Metadata : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (3)

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Handlungsweise  seines  eigenen  Commissionärs ¬
  muss  sich  der  Inhaber  selbst  zurechnen
lassen  und  dessen  Verschulden  fällt  auf  ihn  selbst
zurück.  Wenn  er  sonach,  weil  er  von  seinem
Commissionäre  die  Prima  oder  das  Original  des
Wechsels  nicht  erhält,  die  Zahlung  bey  dem
Trassaten  nicht  erlangen  kann,  oder  wenn  der
Commissionär  die  Präsentation  zur  Acceptation
versäumte,  oder  wenn  er,  falls  diese  nicht,  oder
nicht  gehörig  erfolgte,  die  Vorschriften  über  den
Protest  äusser  Acht  liess;  so  ist  dadurch  dem
Wechsel  präjudicirt  und  die  sämmtlichen
Vormänner  sind  desswegen  vom  Wechselregresse ¬
  frey.  Hiernach  möchte  der  Wechselgläubiger
immerhin  was  immer  für  einen  Protest  erheben;
so  kann  er  mittelst  desselben  denn  doch  den  nun
einmahl  von  dieser  Haftung  befreyten  Vormännern ¬
  sie  nicht  mehr  auflegen  und  sein  somit  erloschenes ¬
  Regressrecht  nicht  mehr  aufleben  machen.
Nur  gegen  einige,  jedoch  nicht  gegen
alle  Vormänner  wirksam  wird  aber  dieser  Protest
dann  seyn,  wenn  zwar  nicht  erst  der  Inhaber  der
Secunda  oder  der  Copie  des  Wechsels  selbst,  aber
auch  nicht  schon  der  Trassant,  sondern  der
Remittent  oder  ein  späterer  Girant  des
Wechsels  die  Prima  oder  das  Original  desselben  an
den  Commissionär  versendete  und  sonach  als
dessen  Besteller  erscheint.  Denn  die  Vormänner -
  des  Bestellers  können  aus  der  Hand
lungsweise  des  Commissionärs  nicht  haften,  da
            
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