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Handlungsweise seines eigenen Commissionärs ¬
muss sich der Inhaber selbst zurechnen
lassen und dessen Verschulden fällt auf ihn selbst
zurück. Wenn er sonach, weil er von seinem
Commissionäre die Prima oder das Original des
Wechsels nicht erhält, die Zahlung bey dem
Trassaten nicht erlangen kann, oder wenn der
Commissionär die Präsentation zur Acceptation
versäumte, oder wenn er, falls diese nicht, oder
nicht gehörig erfolgte, die Vorschriften über den
Protest äusser Acht liess; so ist dadurch dem
Wechsel präjudicirt und die sämmtlichen
Vormänner sind desswegen vom Wechselregresse ¬
frey. Hiernach möchte der Wechselgläubiger
immerhin was immer für einen Protest erheben;
so kann er mittelst desselben denn doch den nun
einmahl von dieser Haftung befreyten Vormännern ¬
sie nicht mehr auflegen und sein somit erloschenes ¬
Regressrecht nicht mehr aufleben machen.
Nur gegen einige, jedoch nicht gegen
alle Vormänner wirksam wird aber dieser Protest
dann seyn, wenn zwar nicht erst der Inhaber der
Secunda oder der Copie des Wechsels selbst, aber
auch nicht schon der Trassant, sondern der
Remittent oder ein späterer Girant des
Wechsels die Prima oder das Original desselben an
den Commissionär versendete und sonach als
dessen Besteller erscheint. Denn die Vormänner -
des Bestellers können aus der Hand
lungsweise des Commissionärs nicht haften, da