
Anders  aber  als  mit  den  höchstpersönlichen  Forderungsverhältnissen
steht  es  um  die  aus  ihnen  erwachsenen  Ansprüche  auf  einzelne  Leistungen;
war  die  Leistung,  die  aus  einem  solchen  Verhältnisse  gebürt,  vor  dem  Tode
dessen,  auf  dessen  Person  es  beruht,  bereits  fällig,  so  kann  sie  auch  später
(von  den  Erben)  geltend  gemacht  werden,  weil  die  Mora  dem  Schuldner
nicht  nützen  soll.5
B.  Die  Confusion,  d.  h.  das  Zusammentreffen  der  Forderung  und
der  Schuld  in  einer  Person  (§.  1445).  Bei  ungebundenen  Obligationsverhältnissen ¬
  erfolgt  sie  in  der  Regel  nur  durch  Universalsuccession*),  indem ¬
  die  Cession  der  Forderung  vom  Gläubiger  an  den  Schuldner  unmöglich ¬
  ist.')  Doch  kann  eine  wahre  Cession  der  gegen  den  einen  Gesammtschuldner ¬
  gerichteten  Forderung  an  den  anderen  unter  voller  Aufrechthaltung
der  Forderung  (die  ja  nicht  identisch  ist  mit  der  gegen  den  Cessionar  be4) ¬
  Anders  das  röm.  R.  (nicht  nur
*)  Im  Einzelnen  kann  die  Entscheidung
rücksichtlich  der  Privatstrafen,  sondern
so  manchen  Falles  zweifelhaft  sein.  Man
wird  annehmen  dürfen,  dass  durch  den
auch)  rücksichtlich  der  Haftung  des  Erben
Tod  des  Mieters  wohl  die  Miete  eines
für  Schadenersatz,  die  nur  beschränkt  anerkannt ¬
  war  und  auch  durch  das  canon.
Ateliers,  zuweilen  auch  die  einer  WerkR. ¬
  und  die  Praxis  noch  nicht  so  weit
stätte,  nicht  aber  auch  die  einer  Woherstreckt ¬
  wurde,  als  sie  nach  österr.  R.
nung  erlischt.  Ein  Kostabonnement  wird
reicht.  Savigny  V  S.  50  fg.  Bebald ¬
  höchstpersönlich  sein,  bald  auch  nicht;
züglich  des  Entschädigungsanspruches  des
ein  Commodat  ist  in  der  Regel  höchst
unschuldig  Verurtheilten  vgl.  unten  §
persönlich,  und  die  Schenkung  immer
395  Note  4.  Über  die  Haftung  des
nur  dem  Beschenkten  zugedacht.  OffentErben ¬
  für  das  Schmerzengeld  vgl.  vorliche ¬
  Geldstrafen,  zu  denen  der  Verstorläufig ¬
  Unger  II  S.  534  Note  6,  S.
bene  noch  nicht  rechtskräftig  verurtheilt
535  und  Note  10,  und  in  d.  Wien.  Ztschr.
war,  gehen  nicht  auf  die  Erben  über
VIII  S.  222,  Pfaff  ebda.  S.  685.  Da(§. ¬
  548  b.  G.  B.  Min.  V.  v.  3.  April
gegen  Randa,  Haftung  der  Eisenb.
1859  Nr.  52  R.  G.  B.).  Dass  auch  das
Untern.  (1869)  S.  17  Note  18.
Urheberrecht  im  §.  1169  b.  G.  B.  für  unvererblich ¬
  erklärt  war  (vgl.  dagegen  Urh.
5)  Unger  I  S.  570  Note  10.  So
Ges.  §.  15),  beruhte  auf  einer  ÜberPensionsraten, ¬
  so  die  dem  Usufructuar
treibung  des  in  ihm  waltenden  persönbereits ¬
  gebürenden  Früchte.  S.  auch
lichen  Elementes.  Vgl.  Gerber  §.  200
§.  687.  Entsch.  Sammlung  IX  Nr.  4384,
Note  10.
XXXI  Nr.  14700:  Die  Verbindlichkeit
2)  So  beim  Mandat  (§.  1022),  Gezur ¬
  Rechnungslegung  (aus  einer  Sesellschaftsverhältnis ¬
  (§.  1206),  bei  Lohnquestration, ¬
  einem  Mandate)  kann  auch
verträgen,  bei  welchen  es  auf  die  Gegegen ¬
  die  Erben  geltend  gemacht  werden.
schicklichkeit  des  bestimmten  Arbeiters  ane) ¬
  Vgl.  Puchta  §.  300.
kommt  (§.  1162)  2c.
Vgl.  Hofd.  v.  22.  April  1825  Nr.
3)  Bald  (z.  B.  beim  Vorkaufsrecht
2090  J.  G.  S.  Nicht  hieher  gehört
§.  1074)  ist  es  der  Tod  des  Gläubigers,
der  Fall,  wenn  der  Gläubiger  dem  Hypobald ¬
  (z.  B.  §.  1162)  der  des  Schuldners,
thekarschuldner  (§.  466)  die  Forderung
der  Forderung  und  Schuld  erlöschen
cediert,  wo  nur  das  Pfandrecht,  nicht
macht,  je  nachdem  sie  an  die  Person
aber  auch  die  Forderung  erlischt.
des  Einen  oder  des  Anderen  gebunden  ist.
            
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