Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

179
§.  350.
§.  350.
C.  Wegfallen  des  Subjectes  der  Obligation.*)
Eine  Forderung  muss  untergehen,  sobald  kein  Gläubiger  oder  kein
Schuldner  existiert,  der  in  diesem  obligatorischen  Verhältnisse  steht,  oder
wenn  Gläubiger  und  Schuldner  in  einer  Person  zusammenfallen.  Es  gehört ¬
  also  hieher:
A.  Der  Tod.  In  der  Regel  ist  der  Tod  des  Gläubigers  oder  des
Schuldners  kein  Erlöschungsgrund  der  Schuldverhältnisse  (§§.  531,  548
b.  G.  B.);  wohl  aber  ist  er  es  dann,  wenn  das  Forderungsrecht  oder  die
Schuld  an  die  Person  des  Berechtigten  bezw.  des  Verpflichteten  geknüpft
ist.  Dieses  aber  kann  geschehen:
1)  durch  Privatdisposition,  z.  B.  wenn  jemandem  schlechtweg
eine  Pension  ausgesetzt  ist,  die  im  Zweifel  nur  für  seine  Lebensdauer  zu
bezahlen  ist;
2)  durch  gesetzliche  Bestimmung,  wie  z.  B.  beim  Rückkauf=,  Wieder-1073), ¬
  welche  an  die  Person  des  Bekauf= ¬
  und  Vorkaufrechte  (§§.  1070rechtigten, ¬
  und  bei  Unterstützungen  in  bestimmten  Fristen  (unentgeltlichen
Leibrenten,  §.  955),  welche  an  die  Person  des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten ¬
  gebunden  sind.  Namentlich  sind  alle  jene  Schuldverhältnisse,  die
22.  Juli  1898,  Amtl.  Slg.  Nr.  10).Eventualaufrechnung -
  1899,  ferner  (gegen
Wenn  der  Beklagte  gegen  einen  bestritBeck, ¬
  Zehn  Abhandlungen  S.  1  ff.)
v.  Neumann=Ettenreich  in  d.  G.  Z.
tenen  Klagsanspruch  vorsichtsweise  die
1898  Nr.  2  und  Neumann,  Comm.
Compensation  einwendet  (EventualS. ¬
  561  Note  5.  Bezüglich  der  Compenaufrechnung), ¬
  so  ist  dessenungeachtet
sation  im  Executionsstadium:  v.  Czoer- -
  selbst  wenn  die  Gegenforderung
nig,  Vorlesungen  S.  25,  dann  oben
liquid  ist  —  über  den  Klagegrund  Be§. ¬
  269  Note  8.  Über  Compensation
weis  zu  erheben  und  zu  entscheiden
durch  einseitige  außergerichtliche  Erklä(„Beweiserhebungstheorie", ¬
  Eccius  in
rung:  Exner  a.  a.  O.,  Unger  S.  545,
Gruchots  Beiträgen  XLII  S.  15  ff.,
Hasenöhrl  S.  570  f.  Über  ihre  beS. ¬
  233  ff.  u.  a.  Entsch.  Sammlung
sondere  Gestaltung  im  Concurs:  v.
XXIX  Nr.  13757);  der  Beweis  darf
Schrutka  S.  43f.
nicht  etwa  durch  Abweisung  der  Klage
4)  Dass  nicht  nur  der  Schuldner  selbst
mit  alternativer  Motivierung  (die  eincompensieren ¬
  kann,  darüber  s.  vor.  Pageklagte ¬
  Forderung  habe  entweder  nie
ragraph  in  pr.  und  Windscheid  §.  350
existiert  oder  sei  durch  Compensation
Nr.  6.
erloschen)  erspart  werden  („KlageabweiDie ¬
  Frage  ist  eine  der  streitigsten.
sungstheorie",  von  Stölzel  in  einer
Für  die  Ansicht  des  Textes:  Unger  II
ganzen  Reihe  von  Abhandlungen  verS. ¬
  491  Note  30,  Puchta  §.  290,  Heimtreten, -
  vgl.  auch  Beisser  in  d.  G.  Z.
bach  S.  739,  Vangerow  III  §.  618
1898  Nr.  15).  Für  erstere  Theorie
Anm.  1,  Windscheid  §.  349  Note  3,
lässt  sich  §.  411  der  österr.  C.  P.  O.,
Habietinek  XVI  S.  197  ff.,  Stubenfür =
  letztere  §.  322  der  deutschen  C.  P.  O.
rauch  III  S.  680,  Pfaff,  G.  Z.  1868
(vgl.  Schneider  in  d.  G.  Z.  1898  Nr.
Nr.  86,  E.  Adler,  Publicitätsprincip
36)  geltend  machen.  Vgl.  noch  über  die
S.  136,  und  die  oben  Note  1  cit.
Compensation  im  Processe:  Geib
Entsch.  Sammlung  XXXII  Nr.  15103.
Theorie  der  gerichtlichen  Compensation
Dagegen  z.  B.  Brinz  und  Dernburg.
1897,  ders.,  Über  die  Behandlung  der
Hasenöhrl  II  §.  99,  Sachs,
Compensationseinrede  in  d.  Ztschr.  f.  D
Die  Wirkungen  der  Confusion  1898,
Civilprocess  XXII  S.  527  ff.,  Li
Kretschmar,  Die  Theorie  der  Conknecht, ¬
  Compensationsvollzug  2c.  (D
fusion  1899.
1897,  ders.,  Vorbehaltszahlung  und
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer