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§. 350.
§. 350.
C. Wegfallen des Subjectes der Obligation.*)
Eine Forderung muss untergehen, sobald kein Gläubiger oder kein
Schuldner existiert, der in diesem obligatorischen Verhältnisse steht, oder
wenn Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammenfallen. Es gehört ¬
also hieher:
A. Der Tod. In der Regel ist der Tod des Gläubigers oder des
Schuldners kein Erlöschungsgrund der Schuldverhältnisse (§§. 531, 548
b. G. B.); wohl aber ist er es dann, wenn das Forderungsrecht oder die
Schuld an die Person des Berechtigten bezw. des Verpflichteten geknüpft
ist. Dieses aber kann geschehen:
1) durch Privatdisposition, z. B. wenn jemandem schlechtweg
eine Pension ausgesetzt ist, die im Zweifel nur für seine Lebensdauer zu
bezahlen ist;
2) durch gesetzliche Bestimmung, wie z. B. beim Rückkauf=, Wieder-1073), ¬
welche an die Person des Bekauf= ¬
und Vorkaufrechte (§§. 1070rechtigten, ¬
und bei Unterstützungen in bestimmten Fristen (unentgeltlichen
Leibrenten, §. 955), welche an die Person des Berechtigten und des Verpflichteten ¬
gebunden sind. Namentlich sind alle jene Schuldverhältnisse, die
22. Juli 1898, Amtl. Slg. Nr. 10).Eventualaufrechnung -
1899, ferner (gegen
Wenn der Beklagte gegen einen bestritBeck, ¬
Zehn Abhandlungen S. 1 ff.)
v. Neumann=Ettenreich in d. G. Z.
tenen Klagsanspruch vorsichtsweise die
1898 Nr. 2 und Neumann, Comm.
Compensation einwendet (EventualS. ¬
561 Note 5. Bezüglich der Compenaufrechnung), ¬
so ist dessenungeachtet
sation im Executionsstadium: v. Czoer- -
selbst wenn die Gegenforderung
nig, Vorlesungen S. 25, dann oben
liquid ist — über den Klagegrund Be§. ¬
269 Note 8. Über Compensation
weis zu erheben und zu entscheiden
durch einseitige außergerichtliche Erklä(„Beweiserhebungstheorie", ¬
Eccius in
rung: Exner a. a. O., Unger S. 545,
Gruchots Beiträgen XLII S. 15 ff.,
Hasenöhrl S. 570 f. Über ihre beS. ¬
233 ff. u. a. Entsch. Sammlung
sondere Gestaltung im Concurs: v.
XXIX Nr. 13757); der Beweis darf
Schrutka S. 43f.
nicht etwa durch Abweisung der Klage
4) Dass nicht nur der Schuldner selbst
mit alternativer Motivierung (die eincompensieren ¬
kann, darüber s. vor. Pageklagte ¬
Forderung habe entweder nie
ragraph in pr. und Windscheid §. 350
existiert oder sei durch Compensation
Nr. 6.
erloschen) erspart werden („KlageabweiDie ¬
Frage ist eine der streitigsten.
sungstheorie", von Stölzel in einer
Für die Ansicht des Textes: Unger II
ganzen Reihe von Abhandlungen verS. ¬
491 Note 30, Puchta §. 290, Heimtreten, -
vgl. auch Beisser in d. G. Z.
bach S. 739, Vangerow III §. 618
1898 Nr. 15). Für erstere Theorie
Anm. 1, Windscheid §. 349 Note 3,
lässt sich §. 411 der österr. C. P. O.,
Habietinek XVI S. 197 ff., Stubenfür =
letztere §. 322 der deutschen C. P. O.
rauch III S. 680, Pfaff, G. Z. 1868
(vgl. Schneider in d. G. Z. 1898 Nr.
Nr. 86, E. Adler, Publicitätsprincip
36) geltend machen. Vgl. noch über die
S. 136, und die oben Note 1 cit.
Compensation im Processe: Geib
Entsch. Sammlung XXXII Nr. 15103.
Theorie der gerichtlichen Compensation
Dagegen z. B. Brinz und Dernburg.
1897, ders., Über die Behandlung der
Hasenöhrl II §. 99, Sachs,
Compensationseinrede in d. Ztschr. f. D
Die Wirkungen der Confusion 1898,
Civilprocess XXII S. 527 ff., Li
Kretschmar, Die Theorie der Conknecht, ¬
Compensationsvollzug 2c. (D
fusion 1899.
1897, ders., Vorbehaltszahlung und