Zweites Buch. Die besonderen Privatrechte.
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A.L.R. ist charakteristisch: der bisherige Besitzer entschlägt sich der Sache
zum Vortheil des Andern, und dieser ergreift den erledigten Besitz').
Die Uebergabe besteht also aus zwei getrennten Akten: die Erledigung
geht voran — die Ergreifung folgt nach. Man bezeichnet die Uebergabe
als Vertrag, als Realvertrag
*). Damit hängt die Frage zusammen:
giebt es eine Succession in den Besitz? Dies ist bestritten**). Man
leugnet die Succession, weil der Besitz kein Recht, sondern eine Thatsache, ¬
und nur in ein Recht, nicht in eine Thatsache Nachfolge denkbar
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ser
; deßhalb auch kein Besitzerwerb durch Vertrag oder Vererbung.
Diese Schlußfolgerung ist unzweifelhaft richtig. Aber sie ist nicht minder
richtig, wenn der Besitz als Rechtsverhältniß gilt, denn das Recht des
Besitzes hört auf, sobald sich der Wille von der Sache trennt, ein beendigter ¬
Besitz kann nicht mehr übertragen werden**). An der nunmehr
besitzlos gewordenen Sache ergreift der Erwerber den Besitz, aber dieser
Besitz ist nicht die Fortsetzung des alten, sondern ein selbständig neuer.
Daraus erklärt sich, daß bei der s. g. Besitzübergabe die Rechtsregel:
niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hatte, gar keine Anwendung ¬
findet**). Der bisherige Besitzer weicht nur, er will es nicht
mehr sein; ob und in welchem Umfange der neue Besitzer besitzen will,
hängt allein von seinem eignen Willen ab. Ebenso wenig überträgt sich
die Unredlichkeit des Ersten oder die Fehlerhaftigkeit seines Besitzes auf
den s. g. Nachfolger*s). Wenn hiernach der §. 58. d. T. scharf geprüft
30) §. 58. d. T. Lenz Studien und Kritiken. S. 167ff.
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Koch Priv. R. I. S. 459. Komm. Note 27 zu § 58 d. T. Ebenso Savigny
System III. S. 312. Unger, österr. Pr. R. II. S. 170. Sintenis, Civil. I.
S. 480. Dagegen Hellfeld, jur. for. §. 580. Gesterding, Eigenthum.
S. 125f. Sell, über bedingte Tradition, 1839. S. 8. Lenz, Puchta, Scheurl
Pagenstecher a. a. O. Desgleichen Gruchot VIII. 409f. Siebenhaar in
den Dresdner Annalen, N.F. B. 6. S. 6f. Einen vermittelnden Standpunkt nimmt
Ziebarth ein, welcher schon aus dem Vertrag, welcher der Tradition vorausgeht.
ein relatives dingliches Recht herleitet, weil er Realexekution gewährt. S. hierüber
oben §. 156. S. 4 f.
52)
Randa S. 145fg Brinz, Pand. l. 60 und in Bekker's Jahrb. III. 16f. nimmt
Succession an.
Randa S. 146. Gruchot VIII. 122 Note 2, Ueber accessio possessionis
s. unten §. 177.
54)
Lenz, Bes. S. 173. Oben §. 157. S. 15. Unten in diesem §. Note 82. Das
Obertribunal verneint mit Recht Universalsuccession in den Besitz (s. darüber unten
§. 162 Note 54), nimmt aber ohne Grund Singularsuccession an (Entsch. B. 42.
S. 46). Aus §. 40. I. 7. läßt sich diese nicht deduziren, wenn darin auch das
Port „Nachfolger“ steht, und die Versicherung, daß es sich bei der Singularsuccession ¬
anders verhalte, als bei der Universalsuccession, leuchte von selbst ein, beweist ¬
natürlich nichts.
1. 21. §. 1. D. XLI. 1.
56)
§. 40—42. d. T. S. hierzu Gruchot IV. 339. Nach gemeinem R. überträgt
sich die mala fides bei der Universalsuccession, aber nicht bei der Singularsuccession. ¬
Nach kanon. R. setzt sich die bona fides des Autors bei dem Successor
nur fort, wenn nicht in diesem mala fides supervenit.