Inhaltsverzeichnis : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (3)

Zweites  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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A.L.R.  ist  charakteristisch:  der  bisherige  Besitzer  entschlägt  sich  der  Sache
zum  Vortheil  des  Andern,  und  dieser  ergreift  den  erledigten  Besitz').
Die  Uebergabe  besteht  also  aus  zwei  getrennten  Akten:  die  Erledigung
geht  voran  —  die  Ergreifung  folgt  nach.  Man  bezeichnet  die  Uebergabe
als  Vertrag,  als  Realvertrag
*).  Damit  hängt  die  Frage  zusammen:
giebt  es  eine  Succession  in  den  Besitz?  Dies  ist  bestritten**).  Man
leugnet  die  Succession,  weil  der  Besitz  kein  Recht,  sondern  eine  Thatsache, ¬
  und  nur  in  ein  Recht,  nicht  in  eine  Thatsache  Nachfolge  denkbar
9153
ser
;  deßhalb  auch  kein  Besitzerwerb  durch  Vertrag  oder  Vererbung.
Diese  Schlußfolgerung  ist  unzweifelhaft  richtig.  Aber  sie  ist  nicht  minder
richtig,  wenn  der  Besitz  als  Rechtsverhältniß  gilt,  denn  das  Recht  des
Besitzes  hört  auf,  sobald  sich  der  Wille  von  der  Sache  trennt,  ein  beendigter ¬
  Besitz  kann  nicht  mehr  übertragen  werden**).  An  der  nunmehr
besitzlos  gewordenen  Sache  ergreift  der  Erwerber  den  Besitz,  aber  dieser
Besitz  ist  nicht  die  Fortsetzung  des  alten,  sondern  ein  selbständig  neuer.
Daraus  erklärt  sich,  daß  bei  der  s.  g.  Besitzübergabe  die  Rechtsregel:
niemand  kann  mehr  Recht  übertragen,  als  er  selbst  hatte,  gar  keine  Anwendung ¬
  findet**).  Der  bisherige  Besitzer  weicht  nur,  er  will  es  nicht
mehr  sein;  ob  und  in  welchem  Umfange  der  neue  Besitzer  besitzen  will,
hängt  allein  von  seinem  eignen  Willen  ab.  Ebenso  wenig  überträgt  sich
die  Unredlichkeit  des  Ersten  oder  die  Fehlerhaftigkeit  seines  Besitzes  auf
den  s.  g.  Nachfolger*s).  Wenn  hiernach  der  §.  58.  d.  T.  scharf  geprüft
30)  §.  58.  d.  T.  Lenz  Studien  und  Kritiken.  S.  167ff.
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Koch  Priv.  R.  I.  S.  459.  Komm.  Note  27  zu  §  58  d.  T.  Ebenso  Savigny
System  III.  S.  312.  Unger,  österr.  Pr.  R.  II.  S.  170.  Sintenis,  Civil.  I.
S.  480.  Dagegen  Hellfeld,  jur.  for.  §.  580.  Gesterding,  Eigenthum.
S.  125f.  Sell,  über  bedingte  Tradition,  1839.  S.  8.  Lenz,  Puchta,  Scheurl
Pagenstecher  a.  a.  O.  Desgleichen  Gruchot  VIII.  409f.  Siebenhaar  in
den  Dresdner  Annalen,  N.F.  B.  6.  S.  6f.  Einen  vermittelnden  Standpunkt  nimmt
Ziebarth  ein,  welcher  schon  aus  dem  Vertrag,  welcher  der  Tradition  vorausgeht.
ein  relatives  dingliches  Recht  herleitet,  weil  er  Realexekution  gewährt.  S.  hierüber
oben  §.  156.  S.  4  f.
52)
Randa  S.  145fg  Brinz,  Pand.  l.  60  und  in  Bekker's  Jahrb.  III.  16f.  nimmt
Succession  an.
Randa  S.  146.  Gruchot  VIII.  122  Note  2,  Ueber  accessio  possessionis
s.  unten  §.  177.
54)
Lenz,  Bes.  S.  173.  Oben  §.  157.  S.  15.  Unten  in  diesem  §.  Note  82.  Das
Obertribunal  verneint  mit  Recht  Universalsuccession  in  den  Besitz  (s.  darüber  unten
§.  162  Note  54),  nimmt  aber  ohne  Grund  Singularsuccession  an  (Entsch.  B.  42.
S.  46).  Aus  §.  40.  I.  7.  läßt  sich  diese  nicht  deduziren,  wenn  darin  auch  das
Port  „Nachfolger“  steht,  und  die  Versicherung,  daß  es  sich  bei  der  Singularsuccession ¬
  anders  verhalte,  als  bei  der  Universalsuccession,  leuchte  von  selbst  ein,  beweist ¬
  natürlich  nichts.
1.  21.  §.  1.  D.  XLI.  1.
56)
§.  40—42.  d.  T.  S.  hierzu  Gruchot  IV.  339.  Nach  gemeinem  R.  überträgt
sich  die  mala  fides  bei  der  Universalsuccession,  aber  nicht  bei  der  Singularsuccession. ¬
  Nach  kanon.  R.  setzt  sich  die  bona  fides  des  Autors  bei  dem  Successor
nur  fort,  wenn  nicht  in  diesem  mala  fides  supervenit.
            
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